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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_620/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ wurde mit Entscheid der Amtsärztin Bezirk Baden vom 17. Juli 2014 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Dieser Entscheid wurde ihr am 18. Juli 2014 anlässlich eines Gesprächs eröffnet. Sie erhob dagegen am 30. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das auf die Eingabe wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Eingabe vom 9. August 2014 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Entlassung. 
 
2.   
 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.2. Das Obergericht hat erwogen, gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB könne gegen die ärztliche Einweisung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden. Die ärztlich verfügte Einweisung sei der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 anlässlich eines Gesprächs eröffnet worden. Die am 30. Juli 2014 erhobene Beschwerde sei daher verspätet.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe überhaupt nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander und erörtert nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll.  
 
2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Aufgrund der Umstände des konkreten Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________, Amtsärztin Bezirk Baden, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden