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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_340/2010 
 
Urteil vom 15. Juli 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
2. B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Planungsgemeinschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernard Rosat, 
 
Einwohnergemeinde Muri bei Bern, 
Gemeindeverwaltung, 
vertreten durch den Gemeinderat, 
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Sanierung und Umnutzung des Ökonomiegebäudes; Einsprachebefugnis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Gesamtentscheid vom 26. Januar 2010 trat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf die von A.X.________ gegen das Bauvorhaben der Planungsgemeinschaft Y.________ erhobene Einsprache mangels Legitimation nicht ein und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung. 
Hiergegen gelangte A.X.________ mit einer Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. 
In der Folge erhob A.X.________ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juni 2010 abgewiesen und die vorinstanzliche Auffassung der fehlenden Einsprachebefugnis bestätigt. 
 
2. 
Gegen dieses Urteil führen A. und B.X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie verlangen u.a. (sinngemäss) die Aufhebung des Urteils, verbunden mit verschiedenen Zusatzbegehren. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführer bemängeln ganz allgemein und weitschweifig das Vorgehen der Baubewilligungsbehörden und das verwaltungsgerichtliche Urteil, wonach die Vorinstanzen die Einsprachebefugnis mit zutreffenden Gründen verneint haben. Sie setzen sich indes nicht hinreichend mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von den Beschwerdeführern nebst dem (sinngemässen) Hauptbegehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 2. Juni 2010 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern. 
Ebenso kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob B.X.________, der am zugrunde liegenden kantonalen Verfahren nicht beteiligt war, nunmehr (erst) im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdebefugt ist (vgl. Art. 89 BGG). 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Muri b. Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp