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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_270/2007 /hum 
 
Urteil vom 15. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. April 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit sich die Beschwerde mit einer Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Affoltern vom 19. Mai 2006 befasst, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil die Frist zur Beschwerde längst abgelaufen ist. Das Bundesgericht hat sich mit diesem Entscheid denn auch bereits im Urteil 1P.433/2006 vom 30. August 2006 befasst. 
2. 
Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. April 2007 richtet, ist darauf ebenfalls im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer dagegen hätte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich anmelden und begründen müssen (vgl. Rechtsmittelbelehrung) und der angefochtene Entscheid deshalb nicht letztinstanzlich ist im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Eine Weiterleitung der Eingabe ans Obergericht kann unterbleiben, weil der angefochtene Entscheid am 8. Mai 2007 versandt, die Eingabe ans Bundesgericht indessen erst am 11. Juni 2007 der Post übergeben wurde, weshalb der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Berufung von 20 Tagen nicht eingehalten hat. 
3. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
Demnach erkennt das Präsidium: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: