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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_397/2011 
 
Urteil vom 15. August 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B. und C. X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Anfechtung der Kündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2011. 
In Erwägung, 
dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Gemeinde Ermatingen mit Entscheid vom 5. November 2010 feststellte, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung vom 23. August 2010 gültig sei, und das Mietverhältnis für die 1 1/2-Zimmer-Wohnung an der Y.________strasse bis 31. Mai 2011 erstreckte; 
 
dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Kreuzlingen das Rechtsbegehren stellte, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 23. August 2010 missbräuchlich nach Art. 271 Abs. 1 OR und somit unwirksam sei, und der Entscheid der Schlichtungsbehörde Ermatingen vom 5. November 2010 sei aufzuheben; 
 
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 22. Februar 2011 auf die Klage wegen Verspätung nicht eintrat und feststellte, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Gemeinde Ermatingen vom 5. November 2010 in Rechtskraft erwachsen sei; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 4. Mai 2011 deren Berufung für unbegründet erklärte und den angefochtenen Entscheid bestätigte; 
 
dass sich das Obergericht in seiner Entscheidbegründung der Auffassung der ersten Instanz anschloss, dass die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht nach dem im beurteilten Fall noch massgebenden kantonalen Verfahrensrecht am Tag nach der Einigungssitzung zu laufen begonnen habe; 
 
dass das Obergericht zudem feststellte, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen, wonach bei der Schlichtungsverhandlung kein mündlicher Entscheid eröffnet worden und keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei sowie in der schriftlichen Zustellung des Urteils die dritte Seite gefehlt habe, vor erster Instanz noch nicht vorgetragen worden seien und damit neue Tatsachenbehauptungen darstellten, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. Juni 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 4. Mai 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Rechtsschrift vom 22. Juni 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. August 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin