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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_200/2016   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 8. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1966 geborene A.________ arbeitete im Büro der B.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Dezember 2012 zog sie sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Sie schloss den Fall per 31. Januar 2014 folgenlos ab, da zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestehe (Verfügung vom    14. Januar 2014). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2014 ab.  
 
A.b. Mit Unfallmeldung (recte Rückfallmeldung) vom 15. Juni 2015 ersuchte A.________ die SUVA um Versicherungsleistungen für die Folgen eines medialen Meniskusrisses und einer Instabilität am rechten Knie. Nach Einholung eines versicherungsinternen Berichtes bei Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 14. September 2015 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. September 2015 ihre Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 2012. Sie bestätigte die Verfügung in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2015.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides habe ihr die SUVA ab dem 31. Januar 2014 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105    Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Im Einspracheentscheid vom 19. November 2015 und im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt      (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit Hinweis). Beim neu aufgelegten Schreiben des Physiotherapeuten D.________ vom 29. Februar 2016 handelt es sich um ein nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstelltes Aktenstück und damit um ein echtes Novum. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich. 
 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis nebst einem Schleudertrauma auch eine Unterschenkelkontusion rechts zugezogen habe. Diese habe in der Folge aber nie einen Behandlungsbedarf gezeigt. Es könne daher nicht ohne weiteres auf eine gleichzeitige Verletzung des rechten Kniegelenks geschlossen werden. Dieses sei in den zahlreichen ärztlichen Berichten nie erwähnt worden, obwohl die verschiedenen geltend gemachten Beschwerden detailliert dokumentiert und minutiös aufgelistet worden seien. Weder die echtzeitlichen respektive die bis im April 2015 angelegten Akten, noch die seit Mai 2015 eingeholten medizinischen Unterlagen liessen den Schluss zu, die geltend gemachten Kniebeschwerden rechts seien bereits vor dem Mai 2015 beziehungsweise unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Damit bestehe auch kein geringer Zweifel an den Schlussfolgerungen gemäss Aktengutachten des Dr. med. C.________. Es bedürfe keiner weiteren medizinischen Abklärungen über den Kausalzusammenhang.  
 
4.2. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Äusserungen ihrer behandelnden Ärzte. Die Vorinstanz sei auf einen Bericht des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 6. Oktober 2015 gar nicht eingegangen. Dieser Arzt habe bestätigt, dass sie nach dem Unfall eine Knieverletzung rechts erlitten habe, die erst im Jahre 2015 richtig diagnostiziert worden sei. Ihre Psychiaterin, Dr. med. E.________, halte dafür, die Schmerzen im Nacken und eine posttraumatische Belastungsstörung hätten die Kniebeschwerden anfänglich kaschiert, weshalb sie damals in den Akten nicht erwähnt worden seien. Ihr Hausarzt, Dr. med. F.________ stelle im Schreiben vom 28. August 2015 fest, ihre Kniebeschwerden könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall vom 7. Dezember 2012 zurückgeführt werden. Wenn nicht direkt auf diese Zeugnisse abgestellt werden könne, würden sie zumindest Zweifel an den gegenteiligen Ausführungen des SUVA-Arztes begründen.  
 
4.3. Aus dieser, mehrheitlich bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten, Argumentation, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es wird von keiner Seite bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalles auch eine Unterschenkelkontusion zugezogen hatte. Dies lässt indessen nicht auf eine gleichzeitige Meniskusverletzung schliessen. Beim Neurologen Dr. med. D.________ war die Beschwerdeführerin wegen der cervicalen Symptomatik in Behandlung. Aus dem von ihr erwähnten Aktenstück geht nicht hervor, dass er sie auch bezüglich des Kniegelenks behandelt oder untersucht hätte. Dies würde denn auch nicht in sein Fachgebiet gehören. Die blosse Erwähnung einer Knieverletzung rechts, welche erst spät "richtig diagnostiziert" worden sei, vermag an der einleuchtenden und nachvollziehbaren Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. C.________ keinerlei Zweifel zu begründen. Dasselbe gilt - wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - auch für das kurze Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 28. August 2015. Seine Begründung, weshalb er die im Frühjahr 2015 aufgetretenen Kniebeschwerden als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" als Folge des Unfalles vom 7. Dezember 2012 sieht, erschöpft sich in der Erwähnung, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall über keine Knieproblematik geklagt. Rechtsprechungsgemäss reicht eine solche Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich nicht aus (BGE 119 V 335 S. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2). Ebensowenig hilft ein im August 2015 abgegebenes Zeugnis, wonach der Arzt bei der klinischen Untersuchung unmittelbar nach dem Unfall eine lokal diffuse Druckdolenz im Kniebereich rechts festgestellt habe, hat doch derselbe Arzt in den verschiedenen von ihm echtzeitlich erstellten Berichten keinerlei entsprechende Angaben gemacht. Zusammenfassend ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, den Nachweis für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen ihren Kniebeschwerden rechts und dem Unfall vom 7. Dezember 2012 zu erbringen. Weitere Abklärungen erübrigen sich.  
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.  
 
5.2. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer