Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_112/2022
Urteil vom 15. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Luzern,
2. Einwohnergemeinde Luzern, 6000 Luzern,
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2022.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 7. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Luzern den rubrizierten Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Steuern im Umfang von Fr. 4'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Auf die vom Schuldner hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 13. Juli 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut ab.
Mit Beschwerde vom 9. August 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kostenauflage.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die vorerwähnten Verfassungsrügen zu beziehen, d.h. es ist aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das Nichteintreten verletzt worden sind.
2.
In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte erwähnt und es werden auch von der Sache her keine Verfassungsrügen erhoben; vielmehr bleiben die Ausführungen in der Beschwerde durchwegs appellatorisch. Sodann beziehen sich diese auf die Zustellung der Veranlagungsverfügung und nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli