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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_574/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Nötigung, Rufschädigung sowie allenfalls Täuschung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2022 (UE200432-O/U/HEI). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erstattete am 9. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen die B.________ AG und die C.________ AG bzw. die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen wegen "Nötigung, Rufschädigung sowie allenfalls Täuschung". Er wirft den Beanzeigten vor, ihn unter Androhung von "rechtlichen Schritten" und "unnötigen Mehrkosten" (Eintragung in Bonitätsdatenbank; stetig steigender Schuldbetrag) zur Rückzahlung eines von der B.________ AG irrtümlich auf sein Konto überwiesenen Geldbetrags von rund Fr. 6'600.-- angehalten zu haben. Nach zwei Rechtsgängen an das Obergericht des Kantons Zürich, in welchen A.________ die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die B.________ AG erfolgreich angefochten hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2020 in Bezug auf die B.________ AG bzw. deren verantwortlichen natürlichen Personen eine Einstellungsverfügung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 4. April 2022 ab. A.________ gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1).  
 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, und legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Einstellung auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer den eingeforderten Betrag laut den unbeanstandeten und somit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht bezahlt (angefochtener Entscheid E. I.1), weshalb auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass und inwieweit ihm Schaden entstanden sein könnte. Sollte er - was aufgrund der Eintragung in einer Bonitätsdatenbank allenfalls denkbar ist - eine Rufschädigung geltend machen, bliebe ebenfalls unklar, welche konkreten Schadenersatzforderungen er daraus ableiten möchte. Genugtuungsforderungen bestehen im Übrigen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Welche Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer geltend machen will, legt er nicht dar und ist gestützt auf die Umstände des konkreten Falls und die Natur der behaupteten Straftat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht zu genügen.  
 
3.  
 
3.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B_679/2021 vom 2. Mai 2022; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht keine solchen formellen Rügen geltend. Soweit er die Nichtbeachtung eines Schreibens vom 1. Oktober 2018 sowie die fehlende Abklärung des Einflusses der B.________ AG auf das Vorgehen der C.________ AG bemängelt und insofern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, zielt seine Kritik auf eine unzulässige materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Daran ändert nichts, dass die von der Staatsanwaltschaft in Nachachtung des vorangegangen Beschlusses des Obergerichts vom 5. Februar 2020 angeordneten Beweismassnahmen, die verantwortlichen natürlichen Personen der B.________ AG ausfindig zu machen und zu befragen, von der Polizei nicht vorgenommen wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.4 S. 7). Indem der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz diesbezüglich gezogenen Schluss kritisiert, wonach trotz der unterbliebenen Ermittlungshandlungen gesagt werden könne, die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs erscheine erheblich höher als jene eines Schuldspruchs (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.6 in fine S. 10), beanstandet er im Ergebnis die vorinstanzliche Würdigung in der Sache, wozu er nicht befugt ist. Wenn er ferner eine mehrfache Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, bezieht er sich alsdann auf einen Verfahrensgrundsatz, nicht aber auf konkrete Verfahrensrechte. Mit der geltend gemachten Verletzung dieses Grundsatzes erhebt er folglich ebenso keine formelle Rüge im Sinne einer Rechtsverweigerung.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller