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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_341/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Deutschland, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021 (C-6121/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
 
in die Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 21. Juni 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass dies auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 21. Juni 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, 
dass sich die Vorbringen im Wesentlichen - soweit sie überhaupt als relevant erachtet werden können - in unsubstanziierter respektive rein appellatorischer Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) erschöpfen, ohne darzulegen, inwiefern die konkrete Beweiswürdigung und die Feststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsverzögerung offensichtlich unrichtig sein oder das Ergebnis einer Rechtsverletzung darstellen sollen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die der Beschwerde beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juli 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist