Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_604/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Klinik B.________. 
 
Gegenstand 
Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 23. Juli 2017 in verwirrtem Zustand unbekleidet auf der Strasse aufgefunden, wo sie beinahe von einem Auto angefahren worden wäre. Die von der Polizei aufgebotene Fachärztin stellte einen Antrag auf fürsorgerische Unterbringung, welche von der KESB U.________ noch gleichentags vorsorglich mit Befristung bis 2. September 2017 verfügt wurde. 
Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung ordnete der Chefarzt der Klinik B.________ mit Verfügung vom 26. Juli 2017 die Behandlung ohne Zustimmung an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. August 2017 ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 11. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie sich gleichzeitig auch gegen die zugrunde liegende fürsorgerische Unterbringung wehrt (dazu Verfahren 5A_603/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass die Behandlung ohne Zustimmung eine einschneidende Massnahme darstelle und sie zu jenem Zeitpunkt ansprechbar und orientiert gewesen sei. 
Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli