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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_577/2018  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung (Diebstahl); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. April 2018 (SB180133-O/U/cwo). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zürich trat im angefochtenen Beschluss auf eine Berufung nicht ein, weil innert Frist keine Berufungserklärung einging. Die Beschwerdeführerin anerkennt vor Bundesgericht, dass ihr die Notwendigkeit, eine Berufungserklärung einreichen zu müssen, "wie aus dem Gehirn gelöscht" gewesen sei. Dass das Obergericht bei dieser Sachlage mit dem Nichteintreten gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Soweit sie sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht ("die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts sei unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands gutzuheissen, weil sie infolge eines schweren Verbrennungsunfalls im 2006 unter Konzentrationsschwierigkeiten und Blackouts leide"), übersieht sie, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeeingabe auf Ausführungen zur Sache, die im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid unzulässig sind. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill