Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 218/05 
 
Urteil vom 15. Juli 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Centro Consulenze, Belpstrasse 11, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene V.________ arbeitete seit 1994 als Raumpflegerin bei der Stiftung S.________. Mit am 14. März 2002 bei der IV-Stelle Bern eingegangener Anmeldung beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Rente. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 14. August 2002 leidet sie an einem therapieresistenten Zerviko-Thorakalsyndrom mit Brachialgie rechts bei Fehlhaltung (Rundrücken/Hyperlordose der LWS) und einer muskulären Dysbalance sowie an einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom. Ab 5. März 2002 bis auf Weiteres erachtete der Arzt die Versicherte als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem bemerkte er, eine Besserung der Beschwerden könne nur erreicht werden, wenn die Patientin bei einer beruflichen Tätigkeit geringeren körperlichen Belastungen ausgesetzt werde. Nachdem die IV-Stelle in der Folge eine Begutachtung der Versicherten durch Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (Gutachten vom 10. Januar 2003), sowie eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalt (Abklärungsbericht vom 22. Mai 2003) veranlasst hatte und dabei einen gesamten Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2003 ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2003. 
B. 
Dagegen liess V.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr eine Rente auszurichten. Mit Eingabe vom 27. Februar 2004 reichte sie den Bericht einer Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________ vom 14. Januar 2004 ein, zu welchem die IV-Stelle am 29. März 2004 Stellung nahm. Mit Entscheid vom 25. Februar 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Ihrer Eingabe hat sie einen Arztbericht von Dr. med. L.________ vom 23. März 2005 beigelegt. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher ist auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen des ATSG abzustellen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht anwendbar (BGE 130 V 445 ff., BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146 ff. Erw. 2, 104 V 136 Erw. 2a) sowie über die Festlegung der Gesamtinvalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen oder Schmerzverarbeitungsstörungen (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2), zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie zu den von diesen zulässigen Abzügen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3). Das kantonale Gericht hat sich zudem zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1) sowie zum Abklärungsbericht Haushalt (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 128 V 93; in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Ew. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67; AHI 2001 S. 161 Erw. 3b und c; Urteil V. vom 13. Dezember 2004 Erw. 2.3.3., I 42/03) geäussert. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten anzuwendende gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und die für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien (BGE 130 V 393 ff., 125 V 146). 
2. 
Die Invaliditätsbemessung hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 27bis IVV zu erfolgen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit 80 % und derjenige der Betätigung im Haushalt 20 % beträgt. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer und arbeitsspezifischer Berichte und Gutachten zutreffend erkannt, dass die Versicherte an einem thorako-brachialen Schmerzsyndrom rechts mit rezidivierenden Nackenschmerzen leidet. In dem von Frau Dr. med. L.________ am 10. Januar 2003 erstellten Gutachten sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Widersprüche ersichtlich. Dem stehen weder der Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 14. August 2002 noch der Kurzbericht der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________ vom 14. Januar 2004 entgegen. Insbesondere sind in Letzterem auch ein ausgedehntes Schmerzbild sowie eine depressive Entwicklung attestiert worden, allerdings ohne Hinweis darauf, dass diesen Beschwerden Krankheitswert zukäme. Schliesslich hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund der somatischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit gesamthaft höchstens 24 % richtig ermittelt. 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Ergebnisse sind in jeder Hinsicht überzeugend geprüft worden, sodass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe keine konkreten, in praktischer Hinsicht relevanten beruflichen Massnahmen ins Auge gefasst. Diesbezüglich hat Frau Dr. med. L.________ ausführend festgehalten, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zumutbar wären. Zudem wurde im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt, der Versicherten sei bezüglich konkreter beruflicher Massnahmen zur Stellenvermittlung vom Abklärungsdienst offenbar ein entsprechendes Angebot gemacht worden. Weitere berufliche Massnahmen würden allerdings erst Sinn machen, wenn sich die Beschwerdeführerin auch subjektiv in der Lage fühlte, einer der im Abklärungsverfahren umschriebenen angepassten Tätigkeiten nachzugehen. 
 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht geurteilt, unter den gegebenen Umständen seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: