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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_314/2009 
 
Verfügung vom 15. Juni 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Parteien 
X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. April 2009 des Bezirksgerichts Arlesheim. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. April 2009 des Bezirksgerichts Arlesheim, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Arlesheim schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juni 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann