Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_235/2017
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Urteil vom 15. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel/Bienne.
Gegenstand
Strafverfahren;
Abweisung Verfahrens- und Beweisanträge,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wies mit Verfügung vom 22. Mai 2017 Verfahrens- und Beweisanträge des Beschuldigten A.________ ab. Dagegen erhob A.________ am 23. Mai 2017 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Juni 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beziehungsweise des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland offensichtlich gegeben sei. Art. 34 Abs. 1 StPO regle den Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten. Bei gleichen Strafdrohungen seien die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Vorliegend handle es sich um zwei einfache Verkehrsregelverletzungen. Die Regionalpolizei Seeland-Berner Jura und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hätten als erste Behörden Verfolgungshandlungen vorgenommen. Bei den abgewiesenen Beweisanträgen handle es sich um verfahrensleitende Entscheide, die gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde nicht zugänglich seien. Somit sei darauf nicht einzutreten.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe 12. Juni 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der beanstandete Beschluss verstosse gegen "mein rechtliches Gehör, die Verfassung und die EMRK". Er unterlässt es jedoch im Einzelnen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der beanstandete Beschluss konkret Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Aus seinen Ausführungen ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli