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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_23/2009 
 
Urteil vom 15. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 
8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_522/2008 vom 29. September 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 21. Juni 2006, um 10.33 Uhr, überschritt X.________ mit seinem Personenwagen auf der Riburgerstrasse in Rheinfelden, Fahrtrichtung Möhlin, innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). 
Mit Strafbefehl vom 14. September 2006 büsste ihn das Bezirksamt Rheinfelden wegen grober Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 500.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. 
Den von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. November 2007 ab. 
Dagegen reichte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2008 ab. 
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 29. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils mit dem Antrag, dieses sei aufzuheben. 
 
C. 
Das Bundesamt für Strassen hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung des Revisionsgesuchs; ebenso (sinngemäss) das Strassenverkehrsamt. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Auf der Riburgerstrasse in Richtung Möhlin gilt zunächst die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h. Vor der Überquerung der Bahnlinie ist beidseits der Strasse die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h signalisiert. Die Riburgerstrasse beschreibt dann eine Rechtskurve und führt in gerader Strecke weiter. Auf dieser geraden Strecke befindet sich rechter Hand die Einfahrt zum Regionalspital Rheinfelden. Unmittelbar nach dieser Einfahrt überquert ein Fussgängerstreifen die Riburgerstrasse. Beim Fussgängerstreifen befindet sich auf beiden Seiten der Riburgerstrasse je eine Bushaltestelle. Die Bushaltestelle auf der (Fahrrichtung Möhlin) linken Seite liegt vor dem Fussgängerstreifen, jene auf der rechten Seite danach. Nach dem Fussgängerstreifen gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h. Diese wird nach einer gewissen Distanz aufgehoben. Daran anschliessend gilt neu eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (vgl. act. 26 und act. 26.1). 
 
1.2 Der Gesuchsteller hatte in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgebracht, beim Abschnitt der Riburgerstrasse, von welchem die Strasse zum Regionalspital wegführe, handle es sich um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), wonach das Signal "Höchstgeschwindigkeit" bis zum entsprechenden Ende-Signal bzw. bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelte, habe die Temposignalisation 40 km/h daher für den nach dieser Verzweigung gelegenen Messpunkt der polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle keine Gültigkeit mehr gehabt. 
Das Bundesgericht erwog dazu, dass sich der Messpunkt der Geschwindigkeitskontrolle erst nach der Einfahrt zum Regionalpsital befunden habe, lege der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Seine Behauptung stehe zudem in Widerspruch zum Messfoto der Polizei, auf dem im unmittelbaren Nahbereich des vom Beschwerdeführer befahrenen Strassenabschnittes Wohnhäuser erkennbar seien. Im Moment der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung müsse er sich somit noch vor der Einfahrt zum Regionalspital befunden haben, da lediglich hier im nördlich an die Riburgerstrasse angrenzenden Nahbereich Wohnhäuser vorhanden seien. Hier habe er sich auch dann noch im räumlichen Geltungsbereich der eingangs der Spitalzone signalisierten Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h befunden, wenn der Einfahrtsbereich zum Regionalspital als Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV qualifiziert werden könnte. Die Frage der Qualifikation dieses Bereichs sei im vorliegenden Zusammenhang somit nicht entscheidrelevant (E. 3.1.3). 
Das Bundesgericht führte zudem aus, es müsse - wie dargelegt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich im Zeitpunkt der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung noch vor der Einfahrt zum Regionalspital und damit auch vor dem Fussgängerstreifen über die Riburgerstrasse und vor den beiden Bushaltestellen befunden habe. In diesem Abschnitt der Riburgerstrasse seien die Verhältnisse für einen aus Süden herannahenden Fahrzeugführer nicht leicht zu überschauen, zumal neben fahrbahnquerenden Fussgängern auch noch mit Verkehr aus der Spitalausfahrt gerechnet werden müsse. Indem der Beschwerdeführer zur fraglichen Tageszeit (10.33 Uhr) mit einer um 26 km/h übersetzten Geschwindigkeit gefahren sei, habe er eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Das Vorliegen einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG sei daher zu bejahen (E. 3.2.2). 
Das Bundesgericht erwog sodann, die eingangs der Spitalzone am Rand der Riburgerstrasse aufgestellten Signaltafeln seien hinreichend erkennbar. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitpunkt beide Signaltafeln gleichzeitig durch Fahrzeuge verdeckt gewesen seien. Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung habe sich der Beschwerdeführer nicht in einem Strassenabschnitt befunden, der von keinen Wohnhäusern, sondern nur von Wiesen und Wald gesäumt sei. Es lägen somit keine Umstände vor, welche die Annahme des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen liessen, sich im Moment der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung nicht bzw. nicht mehr im Bereich mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit befunden zu haben. Vorliegend seien demnach sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E. 3.3.2). 
 
1.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Annahme des Bundesgerichts, er habe sich im Moment der Geschwindigkeitsmessung vor der Einfahrt zum Regionalspital befunden, sei willkürlich. Die zuständige Polizeidienststelle habe auf Wunsch der Gesuchstellers mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 bestätigt, dass er sich nach der Einfahrt zum Regionalspital befunden habe. 
 
1.4 Gemäss Art. 61 BGG erwächst der Entscheid des Bundesgerichts am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann auf seinen Entscheid nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückkommen. Diese Bestimmungen enthalten eine abschliessende Aufzählung in Frage kommender Revisionsgründe (Urteil 2F_5/2007 vom 14. Juni 2007 E. 2, in: StR 62/2007 S. 867). 
 
1.5 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Da-nach kann die Revision verlangt werden in (...) öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Der Gesuchsteller reicht dem Bundesgericht ein Schreiben der Regionalpolizei unteres Fricktal vom 24. Oktober 2009 ein. Darin führt der zuständige Polizeibeamte Folgendes aus: 
"Sehr geehrter Herr X.________, 
 
Ihrem Wunsch gemäss bestätige ich Ihnen, dass der Standort des Messgerätes sich nach der Bushaltestelle befunden hat. Die Messung der Fahrzeuge fand mit dem eingesetzten Gerät aber jeweils ca. 10 Meter vor dem Standort des Gerätes statt. In Ihrem Fall befanden sie sich im Bereich des dortigen Fussgängerstreifens, welcher sich nach der Einmündung zum Spital befindet." 
Dieses Schreiben stellt ein Beweismittel dar. Es entstand nach dem bundesgerichtlichen Urteil. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann der Gesuchsteller gestützt auf diese Bestimmung die Revision deshalb nicht verlangen. 
 
1.6 Der Gesuchsteller beruft sich sodann auf Art. 122 lit. c BGG
Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn: a) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b) eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c) die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil 2F_11/2008 vom 6. Juli 2009 E. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der vorliegenden Sache nicht befasst. 
1.7 
1.7.1 Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
Der Gesuchsteller beruft sich nicht auf diese Bestimmung. Ob unter diesen Umständen das Bundesgericht gestützt darauf allenfalls einen Revisionsgrund annehmen könnte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre dieser Revisionsgrund aus den folgenden Erwägungen ebenso wenig gegeben. 
1.7.2 Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob es sich beim im Schreiben der Regionalpolizei vom 24. Oktober 2009 erwähnten Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung nach der Einfahrt zum Regionalspital erfolgte, um eine in den Akten liegende Tatsache handelt, welche das Bundesgerichts aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG wäre jedenfalls nur gegeben, wenn es dabei um eine erhebliche Tatsache ginge. Erheblich ist eine Tatsache, wenn ihre Berücksichtigung zu einem anderen Entscheid geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3, in: SJ 2008 I S. 465). Dies ist hier nicht der Fall. 
1.7.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV gilt (...) für einzelne Vorschriftssignale die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) ... gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. 
Gemäss Art. 1 Abs. 8 VRV sind Verzweigungen Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. 
Der Gesuchsteller macht geltend, bei der Einfahrt zum Regionalspital handle es sich um eine Verzweigung, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV nach deren Ende die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufgehoben gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV gilt nicht als Verzweigung das Zusammentreffen von Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn. Wie sich aus dem Wort "usw." ergibt, ist diese Aufzählung nicht abschliessend und stellt das Zusammentreffen von in der Art gleichen Ausfahrten mit der Fahrbahn ebenfalls keine Verzweigung dar. Ausfahrten, die nur einzelnen Gebäuden oder Parkplätzen usw. dienen, sind nach der Rechtsprechung unabhängig von ihrem Ausbau keine Verzweigungen; dies gilt auch bei breiten asphaltierten Verkehrsflächen und bei Längen um ca. 100 m (BGE 117 IV 498 E. 4a S. 501 mit Hinweisen). 
Das Regionalspital liegt an der Riburgerstrasse. Die Einfahrt führt zum vor dem Spital liegenden Parkplatz. Gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV gilt das Zusammentreffen von Parkplatzausfahrten mit der Fahrbahn ausdrücklich nicht als Verzweigung. Schon dies spricht gegen die Qualifikation der vorliegenden Einfahrt als Verzweigung. Die Einfahrt erschliesst überdies einzig das Spital. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung liegt hier somit - wie das Amt für Strassen in der Vernehmlassung (S. 3) zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zutreffend bemerkt hat - keine Verzweigung vor, und zwar unabhängig vom Ausbau der Ausfahrt. Die verkehrsmässige Situation ist vergleichbar mit der Ausfahrt aus einer Fabrik, die nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV ausdrücklich keine Verzweigung darstellt. Die vorliegende Ausfahrt wird somit erfasst vom in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff "usw.". 
1.7.4 Die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h war somit nach der Ausfahrt aus dem Regionalspital nicht gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV aufgehoben. Vielmehr galt sie weiter bis zur anschliessenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h. Der Gesuchsteller ist unstreitig mit 66 km/h gefahren. Er hat somit die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h überschritten. 
1.7.5 Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff.; 123 II 37 E. 1d S. 40 f.). 
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist hier objektiv eine schwere Widerhandlung anzunehmen. Dass - wie der Gesuchsteller (Gesuch S. 3 Ziff. 4.2.) vorbringt - die Verhältnisse im Messbereich überschaubar gewesen seien und mit die Fahrbahn überquerenden Fussgängern und aus der Spitalausfahrt hinausfahrenden Verkehrsteilnehmern nicht zu rechnen gewesen sei, ist belanglos. 
Letzteres träfe im Übrigen nicht zu. Nach dem erwähnten Schreiben der Regionalpolizei vom 24. Oktober 2009 befand sich der Gesuchsteller bei der Geschwindigkeitsmessung im Bereich des Fussgängerstreifens. Er musste daher mit die Fahrbahn überquerenden Fussgängern rechnen. Der Fussgängerstreifen befindet sich zudem unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Spital. Auch für einen Lenker, der mit seinem Fahrzeug von der Spitalausfahrt her auf die Riburgerstrasse hätte einbiegen wollen, wäre damit eine konkrete Gefährdung naheliegend gewesen. 
1.7.6 Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfährlässig. Auch der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist hier deshalb nach der Rechtsprechung regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff.; 123 II 37 E. 1f S. 41). 
Im vorliegenden Fall ist subjektiv ebenso eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen, auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesuchsteller die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach der Spitalausfahrt überschritten hat. Die Rekursabteilung der Staatskanzlei des Kantons Zürich hat beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau einen Amtsbericht zu den örtlichen Verhältnissen eingeholt. Wie das Departement in seinem Bericht vom 16. Juli 2007 (act. 26 S. 1 unten) darlegt, befindet sich das Teilstück, in dem die Geschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt ist, deutlich im Innerortsbereich. Aus der dem Amtsbericht beigelegten Dokumentation mit Karte und Fotos (act. 26.1) ergibt sich, dass dies jedenfalls bis zum Bereich des Fussgängerstreifens gilt, wo die Geschwindigkeit des Gesuchstellers gemessen wurde. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller gemeint haben könnte, sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden. 
1.7.7 Nach einer schweren Widerhandlung beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG die Mindestdauer des Führerausweisentzugs drei Monate. Auf diese Dauer wurde der Entzug hier festgesetzt. 
Da der Gesuchsteller demnach jedenfalls keine erhebliche Tatsache geltend macht, wäre auch der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG nicht gegeben. 
 
2. 
Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri