Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_33/2023
Urteil vom 15. Juni 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Mai 2023 (PF230022-O/U).
Erwägungen:
1.
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. Februar 2023, den Geschäftsraum Nr. 33 im C.________ in U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Mai 2023 nicht ein.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde und ersuchte gleichzeitig sinngemäss darum, es sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.
2.
Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 10'800.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
3.
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Die Beschwerdeführerin erhebt keine, jedenfalls keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit denen sie sich in hinreichender Weise mit dessen Begründung auseinandersetzen und darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht verletzt haben soll, indem es gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat.
Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer