Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_516/2024
Urteil vom 15. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
26. September 2023 (UH230285-O/U).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
Die vom Obergericht des Kantons Zürich an das Bundesgericht am 24. Juni 2024 weitergeleitete sinngemässe Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2023 richtet sich dagegen, dass eine Beschwerde gegen eine verfügte Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 300.-- abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Es muss nicht geprüft werden, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 StPO), da der Eingabe nicht im Ansatz zu entnehmen ist, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill