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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_248/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmannn, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 28. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________, geb. 5. Juli 1974, Staatsangehöriger von Bangladesh, heiratete in seiner Heimat am 30. November 1999 die Schweizerin Z.________, geboren 1970. Am 31. Mai 2000 reiste X.________ in die Schweiz und erhielt in der Folge eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 20. Juni 2005 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2006 wurde die Ehe zwischen X.________ und Z.________ geschieden.  
 
A.b. Am 18. Juni 2008 ersuchte Y.________, geboren 21. Februar 1976, die Schweizer Botschaft in Dhaka um Ausstellung eines Visums zur Einreise in die Schweiz. Dabei gab sie an, sie habe am 17. November 2006 in Bangladesh X.________ geheiratet.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 widerrief die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung X.________s und setzte ihm eine Frist bis 31. März 2010, um die Schweiz zu verlassen; zugleich wies sie das Einreisegesuch Y.________s ab. Zur Begründung führte sie aus, X.________ sei die Ehe mit Z.________ aus migrationsrechtlichen Motiven eingegangen. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gutgeheissen und die Sache zu ergänzender Abklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen hatte, widerrief dieses am 24. Januar 2012 erneut die Niederlassungsbewilligung X.________s und wies es das Gesuch Y.________s um Einreise ab.  
 
B.  
 
 Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. August 2012, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013). 
 
C.  
 
 X.________ und Y.________ erheben mit Eingabe vom 14. März 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei X.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen und Y.________ die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Zudem beantragen sie Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 19. März 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab, worauf X.________ und Y.________ den Kostenvorschuss einbezahlten. 
 
E.  
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. März 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Verwaltungsgericht und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Streitgegenstand ist zum Einen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Andererseits hatte die Beschwerdeführerin 2 am 18. Juni 2008 einen Visumantrag für die Schweiz (Art. 5 f. AuG) gestellt; gegen die Verweigerung des Visums wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG; Urteil 2C_46/2007 vom 8. März 2007). Das Migrationsamt hat das Gesuch aber als Familiennachzugsgesuch zum Verbleib beim Ehemann behandelt, worauf ein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch besteht (Art. 43 AuG) und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten damit ebenfalls zulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
 Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 105 BGG sind sowohl die Erhebung von Beweismitteln als auch die daraus gezogenen Folgerungen und Schlüsse in Bezug auf das Vorhandensein oder Fehlen von Tatsachen (Beweiswürdigung; BGE 135 V 412 nicht publ. E. 5.3; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Meyer/Dormann, Basler Kommentar zum BGG, Rz. 15 zu Art. 105); Sachverhaltsfragen sind auch Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen (BGE 135 V 412 nicht publ. E. 5.3). 
 
3.  
 
 Die Niederlassungsbewilligung kann u.a. widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1). Das trifft namentlich für den Umstand zu, dass eine Ehe, aus welcher Aufenthaltsansprüche abgeleitet werden, bloss zum Schein geschlossen wurde; denn hätte die Ausländerbehörde davon Kenntnis gehabt, hätte sie keine Bewilligung erteilt (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2). Ein Verschweigen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG liegt allerdings nur dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrecht erhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich demgegenüber aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, dass die Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung bedürfen, so obliegt es Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten (Urteil 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.3). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Z.________ - die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - beziehe seit ihrem 22. Altersjahr eine IV-Rente, sei psychisch angeschlagen und labil und weise intellektuelle Defizite auf. Sie sei vor ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 bereits einmal mit einem anderen Staatsangehörigen von Bangladesh verheiratet gewesen. Sie sei Anfangs 1999 nach Bangladesh gereist, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt und nach zwei- bis dreitägiger Bekanntschaft geheiratet habe und nach einer Woche in die Schweiz zurückgekehrt sei. Da diese Ehe in der Schweiz nicht anerkannt worden sei, hätten die beiden am 30. November in Dhaka 1999 erneut geheiratet. Das lasse erhebliche Zweifel am Ehewillen aufkommen, umso mehr als sich die Ehegatten sprachlich kaum hätten verständigen können. Bei der zweiten Vermählung seien abgesehen von einem jüngeren Bruder keine Angehörigen des Beschwerdeführers anwesend gewesen und es habe keine Hochzeitsfeier stattgefunden, dies im Kontrast zur späteren Heirat mit der Beschwerdeführerin 2. Nach der Übersiedlung in die Schweiz habe der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt, eine echte eheliche Gemeinschaft mit Z.________ zu führen. Er habe fünf Jahre zusammen mit ihr, ihrem früheren Mann, dessen neuer Frau, ihrem Kind aus erster Ehe, zwei Kindern aus der neuen Beziehung des ersten Ehemannes sowie einem weiteren Kind in einer 3,5-Zimmer-Wohnung gelebt. Er habe sich aber nie ernsthaft für seine Ehefrau interessiert, wisse nicht, weshalb sie eine IV-Rente beziehe, habe ihre Verwandten nicht kennengelernt und könne keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys nennen. Z.________ habe in zwei Befragungen übereinstimmend angegeben, den Beschwerdeführer einzig aus migrationsrechtlichen Gründen geheiratet zu haben. Aufgrund dieser Indizien sei von einer Scheinehe zwischen Z.________ und dem Beschwerdeführer 1 auszugehen, womit der Widerrufsgrund zu bejahen sei.  
 
 Darüber hinaus hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem 1. April 2003 in Bangladesh traditionell geheiratet, so dass der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung geführt und auch damit eine wesentliche Tatsache verschwiegen habe; sie stützt sich dabei auf eine Analyse von Hochzeitsfotos. 
 
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, keines der Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration sei erfüllt. Die Folgerung der Vorinstanz, es liege eine Scheinehe vor, sei daher willkürlich. Auch seien die Argumente der Vorinstanz widerlegt.  
 
 Die weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid lässt die vorinstanzlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schluss auf eine Scheinehe nicht als willkürlich erscheinen: Zwar stand die Heirat nicht in einem Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren, sie ermöglichte aber dem Beschwerdeführer, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, die er sonst nicht erhalten hätte. Dass die Bekanntschaft vor der Heirat sehr kurz war, wird nicht dadurch widerlegt, dass nach der nicht anerkannten ersten Heirat im November 1999 eine zweite Heirat stattfand: Denn die Zwischenzeit verbrachte die Ehefrau zum grössten Teil in der Schweiz getrennt vom Beschwerdeführer. Dass Z.________ zum Zweck der zweiten Heirat nach Bangladesh zurückreiste, was die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht weglässt, sondern erwähnt und würdigt (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheides), schliesst eine Scheinehe nicht aus, ebenso wenig wie der Umstand, dass sie bereits in erster Ehe mit einem Staatsangehörigen von Bangladesh verheiratet war und ihr Sohn dort lebt und sie sich demzufolge in der dortigen Kultur auskennt. Die Beschwerdeführer belegen auch nicht, dass sich die Ehegatten entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sprachlich gut hätten verständigen können oder dass sie viel gemeinsam auf Reisen gegangen seien. 
 
 Sodann wirft der Beschwerdeführer den Behörden zwar eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor, indem sie ihn nie über weitere, über den bengalischen Kulturkreis hinausgehende Gemeinsamkeiten befragt hätten, bringt aber selber nicht vor, worin solche Gemeinsamkeiten bestanden haben sollten. Die Aussagen der Ex-Ehefrau mögen zwar nicht widerspruchsfrei sein, aber es ist nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz sie als ein Indiz nebst anderen berücksichtigt hat. Soweit schliesslich die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die traditionelle Heirat im Jahre 2003 und die seither gelebte Parallelbeziehung kritisieren, ist dies für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend; denn die Vorinstanz hat bereits ohne diesen Aspekt willkürfrei die Ehe des Beschwerdeführers mit Z.________ als Scheinehe qualifiziert. 
 
4.3. Unter diesen sachverhaltlichen Umständen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz bereits die Behörden getäuscht hat: Nach Art. 7 des damals noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 nach fünfjährigem Aufenthalt grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern keine Scheinehe vorlag. Wäre den Behörden damals bekannt gewesen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Z.________ eine Scheinehe ist, hätten sie die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt (E. 3). Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass die Behörden damals bereits Anhaltspunkte gehabt hätten, die sie zu genauerer Abklärung hätten bewegen müssen. Unter diesen Umständen oblag es dem Beschwerdeführer, die Behörden über die tatsächlichen Verhältnisse zu informieren. Die Unterlassung dieser Information ist ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG. Der Widerrrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG ist damit erfüllt.  
 
4.4. Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer 1 hat bis zu seinem 26. Altersjahr in Bangladesh gelebt und ist in der Schweiz nicht besonders stark integriert. Seine Ehefrau, mit der er seit (mindestens) mehr als sechs Jahren verheiratet ist, und ein gemeinsames Kind leben ebenfalls dort. Das Familienleben kann ohne weiteres in der gemeinsamen Heimat gelebt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein soll, zu seiner Familie zurückzukehren.  
 
5.  
 
 Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 mit Recht widerrufen worden, so entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG e contrario). 
 
6.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter soldarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 Lausanne, 15. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein