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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_140/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung (Kostenvorschuss), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 8. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dielsdorf gegenüber dem Beschwerdeführer um Rechtsöffnung für Fr. 9'500.-- nebst Zins und für die Betreibungskosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Furttal). Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Mai 2017 eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.--. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteilerleide. Das Obergericht erhob keine Kosten für das Beschwerdeverfahren und es sprach keine Parteientschädigungen zu. 
Am 11. August 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). 
Der Beschwerdeführer hat durch den angefochtenen Beschluss keinen Nachteil erlitten. Er macht auch nicht geltend, dass das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert er sich zur Rechtsöffnung als solcher. Darauf kann nicht eingegangen werden, denn dies ist (noch) nicht Verfahrensthema. Er wird gegebenenfalls später vor Bezirksgericht seine Einwände vorbringen können. 
Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg