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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_222/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Februar 2021 (TB200145). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Februar 2020 erstattete D.________ bei Wachtmeister B.________ von der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen A.________ mit der Begründung, diese habe ihn geschubst, beschimpft und in die Brust gekniffen. Am 26. März 2020 erhielt B.________ einen Anruf der Stadtrichterin C.________, welche ihn bat, einen Nachtragsrapport in dieser Sache zu erstellen und D.________ zu veranlassen, das Formular Ehrverletzung auszufüllen und den entsprechenden Strafantrag zu unterzeichnen. B.________ kam dieser Aufforderung nach. 
 
Am 29. August 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs mit der Begründung, sie hätten D.________ aufgefordert, einen Strafantrag wegen Beschimpfung einzureichen. Ohne diese Aufforderung hätte D.________ keinen Strafantrag eingereicht; B.________ und C.________ hätten D.________ daher einen unrechtmässigen Rechtsvorteil verschafft. 
 
Am 4. November 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mangels eines deliktsrelevanten Tatverdachts sei die Ermächtigung nicht zu erteilen. 
 
Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________ nicht. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von B.________ und C.________, beides Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt (E. II S. 4 f.), D.________ habe sich am 5. Februar 2020 aus eigenem Antrieb zur Polizei begeben und geschildert, wie er von der Beschwerdeführerin geschubst, beschimpft und gekniffen worden sei. Er habe den bedingungslosen Willen zum Ausdruck gebracht, diese sei aufgrund dieses Lebenssachverhaltes wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten strafrechtlich zu verfolgen, womit er einen rechtsgültigen Strafantrag gestellt habe. Die Stadtrichterin habe ihre Amtspflichten nicht überschritten, indem sie den zuständigen Polizeibeamten angehalten habe, nähere Details zur Anzeige einzuholen und sich den bereits mündlich rechtsgültig erhobenen Strafantrag schriftlich bestätigen zu lassen. Auch B.________ habe sich nicht strafbar gemacht, indem er den Auftrag der Stadtrichterin pflichtgemäss ausgeführt habe. Es bestehe kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, weshalb die Ermächtigung zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung nicht zu erteilen sei.  
 
2.3. In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss die Auffassung des Obergerichts, wonach D.________ am 5. Februar 2020 einen rechtsgültigen Strafantrag gegen sie gestellt habe. Zur Begründung führt sie (soweit verständlich) an, D.________ habe gleichentags ein E-Mail an B.________ geschickt, und darin finde sich kein Hinweis darauf, dass er den bedingungslosen Willen zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung wegen Beschimpfung zum Ausdruck gebracht habe. Der Einwand geht an der Sache vorbei, weil D.________ seinen Strafantrag nach der Auffassung des Obergerichts nicht per E-Mail, sondern mündlich stellte. Mit diesen und ähnlichen Vorbringen und Polemiken - Amtsmissbrauch sei in der Schweiz weit verbreitet - setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin zu begründen, in Frage zu stellen.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi