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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_468/2018  
 
 
Urteil vom 15. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melanie Bosshart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2018 (UE170371-O/U/TSA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 25. Oktober 2017 erstattete Rechtsanwalt Dr. A.________ Strafanzeige gegen Exponenten einer peruanischen Anwaltskanzlei. Er wirft diesen vor, unaufgefordert drei E-Mails an seine sowie die Adresse seiner in derselben Kanzlei domizilierten Rechtsvertreterin gesandt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG (SR 241) verstossen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Verfahren am 23. November 2017 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 6. März 2018 ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt Dr. A.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung durchzuführen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Dies genügt jedoch zu seiner Legitimation nicht. Gleiches gilt, soweit er vorbringt, diese ergebe sich aus dem Recht, Strafantrag zu stellen, da ein lauterkeitsrechtlicher Tatbestand erfüllt und er als Geschädigter des beanzeigten Delikts zur Zivilklage legitimiert sei. Damit verfällt der Beschwerdeführer einem Zirkelschluss und legt nicht dar, wie sich der angefochtene Beschluss auf welche zivilrechtlichen Ansprüche auswirken soll. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG setzen zudem ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde voraus (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ein solches ist indes nicht ohne Weiteres ersichtlich oder hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass ein rechtswidriger Zustand fortbestünde noch, dass ihm nach seiner Intervention bei der beanzeigten Anwaltskanzlei weitere E-Mails zugestellt worden wären oder solches drohen würde. Er ist daher nicht zur Beschwerde in der Sache legitimiert, zumal er auch die behaupteten Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 9 Abs. 3 UWG nicht weiter begründet. Insbesondere Letzteres ist nach Art. 49 OR nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt (Urteile 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen), was nicht ohne Weiteres erkennbar ist. 
 
5.   
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt insbesondere, wenn er vorbringt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich, indem sie zusätzliche, in Art. 3 UWG nicht vorgesehene Kriterien für lauterkeitsrechtlich relevantes Verhalten verlange, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. So habe die Vorinstanz die Unlauterkeit in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots mit dem Hinweis verneint, der Beschwerdeführer sei als Fachanwalt für Immaterialgüterrecht ohne Weiteres in der Lage, den Stellenwert derartiger Massen-E-Mails einzuschätzen und sie ungelesen zu löschen. Die Begriffe "eliminar" und "suscripcion" seien auch für dem Spanischen nicht Kundige verständlich. Diese Rüge ist materieller Natur und zielt auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme, d.h. auf eine Überprüfung in der Sache selbst, ab und ist unzulässig. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, zur als unzutreffend beurteilten Rechtsauffassung einer Behörde vorab Stellung nehmen zu können. Dazu dient vielmehr das Rechtsmittelverfahren. Davon, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz schlechterdings nicht hätte rechnen müssen, kann keine Rede sein. Soweit er in diesem Zusammenhang die Verletzung weiterer Grundrechte, namentlich des Diskriminierungsverbots sowie wiederum von Persönlichkeitsrechten rügt, genügt die Beschwerde auch den erhöhten Begründungsanforderungen ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt"; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen) nicht. 
 
6.   
Eine Verletzung seines Strafantragsrechts macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Legitimation ebenfalls nicht geltend, sodass er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten kann (vgl. Urteil 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
7.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt