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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_478/2014, 5A_479/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
5A_478/2014  
Zustimmungsbedürftige Geschäfte, 
 
5A_479/2014  
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 5. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ (1952) (Betroffener) war seit 2007 bevormundet und ist nunmehr seit dem 1. Januar 2013 umfassend verbeiständet. Er leidet an einer psychischen Störung und war deswegen bereits mehrmals hospitalisiert. Die fürsorgerische Unterbringung wurde im Rahmen der periodischen Überprüfung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ bestätigt (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 und 18. Dezember 2013). Die vom Betroffenen dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden abgewiesen (siehe dazu: 5A_631/2013 und 5A_180/2014).  
 
A.b. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 stimmte die KESB der Kündigung des Mietvertrages für die vom Betroffenen gemietete 1.5-Zimmer-Wohnung sowie der Auflösung des Haushaltes zu.  
 
A.c. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies die vom nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Dieser gelangte dagegen an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit einer in Englisch verfassten Eingabe und ersuchte um Bestellung eines Rechtsbeistandes. Die angerufene Instanz trat mit Entscheid vom 5. Mai 2014 auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht ein und lehnte es im Übrigen ab, ihm für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren einen Vertreter bzw. einen Anwalt zu bestellen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss der KESB vom 12. März 2014 wurde der Betroffene von der Klinik A.________ in das in B.________ gelegene Alters- und Pflegezentrum (APZ) C.________ verlegt. Dagegen gelangte der nicht anwaltlich vertretene Betroffene an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die seine Beschwerde am 31. März 2014 abwies.  
 
B.b. In der Folge rekurrierte er an das Kantonsgericht St. Gallen als zweite Beschwerdeinstanz, das auf seine Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 mangels genügender Begründung nicht eintrat und es im Übrigen ablehnte, ihm für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren einen Vertreter bzw. einen Anwalt zu bestellen.  
 
C.   
Der nunmehr anwaltlich vertretene Betroffene (Beschwerdeführer) hat gegen beide Entscheide des Kantonsgerichts vom 5. Mai 2014 je mit separater Eingabe vom 10. Juni 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, die angefochtenen Entscheide aufzuheben, beide Angelegenheiten an das Kantonsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ihm eine Vertretung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, evtl. Art. 449a ZGB zu bestellen und der Vertretung eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerden anzusetzen. 
 
D.   
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In den Verfahren 5A_478/2014 und 5A_479/2014 steht die gleiche Rechtsfrage im Vordergrund; einzig der Anlass ist nicht derselbe. In beiden Verfahren sind die gleichen Parteien beteiligt und der Beschwerdeführer hat in beiden Verfahren identische Rechtsschriften eingereicht. Die Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). 
 
2.   
 
2.1. Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Im Kanton St. Gallen ist das Beschwerdeverfahren zweistufig ausgestaltet: Gemäss Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012 (912.5; EG KES) beurteilt die Verwaltungsrekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Art. 28 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend behandelt das Kantonsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.  
 
2.2. Die in den Art. 450 bis Art. 450e ZGB enthaltenen Verfahrensvorschriften gelten nicht für das von den Kantonen eingeführte zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Dieses untersteht mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung dem kantonalen Recht (Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2). Da Art. 11 EG-KES des Kantons St. Gallen keine Bestimmung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren enthält, wendet das Kantonsgericht St. Gallen sinngemäss die Bestimmungen der ZPO, insbesondere jene zur Berufung (Art. 308 ff. ZPO) an. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die Beschwerde in sachgemässer Auslegung von Art. 311 ZPO zu begründen. Der Beschwerdeführer hat demnach aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden zu werden (Urteil 4A_651/2012 E. 4.2). Fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die gestützt auf die ZPO vertretene Auffassung des Kantonsgerichts, die Beschwerde an die obere Beschwerdeinstanz sei zu begründen, verletzt kein Bundesrecht (Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2).  
 
3.   
Das Kantonsgericht hat die Eingaben des Beschwerdeführers als nicht den beschriebenen Begründungsanforderungen entsprechend betrachtet und ist daher auf die Beschwerden nicht eingetreten. Im Weiteren hat es auch den Gesuchen des Beschwerdeführers, ihm im Beschwerdeverfahren einen Anwalt zu bestellen, nicht entsprochen, da er bereits im Schreiben vom 9. April 2014 darauf aufmerksam gemacht worden sei, die Bestellung eines Anwalts obliege ihm und nicht dem Gericht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer einen Vertreter für die Beschwerdeverfahren hätte bestimmen müssen. Ob dies bereits der Verwaltungsrekurskommission für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren oblegen hätte, wird im angefochtenen Entscheid nicht behandelt und ist daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht hätte ihm gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 449a ZGB einen Anwalt bzw. einen Vertreter bestellen müssen, da er aufgrund seiner Krankheit und der fehlenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage sei, eine den Begründungsanforderungen entsprechende Beschwerde zu verfassen. In die falsche Richtung gehe der Hinweis, der Beistand hätte sich um die Bestellung des Anwalts kümmern können, werde doch dabei der Interessenkonflikt übersehen, der im Umstand begründet sei, dass der Beistand die fürsorgerische Unterbringung in die Wege geleitet habe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat persönlich oder mit Hilfe seines Beistandes einen Anwalt für beide Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (5A_478/2014 und 5A_479/2014) mandatiert. Warum er dies weder persönlich noch mit Hilfe seines Beistandes für beide Verfahren vor Kantonsgericht hätte tun können, wird nicht rechtsgenügend erörtert. Unter diesen Umständen lässt sich nicht vertreten, er sei ausserstande gewesen, selbst für eine Vertretung seiner Interessen zu sorgen und einen Anwalt mit der Abfassung der Beschwerden an das Kantonsgericht zu beauftragen. Im Lichte dieser Ausführungen verletzen die angefochtenen Entscheide jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Verweis des Kantonsgerichts auf den Aufgabebereich des Beistands des Beschwerdeführers wegen des angeblich bestehenden Interessenkonflikts Bundesrecht verletzt.  
 
5.   
Damit sind die Beschwerden abzuweisen. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.   
Nach dem Gesagten haben sich die Beschwerden als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt somit eine der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtsloses Verfahren), sind die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 5A_478/2014 und 5A_479/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden