Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.56/2005 /sza 
 
Urteil vom 15. Juli 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. A. F.________, 
2. B. F.________, 
3. C. F.________, 
4. D. F.________, 
5. E. F.________, 
Beklagte und Berufungskläger, 
alle vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen, 
 
gegen 
 
1. O. S.________, 
2. P. S.________, 
3. Q. S.________, 
4. R. S.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Charles Bornet. 
 
Gegenstand 
Erbvertrag; Ungültigkeitsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 19. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ lebte und arbeitete als Maschinenzeichner in Zürich. Seine Ferien verbrachte er regelmässig im Wallis. Ab 1999 hielt er sich dauernd in Y.________ auf, woselbst er bereits im Juni 1994 von A. F.________ eine 3 ½-Zimmer-Wohnung gemietet hatte. Die Wohnung befand sich im Gebäude des Hotels H.________, das die Ehegatten A. und B. F.________ als Familienbetrieb führten (Einzelfirma). X.________ hatte Anteil am Leben der Familie F.________. Er wusste auch um die finanziellen Schwierigkeiten des Hotelbetriebs. 
 
Am 21. November 1997 schlossen X.________ und die Ehegatten F.________ einen Darlehensvertrag. X.________ gewährte ein Darlehen von Fr. 300'000.--für eine feste Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Frist verlängerte sich der Vertrag unter Vorbehalt seiner Kündigung jeweils um ein Jahr. Die Ehegatten F.________ verpflichteten sich, das Darlehen mit 3.5 % zu verzinsen. Der Zins wurde mit der Miete verrechnet, die X.________ für die 3 ½-Zimmer-Wohnung an A. F.________ zahlen musste. Die Restschuld an Miete betrug damit noch Fr. 300.-- im Jahr. Die Mittel für das Darlehen entnahm X.________ seinem Guthaben der beruflichen Vorsorge, das er vorgängig aufgelöst hatte und im Betrag von Fr. 300'000.-- auf ein Konto von B. F.________ und für den Rest von knapp Fr. 72'000.-- auf ein eigenes Konto überweisen liess. 
 
X.________ und A. F.________ unterzeichneten am 29. Dezember 2001 ein "Absichtserklärung" genanntes Schriftstück. X.________ erklärte und bestätigte darin "seinen festen und freien Willen, sein Darlehen ... zweckgebunden für die betriebliche Führung in der Einzelfirma Hotel H.________ ... zu belassen und bei der Umwandlung der bestehenden Einzelfirma ... in eine Hotel H.________ AG in Form von Aktien zur Verfügung zu stellen". Die genauen vertragsspezifischen Bedingungen bei der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft sollten in einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. 
B. 
Am 2. Februar 2002 unterzeichneten X.________ und die Ehegatten F.________ sowie deren Kinder C. F.________, D. F.________ und E. F.________ einen öffentlich beurkundeten "Erbvertrag" (S. 1) bzw. einen "Erbvertrag i.S. Rente" (S. 2). In "I. Vorbemerkungen" wurde auf das bestehende Darlehen und auf die geplante Umwandlung der Einzelfirma Hotel H.________ in eine Aktiengesellschaft hingewiesen. Das bisher den Ehegatten F.________ gewährte Darlehen sollte neu den drei Geschwistern F.________ zur Verfügung gestellt werden verbunden mit deren Verpflichtung, den Betrag als Aktienkapital einzuschiessen und X.________ als Gegenleistung eine lebenslange Rente zu gewähren, die in der Zurverfügungstellung einer - der bisherigen oder einer vergleichbaren - 3 ½-Zimmer-Wohnung bestehen sollte. Zur vertraglichen Regelung schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut: 
"II. Vertragsbestimmungen 
1. Das den Eheleuten A. und B. F.________ gewährte Darlehen von Fr. 300'000.-- wird im gegenseitigen Einverständnis per sofort aufgelöst. 
2. Herr X.________ verzichtet auf eine Rückzahlung dieses Darlehens. Er stellt den Betrag von Fr. 300'000.-- den Geschwistern D., C. und E. F.________ zur Verfügung. Der Betrag bleibt weiterhin als Darlehen im Hotel H.________. 
3. Die Geschwister D., C. und E. F.________ verpflichten sich, den Betrag von Fr. 300'000.-- der zu einem späteren Zeitpunkt zu gründenden Aktiengesellschaft als Aktienkapital zur Verfügung zu stellen. 
4. Die Geschwister D., C. und E. F.________ garantieren Herrn X.________ eine lebenslange Rente, indem sie ihm eine 3 ½-Zimmerwohnung in Y.________ entsprechend den ortsüblichen Mietzinsen zur Verfügung stellen... [Weiterführung und Übernahme des bestehenden Mietvertrags] 
 
[Ziff. 5-7: Einzelbestimmungen betreffend Mietwohnung] 
8. Beim Ableben von Herrn X.________ haben weder die Erben noch andere Dritte Anspruch auf den Betrag von Fr. 300'000.--. Er verbleibt als Aktienkapital oder Eigenkapital in der Gesellschaft als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung. 
III. Beurkundung 
Die vorstehende Urkunde wurde von der unterzeichneten Notarin nach dem Willen der Parteien verfasst. Diesen wurde die Urkunde von der Notarin vorgelesen und erklärt. Die Parteien bestätigen, dass der Inhalt der Urkunde genau ihrem Willen entspreche. 
 
Hierauf werden herbeigerufen die beiden gesetzlich fähigen und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Zeugen, nämlich: ... [Namen/Wohnorte] 
In Gegenwart dieser Zeugen wird die Urkunde von der Notarin datiert, von den Parteien eigenhändig unterzeichnet, worauf auch die Notarin ihre Unterschrift hinsetzt. ... [Ort/Datum/Unterschriften/Notarsstempel] 
Wir, die unterzeichneten Zeugen bescheinigen: 
1. dass die Parteien erklären, die Urkunde sei ihnen vorgelesen worden, worauf die Notarin diese datiert und die Komparenten und die Notarin in Gegenwart der Zeugen unterzeichnen, .... [weitere Bescheinigungen der Zeugen] 
[Ort/Datum/Unterschriften der Zeugen und der Notarin/Notarsstempel]" 
X.________ liess gleichentags eine letztwillige Verfügung von derselben Notarin öffentlich beurkunden. Rund zweieinhalb Monate nach Unterzeichnung der Urkunden musste er hospitalisiert werden. Während seines Spitalaufenthalts hob er mit eigenhändigen Testamenten vom 7. und vom 22. Mai 2002 den Erbvertrag auf. X.________, Jahrgang 1933, starb am 7. Juni 2002 in M.________. Gesetzliche Erben sind seine Geschwister P. S.________, O. S.________, R. S.________ und Q. S.________. 
C. 
Die gesetzlichen Erben von X.________ erhoben am 20. Januar 2003 Klage gegen die Ehegatten F.________ und deren drei Kinder. Sie begehrten zur Hauptsache, den Erbvertrag für ungültig zu erklären und die Beklagten zur Bezahlung von Fr. 300'000.-- nebst Zins unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen. Die Beklagten widersetzten sich den Begehren. Das Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, erkannte, der Erbvertrag sei ungültig. Es verpflichtete A. F.________, C. F.________, D. F.________ und E. F.________, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 292'800.-- nebst Zins zu erstatten (Urteil vom 19. Januar 2005). 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragen die Beklagten zur Hauptsache, die Klage abzuweisen. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist bei den Klägern nicht eingeholt worden. 
E. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil des Kantonsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.81/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht ist von einer doppelten Ungültigkeit des Erbvertrags ausgegangen: Einerseits sei der Erbvertrag wegen eines Irrtums des Erblassers als einseitig unverbindlich anzusehen bzw. für ungültig zu erklären und andererseits leide der Erbvertrag an einem Formmangel, der ihn ebenfalls ungültig mache (E. 5 und 6 S. 14 ff.). Das Kantonsgericht hat die Beklagten 1 und 3 bis 5 deshalb verpflichtet, das Darlehen des Erblassers den Klägern im Betrag von Fr. 292'800.-- nebst Zins zu erstatten (E. 7 S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Erfolglos haben die Beklagten gegen die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung Willkürbeschwerde geführt. Im Berufungsverfahren erheben sie keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 f. OG). Gestützt auf die verbindlichen Tatsachenfeststellungen kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht prüfen, ob ein Erbvertrag oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt (S. 10 ff. Ziff. 15-22), ob die geschlossene Vereinbarung wegen eines Formmangels und/oder wegen eines Irrtums des Erblassers ungültig bzw. unverbindlich ist (S. 7 ff. Ziff. 8-14 und S. 13 ff. Ziff. 23-26) und inwiefern die Beklagten den Klägern den geforderten Betrag zu erstatten haben (S. 15 ff. Ziff. 27-33 der Berufungsschrift). Auf die grundsätzlich zulässige eidgenössische Berufung kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
2. 
Die Beklagten machen geltend, beim streitigen Vertrag handle es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage sei entscheidend dafür, dass hier weder die erbrechtlichen Vorschriften über Willensmängel zur Anwendung kämen noch die erbvertragliche Form der öffentlichen Beurkundung erforderlich sei. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind zuerst nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen (E. 3 hiernach). In einem zweiten Schritt ist anschliessend zu beurteilen (E. 4 hiernach), ob der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366). 
3. 
Die Auslegung des als "Erbvertrag" bzw. "Erbvertrag i.S. Rente" öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäfts ergibt Folgendes: 
3.1 Strittig ist die Abgrenzung zwischen Verfügung von Todes wegen und Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die von den Parteien oder der Urkundsperson gewählte Bezeichnung des Vertrags ist dafür nicht entscheidend (BGE 129 III 664 E. 3.1 S. 667; 131 III 217 E. 3 S. 219). Welche Art von Rechtsgeschäft im Einzelfall vorliegt, hängt davon ab, ob das Geschäft nach dem Willen der Vertragsschliessenden dazu bestimmt ist, das Vermögen des Verpflichteten oder erst dessen Nachlass zu belasten, bzw. in welchem Zeitpunkt die Wirkungen des Geschäfts eintreten sollen (BGE 113 II 270 E. 2b S. 273). Massgebend ist dabei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557). Die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln gelangen auch auf Erbverträge zur Anwendung (BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, in: ZBJV 141/2005 S. 107 f.). 
 
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten an sich keinen Erbvertrag gewünscht, sondern einen Rentenvertrag mit Leistung und Gegenleistung (E. 3f S. 9 f.). Mehr oder anderes ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil dazu nicht. Das Kantonsgericht hat keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festgestellt. Die Beklagten erheben diesbezüglich keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (wie z.B. in BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123/124) und äussern sich ausschliesslich zur juristischen Qualifikation des Rechtsgeschäfts. Unter diesen Umständen hat die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, die das Bundesgericht als Rechtsfrage im Berufungsverfahren frei überprüfen kann (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425 und 686 E. 4.3.1 S. 689; Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2005 vom 27. Mai 2005, E. 3.3 und E. 3.3.1). 
 
Der klare Wortlaut einer Vertragsklausel hat bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, sie erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 128 III 265 E. 2a S. 267). Im Rahmen der objektivierten Auslegung ist auch nicht anzunehmen, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 126 III 119 E. 2c S. 121). 
3.2 Die Beklagten halten dafür, der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens in Ziff. II/2 des Vertrags sei als Schulderlass im Sinne von Art. 115 OR zu qualifizieren und Ziff. II/8 bedeute lediglich eine Ergänzung, wonach der Verzicht auch nach dem Ableben des Erblassers wirke. Gemäss Ziff. II/2 verzichtet der Erblasser auf die Rückzahlung des Darlehens und stellt den Betrag den Geschwistern F.________ zur Verfügung, wobei der Betrag weiterhin als Darlehen im Hotel H.________ bleibt. Wie die Beklagten zu Recht hervorheben, ist zu ermitteln, ob der Verzicht des Erblassers die Darlehensforderung untergehen lassen soll oder nur das Versprechen meint, die Darlehensforderung nicht geltend zu machen (vgl. Gonzenbach, Basler Kommentar, 2003, N. 3c und N. 5 f., und D. Piotet, Commentaire romand, 2003, N. 7 und N. 22, je zu Art. 115 OR, mit Hinweisen). Verzichtserklärungen sind nicht leichthin anzunehmen (vgl. Kramer, Berner Kommentar, 1985, N. 39 zu Art. 18 OR; seither: BGE 118 II 139 E. 2b, nicht veröffentlicht). Der Wille zur Aufhebung einer Forderung im Sinne von Art. 115 OR ist nicht zu vermuten und muss klar zum Ausdruck gelangen (z.B. BGE 52 II 215 E. 5 S. 220 ff.; 109 II 327 E. 2b S. 329; 110 II 344 E. 2b S. 346). 
 
Ziff. II/2 des Vertrags erfüllt diese Voraussetzungen nicht und kann deshalb nach Treu und Glauben nicht im Sinne eines Schulderlasses ausgelegt werden. Der im ersten Satz geäusserte Wille, auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, wird durch den dritten Satz näher bestimmt, wonach der Betrag weiterhin im Hotel H.________ bleiben soll, und zwar ausdrücklich "als Darlehen". An der Rechtsnatur des Betrags, den der Erblasser statt den Ehegatten neu deren drei Kindern zur Verfügung gestellt hat, sollte objektiv nichts geändert werden und der "Verzicht" wie bis anhin darauf bezogen bleiben, dass der Erblasser das Darlehen - in Übereinstimmung mit der rund zwei Monate zuvor unterzeichneten Absichtserklärung - zweckgebunden für die betriebliche Führung im Hotel H.________ belassen würde. Mehr ergibt sich aus Ziff. II/2 der Vereinbarung nicht. 
 
Für ihre gegenteilige Behauptung bringen die Beklagten weder tatsächliche noch rechtliche (Auslegungs-) Argumente vor. Die Begleitumstände des Vertragsschlusses verdeutlichen, dass der Erblasser den Beklagten zwar durchaus wohlwollend gegenüberstand, stets aber auch auf den eigenen wirtschaftlichen Vorteil bedacht war. Er hat in Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten sein Darlehen zu günstigen Konditionen, offenbar ohne weitere Sicherheiten und auf lange Sicht gewährt. Umgekehrt hat er einen Zins verlangt, der höher gewesen ist als der für das Vorsorgeguthaben vergütete (vgl. E. 3b S. 6 des angefochtenen Urteils). Auch hat der Erblasser noch in der rund zwei Monate vor Abschluss des Vertrags unterzeichneten Absichtserklärung an einem Gegenwert - Geld oder Aktienbeteiligung - für sein Darlehen festgehalten. Mit Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass ein pensionierter Darlehensgeber ausgeliehene Ersparnisse aus beruflicher Vorsorge dem Darlehensnehmer schenkt, der ihm dafür bis anhin einen angemessenen Zins bezahlt hat, bzw. dass hier der Erblasser mit der Schenkung der Darlehenssumme gleichsam erkauft haben will, was er bisher schon praktisch allein aus dem Darlehenszins erhalten hat. Eine derart unvernünftige und unangemessene Lösung kann nicht dem mutmasslichen Parteiwillen entsprechen. Auf Grund ihres Wortlauts und der weiteren Auslegungsmittel durfte und musste die Vertragsklausel Ziff. II/2 als Verzicht lediglich auf die Geltendmachung der Darlehensforderung verstanden werden. 
3.3 Ziff. II/8 des Vertrags begründet dagegen die eigentliche Verfügung von Todes wegen. Gegen die Leistung der lebenslangen Rente in vereinbarter Form wird nicht bloss auf die Geltendmachung der Darlehensforderung zu Lebzeiten verzichtet (Ziff. II/2), sondern das Darlehen "vermacht", d.h. im Zeitpunkt des Ablebens zugewendet (Ziff. II/8: "Beim Ableben ... haben weder die Erben noch andere Dritte Anspruch auf den Betrag ..."). Es kann ergänzt werden (Art. 64 Abs. 2 OG), dass diese nahe liegende und sich aus den Begleitumständen des Vertragsschluss geradezu aufdrängende Auslegung des Vertrags von den Beklagten im kantonalen Verfahren selber befürwortet wurde (z.B. S. 6 der Schlussdenkschrift, act. 493) und durch die Aussage der Notarin bestätigt wird, die das Ganze mit dem Erblasser besprochen haben will und am Rand eines E-Mails von Hand hingeschrieben hat, das Darlehen falle beim Tod nicht zurück bzw. dahin (act. 370 6.A.). 
 
Der Vertrag hat einen erbrechtlichen und einen obligationenrechtlichen Inhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C.474/1984 vom 24. September 1985, E. 1a, in: JdT 134/1986 I S. 229). Es liegt ein Vertrag vor, dessen Klauseln allesamt aufeinander bezogen sind. Das Erlöschen der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Todes ist mit der lebzeitigen Rentenleistung der Beklagten 3 bis 5 an den Erblasser verbunden (Ziff. II/8: "als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung"), die wiederum von der Auflösung des bisherigen Darlehens an die Beklagten 1 und 2 und der Übertragung des Darlehens an die Beklagten 3 bis 5 abhängig ist. Die kantonsgerichtliche Würdigung kann deshalb nicht beanstandet werden, es handle sich um einen entgeltlichen Erbvertrag oder - mit Blick auf das festgestellte Missverhältnis zwischen Leistung des Erblassers und Gegenleistung der Beklagten 3 bis 5 - um einen zumindest teilweise entgeltlichen Erbvertrag (vgl. E. 5b S. 15 f. des angefochtenen Urteils). 
 
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung der Beklagten abgewiesen werden, soweit sie darin geltend machen, es liege ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und kein Erbvertrag vor. Es stellt sich damit die Frage nach der erbvertraglichen Form. 
4. 
Gemäss Schlussverbal hat die Notarin den Parteien den Erbvertrag vorgelesen und erst danach die Beurkundungszeugen herbeigerufen, die bescheinigt haben, die Parteien hätten erklärt, die Urkunde sei ihnen vorgelesen worden. In der Tatsache, dass dem Erblasser die Urkunde nicht in Gegenwart der beiden Zeugen, sondern vor deren Beizug vorgelesen worden ist, hat das Kantonsgericht einen Formmangel erblickt und den Erbvertrag deshalb für ungültig erklärt (E. 6 S. 19 des angefochtenen Urteils). 
4.1 Leidet die Verfügung von Todes wegen an einem Formmangel, so wird sie gemäss Art. 520 Abs. 1 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Die Ungültigerklärung des Erbvertrags setzt somit voraus, dass die von den Parteien eingehaltene Form nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Abweichung davon als Formmangel betrachtet werden muss. 
 
"Die Verfügungsformen" (Titel des vierten Abschnitts) sind in den Art. 498 ff. ZGB geregelt. Errichtet danach der Erblasser eine letztwillige Verfügung "mit öffentlicher Beurkundung" (Art. 498 ZGB), haben zwei Zeugen mitzuwirken (Art. 499 ZGB). Die Mitwirkung ist verschieden je nach Art des Beurkundungsverfahrens. Das Gesetz kennt eine sogenannte Hauptform, bei der der Erblasser die Urkunde selbst liest und unterschreibt (Art. 500 f. ZGB), und eine sogenannte Nebenform, bei der der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt. Letzternfalls muss die Urkunde dem Erblasser in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen werden (Art. 502 Abs. 1 ZGB), die unterschriftlich auch zu bestätigen haben, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vorgelesen worden ist (Art. 502 Abs. 2 ZGB). Das formelle Erfordernis, dass die Zeugen beim Vorlesen der Urkunde anwesend sein müssen, gilt nach der Rechtsprechung auch bei der praxisgemäss zulässigen Mischform, wo der Erblasser sich die Urkunde vorlesen lässt, dann aber selbst unterschreibt. Vorlesen der Urkunde vor Beizug und damit in Abwesenheit der Zeugen macht die öffentliche letztwillige Verfügung ungültig (BGE 118 II 273 E. 4 und 5 S. 278 ff. mit Hinweisen auf die verschiedenen Lehrmeinungen). Dasselbe muss für den Erbvertrag gelten, der gemäss Art. 512 Abs. 1 ZGB zu seiner Gültigkeit - neben den Erfordernissen von Abs. 2 - der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung bedarf. Die Zeugen müssen - bei Ungültigkeitsfolge - anwesend sein, wenn sich der Erblasser den Erbvertrag vorlesen lässt. Davon geht im Ergebnis auch die Rechtsprechung aus (z.B. BGE 66 II 99 E. 2 S. 103; 105 II 43 E. 3 S. 46), während die Meinungen in der Lehre weiterhin geteilt sind (zustimmend, z.B. Schmid, Spezialfragen bei der öffentlichen Beurkundung von Erbverträgen und von Eheverträgen, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 1991 S. 50 ff., S. 52 Ziff. 4.3.1, und offenbar auch Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, § 38 N. 1570 S. 402; kritisch gegenüber der Rechtsprechung, z.B. Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 674 f. Anm. 72 und S. 681 ff. N. 2432-2435; Breitschmid, Revision der Formvorschriften des Testaments: Bemerkungen zur Umsetzung der "Initiative Guinand", ZBJV 131/1995 S. 179 ff., S. 184 Ziff. 9). 
 
Die Beklagten bringen nichts vor, was eine Überprüfung der bundesgerichtlichen Auslegung nahelegen könnte. In der Lehre werden - soweit ersichtlich - zudem keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die das Bundesgericht nicht schon in BGE 118 II 273 Nr. 54 erörtert hätte. Darauf zurückzukommen besteht deshalb kein Anlass. Ohne Erfolg haben die Beklagten die kantonsgerichtlichen Feststellungen zum Ablauf des Beurkundungsvorganges mit ihrer Willkürbeschwerde angefochten (E. 2 des Urteils 5P.81/2005). Der Erbvertrag ist hier dem Erblasser nicht in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen worden. Er leidet an einem Formmangel, der ihn ungültig macht. 
4.2 Der festgestellte Formmangel bewirkt die Ungültigkeit der als "Erbvertrag" bezeichneten Vereinbarung insgesamt, d.h. bezogen auch auf die obligationenrechtlichen Teile. Die bereits unter Lebenden wirksamen Vertragsbestimmungen und die Verfügung von Todes wegen stehen - wie bereits näher ausgeführt (E. 3.3 hiervor) - im gleichen Zusammenhang und sind miteinander verbunden, so dass der obligationenrechtliche mit der Ungültigkeit des erbrechtlichen Teils hinfällig wird (BGE 46 II 11 E. 3 S. 16). Bei dieser Rechtslage kann namentlich dahingestellt bleiben, ob sich die Zeugenbescheinigung hier auf beide Vertragsparteien hat beziehen müssen (vgl. BGE 105 II 43 E. 4 S. 47 f.) und ob auch die lebzeitigen Verpflichtungen der erbvertraglichen Form unterworfen waren (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 2003, N. 6 vor Art. 494-497 ZGB, mit Hinweisen). Eine Konversion des formungültigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung fiele zudem von vornherein ausser Betracht, weil die öffentliche letztwillige Verfügung dieselbe Formvorschrift erfüllen muss (Art. 499 ff. ZGB) und die Voraussetzungen einer eigenhändigen oder mündlichen letztwilligen Verfügung (Art. 505 ff. ZGB) nicht erfüllt sind (vgl. zur Konversion: BGE 93 II 223 E. 3 S. 228). Es kann deshalb insgesamt nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht den Erbvertrag wegen Formmangels für ungültig erklärt hat. Bei diesem Ergebnis ist auf die Frage einer Ungültigkeit des Erbvertrags wegen Willensmangels nicht mehr einzugehen (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328). 
4.3 Mit der gerichtlichen Ungültigerklärung wegen Formmangels wird die - bis dahin voll wirksame - Verfügung von Todes wegen "ex tunc" unwirksam. Es wird so gehalten, wie wenn die Verfügung von Todes wegen gar nie bestanden hätte (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5.A. Bern 2002, § 12 N. 56, S. 167; vgl. zum massgebenden Zeitpunkt: Forni/Piatti, Basler Kommentar, 2003, N. 29 zu Art. 519/520 ZGB, mit Hinweisen). Mit dem Dahinfallen des Erbvertrags sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten, und zwar auf dem Wege der Erbschaftsklage und subsidiär der Bereicherungsklage (BGE 102 II 329 E. 5c S. 338 f.). Den Anspruch der Kläger auf Rückerstattung des Darlehens hat das Kantonsgericht sowohl anhand der Vorschriften über die Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) als auch nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) beurteilt und im Betrag von Fr. 292'800.-- nebst Zins gutgeheissen. Zur Bereicherungsklage hat es festgehalten, "die Beklagten haben denn auch nicht eingewandt, sie seien nicht mehr bereichert" (E. 7 S. 20). Gegen die Feststellung zum Verhalten im Prozess erheben die Beklagten keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen, sondern begründen gestützt auf die Akten, weshalb bei den Geschwistern F.________ keine Bereicherung eingetreten sei und sich die Klage nicht gegen sie als Beklagte 3 bis 5 habe richten können. In Anbetracht der kantonsgerichtlichen Feststellung zum unterbliebenen Einwand fehlender Bereicherung stellt das heutige Vorbringen der Beklagten eine neue, im Berufungsverfahren unzulässige Bestreitung dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Darauf kann nicht eingetreten werden. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die eidgenössische Berufung insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: