Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
2D_58/2014
|
|
|
Urteil vom 15. August 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014.
Erwägungen:
1.
Die brasilianische Staatsangehörige A.________ reiste im November 2002 mit einer 2000 geborenen Tochter in die Schweiz ein. Am XX.XX.2003 gebar sie eine zweite Tochter, deren Vater Schweizer Bürger ist und den sie am XX.XX.2003 heiratete, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegatten trennten sich im Oktober 2006, die Ehe wurde am XX.XX.2008 geschieden.
2011 holte sie den am XX.XX.1996 geborenen, aus einer früheren Ehe stammenden Sohn B.________ aus Brasilien in die Schweiz und stellte für ihn am 4. August 2011 (an seinem 15. Geburtstag) ein Familiennachzugsgesuch. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies dieses am 20. April 2012 ab und verfügte die Wegweisung des Sohns. Der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache war kein Erfolg beschieden. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2012 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. August 2014 erklärt A.________, dass die Verweigerung des Familiennachzugs Bundes- und Völkerrecht verletze; sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Sohn.
Innert der ihr hierfür angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nachgereicht.
Ein Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn das ordentliche Rechtsmittel, vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unzulässig ist (Art. 113 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
Die Beschwerdeführerin hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung; gesetzliche Grundlage für das Familiennachzugsgesuch ist mithin Art. 44 AuG; diese Bestimmung selber räumt jedoch dem Sohn der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ein (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287). Indessen verfügt die Beschwerdeführerin insofern über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, als ihre 2003 geborene Tochter Schweizer Bürgerin ist, wodurch ihr gestützt auf Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Einzig dieses gefestigte Anwesenheitsrecht könnte unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK seinerseits als Anspruchsgrundlage für den Nachzug des Sohns gelten, solange dieser minderjährig ist.
Anders als bei Gesuchen um Nachzug der minderjährigen Kinder nach den gesetzlichen Anspruchsnormen von Art. 42 und 43 AuG, wo es genügt, dass das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig ist (BGE 136 II 497 E. 3.4 - 3.9 S. 502 ff.), besteht bei einem ausschliesslich auf Art. 8 EMRK gestützten Nachzugsgesuch nur dann ein den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender Bewilligungsanspruch, wenn das Kind zum Zeitpunkt, da das Bundesgericht entscheidet, noch nicht volljährig ist (Urteile 2C_900/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.2; 2C_1047/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2 und 2C_256/2012 vom 23. März 2012 E. 3.3; s. auch BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500). Der Sohn der Beschwerdeführerin hat am 4. August 2014 sein 18. Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Die Beschwerdeführerin kann mithin das ihn betreffende Nachzugsgesuch nicht mehr auf Art. 8 EMRK stützen. Da kein anderer Anspruchstatbestand gegeben ist, erweist sich vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig und steht als bundesrechtliches Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "wesentliche Basisrechte zu Bundes und Völkerrecht verletzt" wurden. Welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es verletzt worden sei, zeigt sie allerdings nicht auf. Ohnehin fehlte ihr weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, ist sie doch durch die Verweigerung des Familiennachzugs mangels Rechtsanspruchs nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).
2.3. Auf die Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller