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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_352/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis. 
 
Gegenstand 
Informationen im Zusammenhang mit der Versteigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 (SCBES.2022.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 2. April 2022 verlangte die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) vom Betreibungsamt Grenchen-Bettlach verschiedene Informationen im Zusammenhang mit der Versteigerung ihres Grundstücks GB U.________ Nr. yyy. Das Betreibungsamt antwortete am 7. April 2022. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 26. April 2022 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. 
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Zudem hat es das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und auf die weiterhin geltende Verfügung vom 4. Mai 2022 im Parallelverfahren 5A_145/2022 hingewiesen. Am 28. Mai 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung sowie erneut um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung vom 1. Juni 2022 ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung am 30. Mai 2022 abgewiesen. Hingegen hat es mit Verfügung vom selben Datum die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 14. Juni 2022 erstreckt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 1. Juli 2022 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die ihr am 17. Juni 2022 zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat die Verfügung der Beschwerdeführerin daraufhin am 27. Juni 2022 nochmals zur Kenntnis zugesandt (Zustellung mit A-Post Plus am 28. Juni 2022). Am 4. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin erneut um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 die Auffassung, durch die Nichtabholung von Sendungen habe für sie keine Frist zu laufen begonnen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die nicht abgeholte Nachfristverfügung gilt als am 24. Juni 2022 zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der nochmalige Versand der Nachfristverfügung mit A-Post Plus erfolgte lediglich zur Information und änderte an der bereits - aufgrund der Zustellfiktion - erfolgten Zustellung nichts. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe möglicherweise keine Abholungseinladung erhalten. Sie untermauert diese Vermutung jedoch nicht. Soweit sie geltend macht, die Abholungseinladung sei allenfalls in Gratiszeitungen oder Werbung geraten, die gleich entsorgt würden, hätte sie den Verlust der Abholungseinladung selber zu verantworten. 
 
3.  
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 darauf, dass sie die Liegenschaft ersteigert habe, dass in dieser Sache derzeit noch verschiedene Massnahmen liefen und dass es - soweit keine neuerlichen Probleme aufträten - allenfalls sogar möglich sein werde, die Beschwerde vor weiteren Massnahmen und der Vorschusszahlung zurückzuziehen. Es besteht aufgrund dieser vagen Ausführungen kein Anlass, mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid zu- und einen allfälligen Beschwerderückzug abzuwarten und damit der offensichtlichen Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin noch mehr Raum einzuräumen, zumal sich auch an den Kostenfolgen (dazu sogleich E. 4) bei einem Beschwerderückzug nichts ändern würde. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg