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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_792/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit der Einsprache (einfache Verkehrsregelverletzung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017 wegen Parkierens auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stunden mit Fr. 40.-- gebüsst. Dagegen erhob er fristgerecht Einsprache. Am 20. Februar 2017 (zugestellt am 24. Februar 2017) erging ein neuer Strafbefehl, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Parkierens auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stunden erneut mit einer Busse bestraft wurde, ihm indessen die Gebühren von Fr. 100.-- erlassen wurden. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2017 abermals Einsprache. Nach Korrespondenz über deren Rechtzeitigkeit überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 21. April 2017 dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Dieses verfügte, dass auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 13. Juni 2017 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Beschluss fest, die 10-tägige Einsprachefrist sei - nachdem dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 20. Februar 2017 am 24. Februar zugestellt worden sei - am 6. März 2017 abgelaufen. Die Einsprache vom 22. März 2017 sei eindeutig verspätet. Dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er in seinem Schreiben vom 10. April 2017 an die Staatsanwaltschaft ausführe, eine Einsprache laufe nicht mehr, da diese bereits teilweise positiv bearbeitet worden sei; es handle sich nurmehr um normale Korrespondenz. Vielmehr finde sich auch im aktuellen Strafbefehl vom 20. Februar 2017 eine klare Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Strafbefehl innert einer Frist von 10 Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden könne. Daran hätte sich der Beschwerdeführer halten müssen. 
 
3.   
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Februar 2017 erhoben hat oder nicht. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Seiner Beschwerdeeingabe ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Auffassung der Vorinstanz unrichtig sein könnte. Woraus sich ergeben könnte, dass er die Frist entgegen der Darstellung der Vorinstanz eingehalten hat, sagt der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeeingabe genügt insofern den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur erneuten Einsprache und um Erlass der ihm im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz auferlegten Kosten ersucht, mangelt es an einem anfechtbaren Entscheid. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, erstinstanzlich über Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO und Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO zu befinden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill