Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_447/2021
Urteil vom 15. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
Nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________, c/o B.________
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrie Baselland,
Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Verteilung von Unterlagen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. Juli 2021 (810 20 301).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ersuchte der Verein A.________ die Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in Liestal/BL verschiedene von ihm verfasste Unterlagen an sämtliche Patientinnen und Patienten zu verteilen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Psychiatrie Baselland an, eine anfechtbare Verfügung zu treffen. Am 10. Dezember 2020 wies die Psychiatrie Baselland das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Verein A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht, das diese mit Urteil vom 19. Juli 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
1.2. Dagegen führt der Verein A.________, vertreten durch B.________, Beschwerde beim Bundesgericht. Die Psychiatrie Baselland schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG können unter anderem ungebührliche Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden (Abs. 6); auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhende Rechtsschriften sind unzulässig (Abs. 7), wozu auch die Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien zählt (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 42 N 102). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht sodann die Verletzung von insbesondere Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Diese muss namentlich eine ernsthafte und ein gewisses Mindestmass an Anstand wahrende Begründung dazu enthalten, weshalb der angefochtene Entscheid grund- bzw. menschenrechtswidrig sein soll. Dabei ist auch klare Kritik an den staatlichen Entscheidungsorganen zulässig, solange sie nicht beleidigend oder sonst wie ehrenrührig ausfällt. Auf eine Beschwerde, die keinen Rechtsschutz verdient, ist nicht einzutreten (vgl. MERZ, a.a.O., Art. 42 N. 112).
2.2. Die vorliegende Beschwerdeschrift ist äusserst sarkastisch formuliert und gespickt mit ungebührlichen Inhalten. Beispielhaft kann auf die Ausführungen über die Funktion der staatlichen Gerichte als devot dem Herrschaftssystem dienende Instanzen verwiesen werden, von denen keine unabhängige Rechtsprechung zu erwarten sei. Diese Aussagen lassen nachdrücklich an der Ernsthaftigkeit der Beschwerde zweifeln. Weiter wird der Umgang in der Schweiz mit zwangspsychiatrisierten Personen als Genozid bezeichnet und mit den Vernichtungsmethoden des Nazi-Regimes im Zweiten Weltkrieg verglichen. Ohne die Problematik von psychiatrischen Zwangseinweisungen zu banalisieren, ist dieser Vergleich ungehörig. Der ersten Instanz im vorliegenden Fall wirft die Beschwerdeschrift Heimtücke, dem Kantonsgericht impertinente Anmassung vor. Zwar enthält die Beschwerdeschrift auch Aussagen zum angefochtenen Entscheid und zur behaupteten Verletzung der angerufenen Grund- und Menschenrechte. Diese Bemerkungen zur Sache sind im Text der Beschwerdeschrift verteilt und erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen Erwägungen zur Situation der Zwangspsychiatrie in der Schweiz. Nur zu einem kleinen Teil liegen Ausführungen zur konkreten Rechtsfrage der Verteilung eines Massenversands an alle Insassen einer psychiatrischen Einrichtung vor. Diese gehen in den wiederholten Vorwürfen gegenüber den Behörden unter, die im Tonfall den gebotenen Anstand vermissen lassen und deutlich über das Mass zulässiger Kritik und Provokation hinausreichen.
2.3. Der Vertreter des beschwerdeführenden Vereins ist seit langer Zeit aktiver Rechtsanwalt mit vielfältiger forensischer Erfahrung. Er fällt nicht zum ersten Mal durch ungebührliche Rechtsschriften auf. Namentlich wurde er schon vor über 30 Jahren im Urteil 2P.316/1989 vom 2. Mai 1990, wenn auch unter früherem Verfahrensrecht, darauf hingewiesen, dass eine nicht ernsthaft formulierte Beschwerdeschrift als rechtsmissbräuchlich beurteilt und deswegen darauf nicht eingetreten werden könnte. Die vorliegende Beschwerdeschrift erscheint noch deutlich inakzeptabler als die damals als Glosse verfasste Eingabe. In der vorliegenden Beschwerdeschrift schreibt ihr Verfasser selbst, die Beschwerde werde "erwartungsgemäss abgemurkst". Seine Ausführungen lassen erkennen, dass ihm die einschlägigen Verfahrensregeln bekannt sind.
2.4. Insgesamt erfüllt die eingereichte Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Rechtsschrift mangels ernsthafter Begründung und missbräuchlicher Argumentation nicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 7 BGG). Sie verdient keinen Rechtsschutz, weshalb darauf ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende beschwerdeführende Verein kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Von weiteren Massnahmen wird abgesehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Uebersax