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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_398/2024  
 
 
Urteil vom 15. August 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika; Auslieferungsentscheid; akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 20. Juni 2024 (RR.2024.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Note vom 23. August 2023 ersuchten die USA die Schweiz um Auslieferung des US-amerikanischen Staatsangehörigen A.________. Gemäss dem Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts von New Jersey vom 4. Mai 2022 verfolgen ihn die US-Justizbehörden wegen Verschwörung zum Betrug. 
Am 9. Januar 2024 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Gestützt darauf wurde A.________ am 16. Januar 2024 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 4. April 2024 verfügte das BJ die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. August 2023 zu Grunde liegenden Straftaten. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2024 ab. Dessen akzessorisches Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern und er selbst umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei das BJ anzuweisen, die Strafübernahme bzw. Strafverfolgung in der Schweiz anzuordnen. 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid, an dem es festhält. Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesstrafgerichts betreffend eine Auslieferung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. b und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen oder aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Auslieferungsfall vor. Sein fünfjähriger Sohn leide an Autismus und sei auf physische Kontakte und nonverbale Kommunikationsformen angewiesen, seine Ehefrau leide an einer chronischen Belastungssituation und depressiven Episoden; Besuche im Strafvollzug in den USA seien aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit und der aufenthaltsrechtlichen Situation faktisch ausgeschlossen. Die betreffenden Ausführungen werfen die Frage auf, ob die Auslieferung mit dem Schutz des Familienlebens vereinbar ist. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung.  
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Zürich habe kein Strafverfahren eingeleitet, weil ihr das BJ in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht alle relevanten Informationen offengelegt habe. Diese Behauptung begründet er jedoch nicht hinreichend und er setzt sich vor allem auch nicht mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz, die zum gegenteiligen Schluss gelangte, auseinander. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der USA an die Schweiz richtet sich primär nach dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6; im Folgenden: AVUS). Soweit dieses völkerrechtliche Abkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (SR 351.1) und die IRSV (SR 351.11; BGE 130 II 337 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die US-amerikanischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von frühestens Januar bis ca. Dezember 2017 im Gerichtsbezirk New Jersey und anderswo zusammen mit zwei Mittätern durch falsche Angaben und Versprechen Investitionen verkauft zu haben, um sich dadurch zu bereichern. Investoren hätten insgesamt USD 3,25 Mio. auf ein von den Beschuldigten kontrolliertes Konto der B.________ LLC einbezahlt. Im Zeitraum vom 15. März bis zum 7. September 2017 habe der Beschwerdeführer rund USD 1,5 Mio. auf ein Konto bei der Bank C.________, lautend auf die B.________ LLC, überwiesen. Von diesem Konto habe er weitere Überweisungen auf Konten vorgenommen, die unter anderem von den Mitbeschuldigten kontrolliert worden seien. Die drei hätten in der Folge die Gelder für private Zwecke verwendet. Gemäss Ausführungen der US-amerikanischen Behörden wohnten die beiden Mitbeschuldigten im mutmasslichen Deliktszeitraum in den Bundesstaaten Kalifornien und Montana, der Beschwerdeführer in New York und in der Schweiz.  
 
3.3. Nach Eingang des US-amerikanischen Auslieferungsersuchens erkundigte sich das BJ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ob gegen den in Zürich wohnhaften Beschwerdeführer für den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt bereits ein schweizerisches Strafverfahren eingeleitet worden oder eine entsprechende Eröffnung beabsichtigt sei.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2023, aus den Unterlagen ergebe sich kein genügender Verdacht auf strafbare Handlungen des Beschuldigten in Zürich. Deren Schwerpunkt liege eindeutig in den USA. Es seien offenbar amerikanische Investoren getäuscht worden. Die Firma, für die der Beschuldigte als Vermögensverwalter gezeichnet habe, habe ihren Sitz in Delaware (USA) und das Konto, auf das die lnvestorengelder eingegangen seien, werde ebenfalls in den USA bei der Bank D.________ geführt. Ob der Beschuldigte allenfalls E-Mails oder Schreiben, mit denen die Investoren getäuscht und vertröstet werden sollten, an seinem Wohnsitz in der Schweiz verfasst habe, sei derzeit nicht klar, solle sich der Beschuldigte doch während des Deliktszeitraums auch in den USA aufgehalten haben und zwischen New York und Zürich gependelt sein. Wenn überhaupt, seien allenfalls in der Schweiz erfolgte Tathandlungen als lediglich sehr stark untergeordnet anzusehen. Für die Auslieferung des Beschuldigten und die Führung des Verfahrens in den USA spreche, dass er (wie seine Mitbeschuldigten, die in jedem Fall in den USA verfolgt würden) amerikanischer Staatsangehöriger sei und die Auslieferung eine gemeinsame Beurteilung der drei Personen ermöglichen würde. Auch dürfte der überwiegende Teil der Beweismittel in den USA liegen. Eine Untersuchung in der Schweiz könnte nur mittels Rechtshilfe geführt werden und wäre viel aufwändiger als eine Untersuchung in den USA. Dies würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen. 
 
3.4. Das Bundesstrafgericht erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohne, einige ihm vorgeworfene Handlungen hierzulande verübt habe. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS ausser Betracht. Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung an die USA sprächen, denn mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben. Schliesslich treffe zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkrankung nur schwer zu ertragen sei. Eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung führe aber auch insoweit zum Ergebnis, dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überwiege.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze Art. 4 AVUS und Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG. Gestützt auf die Umschreibung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen und seinen eigenen Wohnort müsse davon ausgegangen werden, dass der Handlungsort in der Schweiz liege. Die Staatsanwaltschaft Zürich wäre deshalb nach Art. 7 Abs. 1 StPO nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, ein Strafverfahren einzuleiten. Einer Auslieferung stehe zudem entgegen der Auffassung des Bundesstrafgerichts der Schutz des Familienlebens entgegen, da feststehe, dass ihn während einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in den USA weder seine Ehefrau noch sein Sohn würden besuchen können.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 4 AVUS kann die Auslieferung von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird (Abs. 2). Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen (Abs. 3).  
 
4.2. Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen). 
 
4.3. Vor diesem Hintergrund reicht der Umstand allein, dass die Staatsanwaltschaft Zürich kein Strafverfahren zu eröffnen gedenkt, nicht, um die Auslieferung als rechtlich zwingend zu qualifizieren. Da gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist der staatsanwaltschaftliche Entscheid, den Beschwerdeführer in der Schweiz nicht zu verfolgen, vielmehr inhaltlich zu überprüfen, wobei das den Rechtshilfebehörden zustehende Ermessen zu respektieren ist. Dass die Staatsanwaltschaft Zürich unbesehen der zitierten rechtshilferechtlichen Bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet gewesen wäre, ein Strafverfahren einzuleiten, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist indessen unzutreffend. Art. 8 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Verzichts auf eine Strafverfolgung vor, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird und nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Art. 4 Abs. 2 AVUS eine Auslieferung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn wegen der nämlichen Straftat in der Schweiz ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Nach dem Ausgeführten ist auch in diesem Fall in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zwischen der Auslieferung und der Strafverfolgung in der Schweiz zu entscheiden.  
 
5.  
 
5.1. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleisten jeder Person einen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die strafprozessuale Haft und der zu erwartende Strafvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung im ersuchenden Staat kann Gefängnisbesuche durch Familienangehörige erschweren und damit das Recht auf Familienleben tangieren. Diese Beeinträchtigung ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (zum Ganzen: Urteil 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: Pra 2007 Nr. 37 S. 227; Entscheid des EGMR Palfreeman gegen Bulgarien vom 16. Mai 2017, Beschwerde-Nr. 59779/14, § 36; Urteil des EGMR Serce gegen Rumänien vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 35049/08, § 55).  
 
5.2. Der rechtliche Rahmen, in dem der Schutz des Privat- und Familienlebens im Rechtshilfeverkehr mit den USA zum Tragen kommt, präsentiert sich wie folgt: Ausgangspunkt ist die gegenseitige Verpflichtung der Schweiz und der USA, einander Personen auszuliefern, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass beide Staaten den UNO-Pakt II ratifiziert haben, an den internationalen ordre public gebunden und somit völkerrechtlich verpflichtet sind, den Schutz des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten. Die Verantwortung dafür, dass die Haftbedingungen in den USA die Menschenrechte wahren, liegt in erster Linie bei den USA als ersuchendem Staat, wobei zu vermuten ist, dass sie sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten (vgl. Urteil 1A.25/2002 vom 13. März 2002 E. 4). Allerdings entbindet dies die Schweiz als ersuchter Staat nicht davon, bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche Verletzung die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. BGE 149 IV 376, E. 3; 126 II 324 E. 4a und 4c; Urteile 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1 [zur Publ. vorgesehen]; 1C_381/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1; 1A.25/2002 vom 13. März 2002 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 2011, Rz. 60 f. und 376, die auf die teilweise unklare Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat hinweist). Insoweit sind zunächst das Einholen von Garantien oder die Einladung an den ersuchenden Staat, der Schweiz ein nachträgliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG) bzw. Strafvollstreckung (Art. 94 ff. IRSG) zu stellen, in Betracht zu ziehen. Nur als letztmöglicher Weg und ganz ausnahmsweise in Frage kommt dagegen, zum Schutze des Familienlebens das Auslieferungsersuchen schlichtweg abzulehnen. Das Bundesgericht hat dies für die Auslieferung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits mehrfach festgehalten. Dasselbe muss umso mehr für die Auslieferung zur Strafverfolgung gelten, da sich eine Strafverfolgung in der Schweiz aus verschiedenen Gründen als rechtlich oder tatsächlich unmöglich erweisen und eine Strafbarkeitslücke drohen kann, wenn nicht ausgeliefert wird (vgl. zur lateinischen Maxime "aut dedere aut judicare", wonach der ersuchte Staat entweder ausliefern oder die Strafverfolgung selbst übernehmen soll, eingehend ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 751 ff.; s. auch Art. 8 AVUS).  
 
5.3. Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so haben die schweizerischen Rechtshilfebehörden vor diesem Hintergrund eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; 117 Ib 210 E. 3b/cc; Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4; je mit Hinweisen). Die Rechtshilfebehörden haben dabei neben der Schwere des Tatvorwurfes (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4) insbesondere zu berücksichtigen, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen liegt (dazu und zum Ganzen: Urteil 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7 mit Hinweisen).  
 
5.4. In der Gerichtspraxis sind die Fälle, in denen trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Auslieferung eine solche abgelehnt wurde, rar. Im bundesgerichtlichen Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 ging es um den Fall eines in der Schweiz lebenden Vaters zweier minderjähriger Kinder, dessen Lebensgefährtin erneut schwanger, darüber hinaus zu 100 % invalid und nachweislich psychisch stark angeschlagen war. Die Inhaftierung ihres Partners vor dem Auslieferungsentscheid hatte sie in einen von Suizidgedanken begleiteten Zustand der Angst und Depression versetzt. Hinzu kam, dass sich der vom Auslieferungsersuchen Betroffene seit seiner Ankunft in der Schweiz tadellos verhalten hatte. Das Bundesgericht lehnte die Auslieferung ab und ordnete stattdessen die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz an, obwohl Deutschland kein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hatte (Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 E. 3e, nicht publ. in: BGE 122 II 485; s. auch TPF 2020 81 E. 2.4-2.7; je mit Hinweisen).  
Im Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 erwog das Bundesgericht hingegen, dass die chronische Krankheit der Ehefrau des damaligen Beschwerdeführers (Ohnmachtsanfälle in Stresssituationen), die Geburt des jüngsten Kindes oder auch der geltend gemachte gute Leumund des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis bildeten. Dabei berücksichtigte es neben der Schwere des Tatvorwurfes (Tötungsdelikt) insbesondere, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeliefert werden sollte, dass er nach dem dort bereits erfolgten Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in die Schweiz geflüchtet und die zu verbüssende Reststrafe von erheblicher Länge war (a.a.O., E. 4 mit Hinweisen). 
Ebenfalls als grundsätzlich zulässig erachtete das Bundesstrafgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 die Auslieferung der Mutter eines einjährigen Kindes nach Mazedonien zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Da sie die Hauptbezugsperson des Kinds war, gegen ihren Schweizer Ehemann zwei Strafverfahren wegen schweren Straftaten liefen und deshalb unklar war, ob er als Betreuungsperson zur Verfügung stehen würde, machte es die Auslieferung allerdings von einer Garantieerklärung abhängig. Danach musste Mazedonien zusichern, es der Verfolgten zu ermöglichen, ihr Kind im Strafvollzug unter für das Kind vertretbaren Umständen bei sich zu haben (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2016.311 vom 30. Januar 2017 E. 7.4). 
Im Verfahren des EGMR in der Sache Aronica gegen Deutschland wehrte sich der aus Italien stammende Beschwerdeführer gegen eine Auslieferung nach Italien. Er legte medizinische Atteste vor, wonach seine Ehefrau möglicherweise suizidgefährdet sei, wenn sie von ihm getrennt werde und eine solche Trennung sich auch negativ auf die logopädischen Probleme seines Sohns auswirken könne. Der Beschwerdeführer selbst, der bereits ca. acht Jahre in Deutschland gelebt hatte, unternahm in der dortigen Haft einen Suizidversuch. Der EGMR erachtete seine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz dieser Umstände als offensichtlich unbegründet und wies auf das Ermessen, das den Vertragsstaaten in diesem Bereich zusteht, hin (Entscheid des EGMR Aronica gegen Deutschland vom 18. April 2002, Beschwerde-Nr. 72032/01; s. auch Entscheid Ketchum gegen Rumänien vom 11. Juni 2013, Beschwerde-Nr. 15594/11, § 34). Zum selben Schluss gelangte der EGMR im Verfahren King gegen Grossbritannien. Dabei anerkannte er die rechtshilferechtliche Verpflichtung Grossbritanniens gegenüber Australien ebenso wie das Argument, dass es sinnvoll sei, alle Mitbeschuldigten im gleichen Staat zu verfolgen. Der Tatvorwurf wog zudem schwer (Drogenhandel). Dem Umstand, dass die kranke Mutter, die Frau und die beiden Kinder im Fall der Auslieferung und Verurteilung des Beschwerdeführers nur noch beschränkt Kontakt zu ihm würden pflegen können, mass er vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Entscheid des EGMR King gegen Grossbritannien vom 26. Januar 2010, Beschwerde-Nr. 9742/07, §§ 28-29).  
 
6.  
 
6.1. Das Bundesstrafgericht erwog, der Beschwerdeführer sei amerikanischer Staatsangehöriger und habe gemäss den Angaben im Auslieferungsersuchen mutmasslich in einer Gruppierung mit zwei weiteren, in Amerika wohnhaften Personen gehandelt. Geschädigt seien danach Investoren aus Amerika. Zumindest die beiden Mittäter dürften vorwiegend in den USA gehandelt haben. Die US-amerikanischen Behörden führten gegen die drei seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung. Mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen.  
Hinsichtlich der familiären Situation stellte das Bundesstrafgericht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Frau Eltern eines 2018 geborenen Sohnes (E.________) seien. Dieser leide an einem frühkindlichen Autismus mit ausgeprägtem kognitiven Entwicklungsrückstand und schweren Einschränkungen in der Kommunikation, Sprache und sozialen Interaktion. Dr. med. F.________ habe in einem Schreiben vom 21. Januar 2024 festgehalten, dass es aufgrund der Grunderkrankung von E.________ sehr wichtig sei, dass beide Elternteile zur Versorgung des Kindes anwesend seien. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2024 habe sie ausgeführt, dass E.________ seit der Inhaftierung seines Vaters unter extremen Verhaltensauffälligkeiten und einer deutlichen Regression der Entwicklung leide. Zudem seien Meilensteine in Sprache und Kommunikation zurückgegangen. Die Regression gefährde die erfolgreiche Integration in eine Kita und den bevorstehenden Kindergarteneintritt im August. Für E.________ seien die Besuche im Gefängnis aufgrund seiner Verhaltens- und Wahrnehmungsstörungen im Rahmen des frühkindlichen Autismus fast nicht zumutbar, da dort der regelmässige wöchentliche Kontakt primär nur über eine Glasscheibe erfolgen könne und das Familienzimmer nicht immer verfügbar sei. E.________ sei darauf angewiesen, den regelmässigen Kontakt mit seinem Vater pflegen zu können; dies sei bei der aktuellen Besuchsregelung nicht umsetzbar. Dr. med. G.________ vom Arzthaus H.________ attestiere sodann in einem vom 25. Mai 2024 datierten Arztzeugnis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers "unter einer chronischen Belastungssituation/Depression" leide. 
In Würdigung dieser Umstände führte das Bundesstrafgericht aus, es bezweifle nicht, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie nur schwer zu ertragen sei. Allerdings sei die geltend gemachte Belastung des Familienlebens und die Verschlechterung der persönlichen Situation von E.________ die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des darauf gestützten Vollzugs von Auslieferungs- und Strafhaft. Darüber hinaus sei gestützt auf die Ausführungen von Dr. F.________ davon auszugehen, dass die Probleme für E.________ auch bei einer Haft oder einem Strafvollzug des Beschwerdeführers in der Schweiz bestünden. Wie dem Arztbericht ferner zu entnehmen sei, handle es sich nicht nur beim inhaftierten Vater, sondern auch bei der Mutter um eine wichtige Bezugsperson. Zwar solle die Mutter gemäss Arztzeugnis vom 25. Mai 2024 unter einer Depression leiden, dem Zeugnis sei jedoch nichts zu entnehmen zum Grad der Depression und zur Frage, ob und inwieweit die Depression die Betreuung von E.________ beeinträchtige. Auch der Beschwerdeführer äussere sich hierzu nicht. Hinweise darauf, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, alleine für E.________ zu sorgen, bestünden gestützt auf die Aktenlage daher keine. Mit Bezug auf die Gefängnisbesuche sei festzuhalten, dass diese zweifelsohne in der Schweiz um ein Vielfaches einfacher zu bewerkstelligen seien als in Amerika. Ein regelmässiger Kontakt zumindest zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer sei jedoch auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich. Ebenfalls sei mitzuberücksichtigen, dass es um eine Auslieferung in das Heimatland des Beschwerdeführers gehe, wo er - soweit ersichtlich - bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt habe. In Betracht zu ziehen sei ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, um betrügerische Handlungen in Millionenhöhe und damit nicht etwa um ein Bagatelldelikt handle. Die Auslieferung des Beschwerdeführers stelle mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweise sich als unbegründet. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde in den USA ein Distanzdelikt, das die Verwendung der "Drahtkommunikation" voraussetze, vorgeworfen. Er lebe seit dem 27. Juni 2015 in der Schweiz. An den folgenden Daten des Jahres 2017 habe er sich wenige Tage in den USA aufgehalten: 15.-19. März, 22.-26. März, 26.-30. April, 14.-20. Juni, 6.-8. August. Weiter werde der Bezug zur Schweiz auch dadurch bestätigt, dass ihm vorgeworfen werde, angeblich deliktisch erlangte Gelder in der Höhe von ca. USD 1,5 Mio. auf ein Konto bei der Bank C.________ in der Schweiz überwiesen zu haben. Mit dem Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Beilagen werde nicht nachgewiesen, dass er irgendwelche Handlungen auf dem Staatsgebiet der USA ausgeführt habe. Gegen die Auslieferung spreche entgegen dem angefochtenen Entscheid auch seine familiäre Situation. Nach den ärztlichen Attesten sei seine Anwesenheit für die Gesundheit seines Sohns sehr wichtig. Seit Besuche im Familienzimmer möglich seien, habe dieser grosse Fortschritte gemacht. Seiner Frau sei es derzeit zwar noch möglich, das autistische Kind zu betreuen, doch gemäss neusten ärztlichen Bestätigungen drohe eine Verschlechterung. Ein Vertreter der US-amerikanischen Botschaft habe ihm bei einem Besuch in der Auslieferungshaft klar gesagt, dass seine Ehefrau und sein Sohn keine Greencard, sondern höchstens ein einjähriges Visum ohne Arbeitsbewilligung erhalten würden. Sie könnten somit nicht zu ihm ziehen. Weil sie sich Besuche finanziell nicht leisten könnten, wären Gefängnisbesuche in den USA faktisch unmöglich. Hinzu komme, dass sein Sohn wegen seiner Autismuserkrankung nicht in einem engen Flugzeug mit Lärm und vielen Leuten reisen könne. Auch sei er nicht in der Lage, mit ihm via Briefpost oder Videoanruf zu kommunizieren, da der körperliche Kontakt erforderlich sei. Seine Ehefrau sei wegen ihren schweren depressiven Episoden ebenfalls auf seine Unterstützung bzw. den regelmässigen Kontakt angewiesen.  
 
6.3. Obgleich nach den Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers gewisse Bezugspunkte zur Schweiz bestehen (im Wesentlichen der bereits im mutmasslichen Deliktszeitraum begründete Wohnsitz in der Schweiz und der mutmassliche Transfer deliktisch erworbener Gelder auf ein Schweizer Konto), sprechen die Interessen der Strafverfolgung insgesamt klar für eine Auslieferung. Es gibt mehrere Beschuldigte, die konfrontiert und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide gemeinsam beurteilt werden sollten (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5, Urteil 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die sich ihrerseits auf die grundsätzlich verbindliche Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stützen (vgl. BGE 139 II 404 E. 9.5; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen), sollen zumindest die beiden Mitbeschuldigten vorwiegend in den USA gehandelt haben. Hinzu kommt, dass die Geschädigten Investoren aus den USA sind, was auf einen Erfolgsort in den USA hinweist, selbst wenn der Handlungsort (teilweise) in der Schweiz läge (vgl. Art. 8 StGB; Urteil 6B_1324/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, im massgeblichen Zeitraum mehrfach in die USA gereist zu sein. Schliesslich ist in Bezug auf die Strafverfolgungsinteressen auch bedeutsam, dass die US-amerikanischen Behörden seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung führen, während eine solche in der Schweiz erst noch eingeleitet werden müsste und nach den einleuchtenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zürich auch sehr viel aufwändiger wäre (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 214 mit Hinweisen).  
 
6.4. Der Eingriff, den der Beschwerdeführer im Fall einer Auslieferung in sein Privat- und Familienleben erleidet, wiegt schwer. Dies hat auch die Vorinstanz anerkannt. Allerdings hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eingriff in erster Linie auf die Strafverfolgung an sich zurückzuführen ist und nur in zweiter auf die Auslieferung. Selbst wenn die Strafverfolgung und eine allfällige Strafvollstreckung in der Schweiz stattfänden, stünde der Beschwerdeführer als Bezugs- und Betreuungsperson für seine Familie während dieser Zeit kaum zur Verfügung.  
In Bezug auf die Betreuung seines Sohns durch ihn selbst und seine Ehefrau hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, im bisherigen Verfahren keine detaillierten Angaben gemacht. Aus dem Schreiben von Dr. F.________ geht immerhin hervor, dass er bis zur Inhaftierung ganztags arbeitete, wenn auch von zu Hause aus. Da er sich während der Arbeitszeit nicht um seinen Sohn kümmern konnte, ist davon auszugehen, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Hauptteil der Betreuungsarbeit leistete. Gemäss der grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenem Entscheid (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 2 BGG) gibt es zudem keine Hinweise dafür, dass sie wegen ihrer Depression nicht in der Lage wäre, alleine für E.________ zu sorgen. Das bestätigt auch ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben von Dr. med. I.________, von dem sich die Ehefrau seit dem 15. März 2024 ambulant psychiatrisch behandeln lässt. Darin bestätigt der Psychiater, dass es ihr derzeit sogar gut möglich ist, sich um das autistische Kind zu kümmern. Der allgemein gehaltene Zusatz, dass erfahrungsgemäss bei einer Veränderung der Lebenssituation eine Verschlechterung drohe und ein vager Hinweis auf die "Situation mit dem Ehemann", gibt vor diesem Hintergrund keinen Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Stande sei, sich allein um E.________ zu kümmern, abzuweichen. 
Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BJ nur nebenbei auf die Autismuserkrankung seines Sohnes hinwies und keine Angaben zu deren Schwere machte, behauptet er nun im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals, dass eine Flugreise in die USA aufgrund der Erkrankung von vornherein nicht möglich sei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dessen ungeachtet ist aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie davon auszugehen, dass Gefängnisbesuche in den USA schwierig zu finanzieren sein werden. Während ein telefonischer oder brieflicher Kontakt für die Ehefrau alternative Kommunikationsmöglichkeiten darstellen (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 216), ist dies für den Sohn gestützt auf die kinderärztlichen Ausführungen kaum der Fall. 
 
6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung fallen vor allem die folgenden Umstände ins Gewicht: Zunächst geht es nicht bloss um eine Strafvollstreckung (die von der Schweiz im Allgemeinen einfacher übernommen werden kann), sondern eine Strafverfolgung (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil 1A.9/2001 vom 16. Februar 2001 E. 3b). Deren Durchführung in der Schweiz wäre angesichts des Schwerpunkts der deliktischen Tätigkeit, der Beschuldigtenmehrheit und der bereits seit mehreren Jahren in den USA geführten Strafuntersuchung nicht nur schwierig und langwierig, sondern widerspräche der Prozessökonomie und brächte die Gefahr widersprüchlicher Urteile mit sich. Weiter ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zwar erheblich, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Strafverfahren und ein allfälliger Strafvollzug in der Schweiz ähnliche Auswirkungen hätten und nicht davon auszugehen ist, die Auslieferung ändere etwas an der Fähigkeit der Mutter, sich allein um ihren Sohn zu kümmern (vgl. Urteil 1A.9/2001 vom 16. Februar 2001 E. 3c). Schliesslich sind die Tatvorwürfe gemäss dem Auslieferungsersuchen schwer (betrügerische Handlungen mit einer Deliktssumme in der Höhe von mehreren Millionen US-Dollar). Insgesamt überwiegen damit die für eine Auslieferung sprechenden Interessen und erweist sich die Einschränkung des Privat- und Familienlebens noch als verhältnismässig.  
 
7.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer hat ein Haftentlassungsgesuch gestellt, jedoch ausdrücklich nur für den Fall, dass das Bundesgericht die Auslieferung verweigert (sogenanntes akzessorisches Haftentlassungsgesuch). Da dies nicht der Fall ist, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, die allerdings eine angemessene Entschädigung übersteigt. Die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung ist auf Fr. 4'000.-- festzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Stephan Groth wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold