Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_462/2012
Urteil vom 15. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt.
In Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juni 2012 die Sicherheitshaft gegen X.________ bis zum 3. Oktober 2012 verlängert hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 9. August 2012 (Postaufgabe 14. August 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2012 beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass die Beschwerde in Strafsachen erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG);
dass gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht werden kann (vgl. Art. 222 und Art. 393 ff. StPO );
dass somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2012 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass damit offen bleiben kann, ob die vorliegende Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass eine Überweisung der Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt unterbleiben kann, da die Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht entgegen dem klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und zudem die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde längstens abgelaufen war;
dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin sowie dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt und Advokat Georg Gremmelspacher, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli