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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_238/2025  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025 
(HG 23 138). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025 erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 10. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 1. Juli 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer