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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_286/2010 
 
Verfügung vom 15. Juli 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler, 
 
gegen 
 
Y.________ Publishing GmbH, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balthasar Settelen. 
 
Gegenstand 
Registersperre; vorsorgliche Massnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. April 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2010 mit Schreiben vom 12. Juli 2010 zurückgezogen hat; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin