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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1178/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,  
Sicherheits- und Justizdepartement des  
Kantons St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) reiste am 3. November 1987 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 6. Mai 1999 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 19. Mai 2003 heiratete er eine Landsfrau; der gemeinsame Sohn wurde im Juli 2003 geboren. Seit dem 31. März 2007 leben die Ehegatten getrennt. Der Sohn wurde unter die Obhut der Ehefrau gestellt und A.________ ein eingeschränktes Besuchsrecht unter Auflagen eingeräumt. Zur Durchführung des Besuchsrechts wurde eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. 
 
 A.________ wurde erstmals im Alter von 17 Jahren strafrechtlich verurteilt. Danach wurde er wiederholt straffällig, weshalb ihn das (damalige) Ausländeramt des Kantons Thurgau am 6. Oktober 2005 verwarnte und ihm die (altrechtliche) Ausweisung androhte. Am 19. Oktober 2006 wurde A.________ zudem ermahnt, sich fortan wohl zu verhalten und insbesondere keine weiteren Schulden zu machen. 
 
 Das Kreisgericht Rorschach verurteilte A.________ am 17. November 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen (begangen von Ende März 2009 bis Mitte Dezember 2009) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. 
 
B.  
 
 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung am 11. Juli 2011. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 13. Juni 2012 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 8. November 2013, wobei es A.________ nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_805/2012 vom 15. Januar 2013) die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. 
 
C.  
 
 A.________ erhebt am 12. Dezember 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ferner stellt er (mit dem Vermerk "Laienbeschwerde") das Begehren, bei allfälligen Mängeln oder Unklarheiten der Beschwerde sei dem Rechtsbeistand Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung zu geben. In der nachträglichen Eingabe vom 23. Februar 2014 beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 9. April 2014, einen Tag nach Ablauf der eingeräumten Frist, eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil unterliegt als kantonal letztinstanzlicher gerichtlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
 Gegen Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Vater eines Kindes mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz kann sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145). Ob das in dieser Bestimmung garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Unzulässig ist das Begehren, es sei dem Rechtsbeistand (ein solcher ist nicht benannt worden) allenfalls Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung der Beschwerde zu geben; darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist mit der genannten Einschränkung (vgl. E. 1.2 am Ende) einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Insbesondere geht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Willkürrüge auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 488).  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde zahlreiche Teilaspekte der in Art. 29 BV niedergelegten Verfahrensgarantien, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden wären. Das Bundesgericht behandelt nur jene Rügen, welche einen konkreten Bezug zur Streitsache aufweisen und substanziiert begründet sind (vgl. E. 2.1).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe sich im Verfahren vor der Vorinstanz nicht zur Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements äussern können. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Parteien eines Gerichtsverfahrens ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f. mit Hinweisen; 133 I 98 E. 2.2 S. 99; 132 I 42 E. 3.3.2-3.3.4 S. 46 f.).  
 
 Diese Praxis gilt auch in (gerichtlichen) Verfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil Art. 29 Abs. 2 BV insofern gleich auszulegen ist wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 und E. 4.6 S. 104). In Bezug auf das Replikrecht schadet es somit nicht, dass die vorliegende Streitsache nicht unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. Nichtzulassungsentscheid des EGMR  Ilic gegen Kroatien vom 19. September 2000 [42389/98]).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Eingabe einer Vorinstanz oder Gegenpartei sei ihm nicht zugestellt worden. Er moniert, er sei nie über das Vernehmlassungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht informiert worden und es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden.  
 
 Rechtsprechungsgemäss verstösst es gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn ein Gericht bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei geschlossen; denn damit wird der Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme abgeschnitten (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR  Contardi gegen Schweiz vom 12. Juli 2005 [7020/02] §§ 36, 45 und  Spang gegen Schweiz vom 11. Oktober 2005 [45228/99] §§ 14, 33; vgl. auch Urteil 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.4). Hingegen ist die Gerichtsbehörde nicht verpflichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Das Replikrecht ist gewahrt, wenn das Gericht der beschwerdeführenden Partei die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zustellt und eine angemessene Zeit bis zur Urteilsfällung verstreichen lässt, bis sie annehmen kann, die Partei habe auf eine Replik verzichtet; die Partei ist gehalten, ihre Stellungnahme unverzüglich einzureichen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105, 98 E. 2.2 S. 99; 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4: vgl. auch Urteil des EGMR  Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07] § 32; FRANK SCHÜRMANN, Rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Zustellung von Eingaben - Präzisierung der Rechtsprechung. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. November 2012 in Sachen Joos gegen die Schweiz, ZBJV 149/2013 S. 292).  
 
 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. März 2013 am 13. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Vernehmlassung samt Begleitschreiben der Vorinstanz erhalten zu haben. Er reagierte jedoch nicht darauf. Das angefochtene Urteil wurde erst am 8. November 2013 gefällt. In diesem Zeitpunkt durfte die Vorinstanz nach der zitierten Rechtsprechung, welche einen Zeitraum von etwa drei Wochen als zulässig erachtet (vgl. Urteil 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.4), seit langem davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe auf sein Replikrecht verzichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
 
4.  
 
4.1. Nachdem der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, ist auch die Rüge unbegründet, der vorinstanzliche Entscheid beruhe nicht auf aktuellen Tatsachen, weil er - der Beschwerdeführer - seine aktuelle berufliche und private Situation nicht in das Verfahren habe einbringen können. Ohne entsprechende Anhaltspunkte war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die Kritik des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid basiere mit Ausnahme der finanziellen Situation auf Sachverhaltsfeststellungen, die 2010 und davor gemacht worden seien, geht fehl, weil die verfahrensauslösende Verurteilung im Jahr 2010 erfolgte; zudem erwähnt die Vorinstanz eine Verurteilung (von insgesamt deren 20) vom 16. Februar 2012. Es stand dem Beschwerdeführer frei, im vorinstanzlichen Verfahren bis nach der Zustellung der Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements neue Tatsachen geltend zu machen (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sie ihrem Urteil den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde legte.  
 
4.2. Nicht zu hören ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig festgestellt, indem sie "nicht eine Tatsache vorgebracht und durch ein ordentliches Beweismittel gemäss VRP/TG oder VwVG 12 nachgewiesen" habe. Abgesehen davon, dass weder das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau noch das VwVG (SR 172.021) im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen, bedurfte es ohnehin keiner zusätzlichen Beweise, weil alle von der Vorinstanz herangezogenen Tatsachen aktenkundig sind. Im angefochtenen Urteil wird bei der Bezugnahme auf solche Tatsachen jeweils auf die entsprechende Aktennummer verwiesen. Die Behauptung, die Vorinstanz habe ihre Überzeugung nicht auf eine objektive Tatsachengrundlage gestützt, ist rein appellatorisch und entbehrt jeder Grundlage.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe offensichtlich die relevanten Rechtsquellen nur unvollständig ermittelt und eine falsche Rechtsfolge angeordnet. In der Folge zählt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Normen aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), der BV, dem AuG (SR 142.20), der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), einer Kantonsverfassung sowie des VRP/SG auf. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern diese Normen für die vorliegende Streitsache relevant sein sollen und inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder nicht korrekt unter die einschlägigen Normen subsumiert haben soll. Die Rüge des Beschwerdeführers kann nur insoweit behandelt werden, als er anhand des konkreten Sachverhalts darlegt, warum er die Rechtsfolgeanordnung der Vorinstanz für falsch hält.  
 
 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe den Viererkanon der Methodenlehre nirgends angewendet, läuft in Ermangelung eines Bezugs zur Streitsache ins Leere. Auf die ausschweifenden, vagen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auslegungskunst, welche ausschliesslich deskriptiven Charakter haben, ist nicht weiter einzugehen. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nirgends die prioritäre Rechtsquelle - den Wortlaut des Gesetzes - angewendet, sondern habe den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausschliesslich auf die Judikatur gestützt. Die Rüge ist unbegründet:  
 
 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt unter den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe jede Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), wobei die Strafe sich zwingend auf ein einziges Strafurteil stützen muss (BGE 137 II 297 E. 2). Indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Widerrufs mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Dass die Vorinstanz Art. 63 Abs. 2 AuG nicht explizit erwähnt, schadet entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten hat er den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt; Widerrufsgründe, die ihm aufgrund Art. 63 Abs. 2 AuG nicht entgegengehalten werden können, stehen nicht im Raum. Deswegen hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass ihm nur die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG entgegengehalten werden können. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt unter Art. 62 lit. b AuG subsumiert und dabei - infolge der unbestimmten Formulierung der "längerfristigen Freiheitsstrafe" - auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt. 
 
 Es trifft im Übrigen nicht zu, dass Art. 63 Abs. 2 AuG die Ermessensfreiheit des Gerichts einschränkt, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Vielmehr schliesst diese Norm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter klar bestimmten Voraussetzungen aus; dies ist gerade keine Ermessensfrage. Wie das Ermessen im Fall eines Widerrufs gehandhabt wird, bleibt von Art. 63 Abs. 2 AuG unberührt. 
 
5.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe zu Recht bejaht hat.  
 
6.  
 
6.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).  
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Sie habe politische Aspekte berücksichtigt, wonach bei bestimmten Straftaten automatisch der Widerruf der Bewilligung erfolge. Dieses Gesetz stehe jedoch nicht in Kraft und verstosse wahrscheinlich gegen die Verfassung und das Völkerrecht.  
 
 Soweit der Beschwerdeführer auf die in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten anspielt, welche nach dem Willen des Verfassungsgebers unabhängig vom Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen, geht er fehl: Weder liegt der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 17. November 2010 eine derartige Straftat zugrunde, noch hat die Vorinstanz in irgendeiner Weise auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV Bezug genommen. 
 
6.3. Ausgangspunkt für das ausländerrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In der Höhe der (verfahrensauslösenden) Freiheitsstrafe von 20 Monaten spiegelt sich das strafrechtliche Verschulden. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können (Urteil 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.3). Von Interesse ist dabei die Frage, ob es sich bei der verfahrensauslösenden Straftat um erstmalige Delinquenz handelt und ob sich die straffällig gewordene Person von Verwarnungen und strafrechtlichen Sanktionen beeindrucken lässt (BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154).  
 
 Die Vorinstanz hat gestützt auf die nachfolgend dargelegten, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen ein schweres ausländerrechtliches Verschulden bejaht: 
 
 Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einem Mittäter eigens zwecks Vermittlung fiktiver Kunden an Lebensversicherungen eine Maklerfirma gegründet, um auf diese Weise hohe Abschluss- und Superprovisionen kassieren zu können. Für über 700 fingierte bzw. gefälschte Versicherungsanträge, welche an neun Versicherungsgesellschaften vermittelt worden seien, hätten sie gut Fr. 488'000.-- eingenommen. Dieses grob täuschende und in erheblichem Mass schädigende Verhalten zeuge von einer beträchtlichen Rücksichtslosigkeit gegenüber finanziellen Verlusten Dritter und von einem äusserst eigennützigen Streben nach unrechtmässiger Verbesserung der eigenen Vermögensverhältnisse. Zudem sei der Beschwerdeführer gegenüber strafrechtlichen Verurteilungen unbelehrbar und unbeeindruckbar. Bereits im Jahr 2005 sei er wegen mehrfacher Hehlerei verurteilt worden. Ferner habe er wiederholt und mehrfach gegen das SVG verstossen. Er habe auch mehrmals wegen Nichtbefolgens einer betreibungsrechtlichen Vorladung und Verweigerung der Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt werden müssen. Trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen, ausgefällten bedingten Strafen, vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen für unerhältliche Bussen und laufenden Strafverfahren oder Untersuchungshaften habe er sich nicht davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Selbst während des Verfahrens beim Kreisgericht Rorschach im Jahr 2010 und gerade fünf Tage nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. Februar 2011 hätten weitere Strafbefehle gegen ihn erlassen werden müssen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wiederholt wegen häuslicher Gewalt aufgefallen. Er habe seine (damalige) Frau am 30. Januar 2005 im verschlossenen Badezimmer mit der Faust mehrmals ins Gesicht, auf den Oberkörper und die Beine geschlagen, was der Beschwerdeführer bestritten habe. Der Arzt habe jedoch noch drei Tage später Kontaktmarken am rechten Oberlid, am rechten Oberarm und im Bereich der elften und zwölften Rippe rechts feststellen müssen. Der Beschwerdeführer sei schliesslich nur deshalb nicht der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen worden, weil die Frau nach der staatsanwaltlichen Anklage den Strafantrag beim Gericht zurückgezogen habe. Am 18. Juni 2010 habe die Polizei wegen häuslicher Gewalt gegen die Exfreundin des Beschwerdeführers, konkret wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter Drohung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeit ausrücken müssen, worauf eine Wegweisung ausgesprochen worden sei. 
 
 Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus der Verwarnung vom 6. Oktober 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einer Jugendstrafe im Jahr 1999 zwischen 2002 und 2005 vier Strafverfügungen und zwei Strafbefehle erwirkt hatte, bevor ihn das Bezirksgericht Bischofszell am 25. August 2005 wegen mehrfacher Hehlerei und verschiedenen SVG-Delikten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Wochen (bei einer Probezeit von fünf Jahren) verurteilte. Trotz der Verwarnung folgten in den Jahren 2006 bis 2010 zahlreiche weitere Verurteilungen, bis der Beschwerdeführer am 17. November 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt wurde. Die Schwere der Straftaten hat über die Jahre zugenommen und der Beschwerdeführer hat die zahlreichen ihm gebotenen Chancen nicht genutzt. Es besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. 
 
6.4. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.  
 
6.4.1. Dieses Interesse ist in erster Linie daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit den grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert allerdings nicht mit der Integration: Trotz guter Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert und konnte sich beruflich nicht etablieren; zudem ist er hoch verschuldet. Sein Vorbringen, er beherrsche die türkische Sprache nicht, erscheint angesichts des (von ihm betonten) engen Verhältnisses zu seinen Eltern und der mehrjährigen Ehe mit einer Landsfrau nicht glaubwürdig.  
 
6.4.2. Der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 31-jährige Beschwerdeführer macht geltend, er wohne bei seinen Eltern und habe zu ihnen ein sehr nahes Verhältnis, welches unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Beziehung erwachsener Kinder zu ihren Eltern vorbehältlich besonderer Umstände von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Der EGMR hat den Schutzbereich des Familienlebens bei  ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen bejaht, wenn sie dem Elternhaus noch nicht entwachsen sind, sondern weiterhin gemeinsam mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des EGMR  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06] § 47 mit Hinweisen). Zudem liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens vor, wenn zwischen der erwachsenen ausländischen Person und ihren Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.; Urteil 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3; Urteil des EGMR  Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [52873/09] § 40; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist weder ledig, noch kinderlos, noch kann er mit 31 Jahren als junger Erwachsener gelten. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Rüge unbegründet ist.  
 
6.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinem Sohn. Dieser war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zehn Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte die Familie 2007 definitiv verlassen, nachdem es bereits davor zu einer vorübergehenden Trennung gekommen war. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.6; 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde (allerdings nur für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen) dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberech-tigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321).  
 
 Von den genannten Voraussetzungen für ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung zum Kind ist keine erfüllt. Der Eheschutzrichter hatte in seinem Entscheid vom 24. April 2009 aufgrund der starken Ablehnung des Kindes gegenüber dem Beschwerdeführer nur ein sehr reduziertes Besuchsrecht von drei Stunden pro Monat angeordnet, welches allmählich auf neun Stunden pro Monat ausgedehnt werden sollte. Anlässlich der Einigungsverhandlung der Ehegatten vom 2. Dezember 2011 musste der Beschwerdeführer einräumen, dass er den Sohn seit Oktober 2009 nicht mehr gesehen habe. Zudem hatte er lediglich von Februar 2009 bis Oktober 2009 die gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen für das Kind von monatlich Fr. 700.-- geleistet. Angesichts der wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit kann von einem klaglosen Verhalten nicht die Rede sein. 
 
 Das Recht auf Familienleben in Bezug auf den Sohn ist daher nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren muss. 
 
6.4.4. Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, ändert an der Interessenabwägung nichts. Insbesondere ist das Vorbringen, er habe zur Zeit der Einreise in die Schweiz Flüchtlingsstatus gehabt, nicht von Belang, weil die Eltern des Beschwerdeführers nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 8. April 1999 ausdrücklich auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet haben. Was der Beschwerdeführer hierzu replikweise vorbringt, kann infolge Verspätung der Eingabe nicht berücksichtigt werden.  
 
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.  
 
7.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen).  
 
 Mit Blick auf das sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz waren dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Wenn das Bundesgericht im Urteil 2C_805/2012 vom 15. Januar 2013 entschieden hat, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei nicht von vornherein aussichtslos, folgt daraus nicht, dass für ein weiteres Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht dasselbe gilt. Die Vorinstanz hatte die Angelegenheit als erste gerichtliche Instanz zu überprüfen, weshalb die Anforderungen an die Aussichtslosigkeit höher anzusetzen sind als bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bundesgericht. Die grösstenteils an der Sache vorbeizielenden Rügen des Beschwerdeführers haben gezeigt, dass keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattgefunden hat. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
7.2. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner