Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1041/2023
Urteil vom 15. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Postfach, 3018 Bern,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, Skrupellosigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. Januar 2023 (SK 22 32+33).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 25. November 2021 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________ sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. Mit Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil von B.________ stellte es das Strafverfahren ein. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, jeweils bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Weiteren sprach es mit gleichem Urteil B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung, jeweils zum Nachteil von A.________, schuldig und auferlegte ihm deswegen eine Übertretungsbusse von Fr. 150.--. Es entschied daneben über die von B.________ geltend gemachten Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Auf Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 23. Januar 2023 den vom Regionalgericht betreffend A.________ erlassenen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie die ihm für die Schuldsprüche auferlegten Strafen. Das Obergericht befand weiter über die von B.________ mit Berufung teilweise angefochtenen erstinstanzlichen sowie über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen und stellte im Übrigen die Rechtskraft der unangefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest.
Das Obergericht stützt seinen Freispruch zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt:
A.________ fuhr am 21. April 2019 mit seinem Renault Mégane vom Weg U.________ xxx Richtung V.________ zusammen mit seiner Grossmutter auf dem Beifahrersitz und zwei Kindern in den Kindersitzen auf der Rückbank. Nachdem er für eine Gruppe Velofahrer angehalten hatte, damit diese ihn passieren konnte, und seine Fahrt alsdann wieder aufgenommen hatte, kamen ihm B.________ und C.________ auf ihren Velos entgegen. B.________ fuhr zunächst noch neben C.________, bis er sich aufgrund des herannahenden Renault von A.________ hinter sie begab. C.________ kreuzte den Renault ohne Berührung, wohingegen B.________ beim Kreuzen mit seinem Arm ausholte und absichtlich mit der linken Hand auf den linken Aussenspiegel des Renault schlug, sodass dieser einklappte und das Spiegelglas aus der Halterung fiel. B.________ hätte den Renault ohne Kontakt mit dessen Rückspiegel passieren können. Er schlug auf den Aussenspiegel aus Wut darüber, dass nach seinem Empfinden A.________ beim Kreuzen zu wenig Rücksicht auf sie genommen hatte. A.________ stieg zunächst aus seinem Auto aus und rief den mit ihren Velos weiterfahrenden B.________ und C.________ nach. Um B.________ zur Rede zu stellen, fuhr A.________ diesem in der Folge mit seinem Renault im Rückwärtsgang während einer Strecke von 245-282 Metern mit einer Geschwindigkeit von rund 24 km/h hinterher. Als er B.________ eingeholt hatte, schätzte er wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse (Kindersitze, Schrägheck, kaputter linker Aussenspiegel), der Geschwindigkeit und des verlängerten Bremswegs die Distanz zu ihm falsch ein, sodass es zur Kollision kam: A.________ konnte nach einem kurzen Blick nach vorne nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr mit dem Heck seines Renault auf das von B.________ gelenkte Velo auf, wobei er das Bremsmanöver knapp acht Meter vor der Kollision eingeleitet hatte. Der Renault schob B.________ mit seinem Velo rund vier Meter weit, bis er still stand. B.________ kam mit seinen Füssen bzw. Beinen unter dem Renault zwischen dessen Hinterrädern zu liegen und zog sich eine Prellung an der linken Schulter, Schürfwunden auf der linken Körperhälfte und eine Verletzung am linken Knie zu. Er stand nach etwa fünf Sekunden wieder auf und griff A.________ körperlich am Hals an, bevor er von C.________ und einer weiteren Person beruhigt werden konnte (vgl. angefochtenes Urteil E. II.8. S. 8, E. II.10 f. S. 9 ff.).
C.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, A.________ sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der gestellten Anträge an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in rechtlicher Hinsicht.
1.1. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit verneint und deswegen einen Freispruch ausfällt. Im Wesentlichen bringt sie vor, das von der Vorinstanz festgestellte Missverhältnis zwischen dem vom Beschwerdegegner verfolgten Zweck, B.________ zur Rede zu stellen, und dem dafür verwendeten Mittel, ihn waghalsig zu verfolgen, sei entgegen der Vorinstanz "vorbehaltlos krass" und das Vorgehen des Beschwerdegegners entsprechend skrupellos. Wenn die Vorinstanz Gegenteiliges annehme, weil die Beweggründe des Letzteren "nicht gänzlich missbilligt werden" könnten, übersehe sie, dass es letztlich er selbst gewesen sei, der die Ursache für die Eskalation gesetzt habe. Er habe nämlich für die vorangefahrenen Velofahrer angehalten, beim anschliessenden Kreuzen mit B.________ und seiner Begleiterin seine Fahrt hingegen einfach fortgesetzt. Laut den vorinstanzlichen Feststellungen habe dieses Verhalten erst B.________ zum Schlag auf den Aussenspiegel veranlasst. Diese Begebenheit bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdegegner gegenüber B.________ und seiner Begleiterin nicht dieselbe (gebotene) Vorsicht habe walten lassen wie bei den vorangefahrenen Velofahrern, lasse die Empörung des Beschwerdegegners über das Verhalten von B.________ als unbegründet erscheinen mit der Folge, dass sein Handlungsmotiv (gänzlich) zu missbilligen und sein Handeln skrupellos sei. Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6S.16/2004 vom 13. Februar 2004 macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, selbst dann, wenn die Reaktion von B.________ als reine Provokation erachtet würde, sei zu keinem anderen Schluss zu gelangen. Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz lasse unbeachtet, dass die Verfolgungsjagd aller Voraussicht nach nicht zum Ziel geführt hätte. Das Beispiel der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei nicht auf ein "Niedermähen" von B.________ aus gewesen, beziehe sich ferner auf ein Verletzungs- und nicht Gefährdungsdelikt, weshalb auch damit eine fehlende Skrupellosigkeit nicht dargetan sei. Abschliessend betont die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung die für die Annahme der Lebensgefahr bedeutsamen Sachumstände und hält fest, dass der Beschwerdegegner diese Gefahr "aus nicht zu billigenden Gründen" geschaffen habe.
1.2.
1.2.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).
1.2.2. Nebst der Verbringung eines Menschen in unmittelbare Lebensgefahr und einem diesbezüglichen (direkt-) vorsätzlichen Vorgehen erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist nach ständiger Rechtsprechung ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Willkürrüge BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz erwägt zur Frage der Skrupellosigkeit, es bestehe vorliegend zwischen Mittel und Zweck ein Missverhältnis. Der Grund für das Manöver des Beschwerdegegners, das sich letztlich als klar waghalsig und höchst gefährlich herausgestellt habe, habe darin bestanden, dass er B.________ nicht habe entwischen lassen bzw. ihn zur Rede habe stellen wollen, weil er ihm zuvor seinen linken Rückspiegel beschädigt habe, danach einfach davongefahren sei und sich somit über die gesetzliche Pflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG , anzuhalten und die Personalien anzugeben, hinweggesetzt habe. Der verursachte Schaden sei ein geringfügiger gewesen. Die gewählte Massnahme sei bei dieser Ausgangslage unverhältnismässig. Insofern habe der Beschwerdegegner klar überreagiert. Ob er damit aber auch skrupellos im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sein Handeln also von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeuge, sei fraglich. Immerhin habe er nicht ganz zu Unrecht in der Hitze des Gefechts einen Weg gesucht, wie er B.________, der sich nach dem verursachten Schaden einfach habe davonmachen wollen, zur Rechenschaft ziehen könnte. Anders als bei vorbeifahrenden Autofahrern, bei denen man sich immerhin die Nummer des Kontrollschilds notieren könne, sei es bei einem Velofahrer nachträglich kaum noch möglich, diesen ausfindig zu machen, es sei denn, man stelle ihn vor Ort zur Rede und notiere seine Personalien. Der Beschwerdegegner habe gewusst, dass ihm angesichts des engen Wegs U.________ ein Wenden nicht möglich und er zum Hinterherlaufen zu langsam sein würde. Die einzige Möglichkeit sei in seiner Wahrnehmung auf die Schnelle die motorisierte Verfolgung gewesen. Dabei sei seine Absicht weder darauf ausgerichtet gewesen, auf leichtsinnige Weise seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen, noch B.________ durch Angstmachen, Touchieren oder gar "Niedermähen" eine Lektion zu erteilen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass zwar zwischen Mittel und Zweck ein deutliches Missverhältnis bestanden habe, dieses unter den gegebenen Umständen jedenfalls aber nicht als krass einzustufen sei. Die Beweggründe des Beschwerdegegners könnten - ohne sein Verhalten entschuldigen oder bagatellisieren zu wollen - nicht gänzlich missbilligt werden. Die Vorinstanz verneint infolgedessen das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit und spricht den Beschwerdegegner deswegen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei (vgl. angefochtenes Urteil E. III.14.3.2 S. 21 f.).
1.4. Diese Würdigung der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig auszuweisen.
1.4.1. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin und ebenso der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss dem nicht bemängelten und daher gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Sachverhalt das Verfolgungsmanöver des Beschwerdegegners angesichts der im Rückwärtsgang unter herausfordernden Umständen (enge Strasse und eingeschränkte Sichtverhältnisse) gefahrenen deutlich übersetzten Geschwindigkeit (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 VRV) und des (jedenfalls) zuletzt fehlenden Abstands gegenüber B.________ sehr gefährlich war. Es trifft ebenfalls zu, dass diese Verfolgungsfahrt in keinem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck stand, B.________ wegen seines Schlags auf den Aussenspiegel des Renaults zur Rede zu stellen, nachdem die Verfolgungsfahrt wie erwähnt sehr gefährlich und der von B.________ verursachte Sachschaden nur ein geringer war. Genauso zutreffend ist allerdings, dass das Manöver nicht ohne nachvollziehbaren Grund erfolgte: Das Nachfahren in der Absicht, B.________ zur Rede zu stellen, erscheint aufgrund des von diesem mit seinem Schlag verursachten Sachschadens und der fehlenden Möglichkeit, ihn via Kontrollschild zu identifizieren, an und für sich verständlich, auch wenn der verursachte Schaden gering ausfiel.
1.4.2. Dass der Beschwerdegegner aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens die Reaktion von B.________ hervorgerufen hätte und die inkriminierte Verfolgungsfahrt deswegen nicht mehr nachvollziehbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Ein entsprechendes Fehlverhalten stellt die Vorinstanz nicht fest und zeigt genauso wenig die Beschwerdeführerin auf. Sie sagt insofern nur, der Beschwerdegegner habe nicht dieselbe Achtsamkeit bzw. Vorsicht walten lassen wie bei den vorausgegangenen Velofahrern, für die er angehalten habe. Allein daraus, dass der Beschwerdegegner bei jenen Velofahrern angehalten hat, bei B.________ und C.________ hingegen nicht, kann jedoch noch nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners geschlossen werden. Aus dem verbindlichen Sachverhalt ergibt sich, dass nicht nur C.________, sondern auch der ihr nachfolgende B.________ genügend Platz (jedenfalls) für ein Kreuzen des beschwerdegegnerischen Renault ohne Kontakt mit dessen Aussenspiegel hatten (vgl. angefochtenes Urteil E. II.8 S. 8 bzw. oben Sachverhalt lit. B). Weitere Angaben zu den konkreten Gegebenheiten der Kreuzungsmanöver finden sich nicht. Dass bei B.________ und C.________ der Abstand für ein Kreuzen nur gerade äusserst knapp gereicht hätte und es zudem (allein) am Beschwerdegegner gewesen wäre, deswegen für das Kreuzen anzuhalten oder auszuweichen, und nicht auch/oder nur an B.________ und C.________, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen und macht selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend. Letztere erhebt insbesondere keine Rüge einer insoweit unvollständigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Es ist damit weder dargetan noch offensichtlich, dass aufgrund eines dem Beschwerdegegner anzulastenden Fehlverhaltens seine Empörung über den von B.________ ausgeteilten Schlag deplatziert und sein Motiv für die Verfolgungsfahrt deswegen in keiner Weise nachvollziehbar wäre.
1.4.3. Weshalb die Verfolgungsfahrt nicht zum Ziel hätte führen können, B.________ zur Rede zu stellen, und (zumindest) aus diesem Grund als deplatziert zu beurteilen wäre, erschliesst sich im Weiteren nicht. Die Beschwerdeführerin begründet dies einzig damit, dass B.________ mit dem Velo "wiederum davongefahren" wäre, sobald der Beschwerdegegner sein Auto angehalten hätte. Dies vermag nicht zu überzeugen, nachdem weder aufgezeigt noch offensichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegner seinen Renault nach einer gewissen Strecke nicht hätte wenden und danach B.________ weiter hätte nachfahren können, bis ein Kontakt mit ihm möglich gewesen wäre, zumal Letzterer nicht alleine unterwegs war. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Schluss nicht, der Beschwerdegegner habe in seiner Situation die motorisierte Verfolgung im Rückwärtsgang als einzige valable Möglichkeit gesehen, und erscheint dieser Schluss genauso wenig als offensichtlich haltlos oder sonst wie rechtswidrig.
1.4.4. Dasselbe gilt für die Folgerung der Vorinstanz, es sei dem Beschwerdegegner nicht darum gegangen, auf leichtsinnige Weise seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen oder B.________ eine Lektion zu erteilen. Auch diese Annahme lässt sich mit dem feststehenden Geschehensablauf sowie Handlungsmotiv des Beschwerdegegners vereinbaren und wird von der Beschwerdeführerin als solche denn auch nicht bemängelt. Dass die Vorinstanz dabei explizit ein Touchieren oder gar "Niedermähen" von B.________ als (direktes) Handlungsziel ausschliesst, schadet ihrer Argumentation entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht. Der von Letzterer betonte Umstand, im Fall eines beabsichtigten Touchierens oder "Niedermähens" des Opfers wäre der Tätervorsatz nicht bloss auf einen Gefährdungs-, sondern einen hier nicht einschlägigen Verletzungserfolg gerichtet gewesen, bleibt im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, führt die von der Vorinstanz explizit abgelehnte Absicht eines Touchierens oder "Niedermähens" insbesondere nicht dazu, dass nicht dargetan wäre, inwiefern es am Erfordernis der Skrupellosigkeit fehlen sollte. Die Vorinstanz begründet ihren diesbezüglichen Schluss unter Darlegung der konkreten Sachlage und des Handlungsmotivs des Beschwerdegegners vielmehr hinreichend.
1.4.5. Gleichermassen nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, soweit sie auf andere bundesgerichtliche Urteile verweist, in denen eine tatbestandsmässige Gefährdung des Lebens zu bejahen war. Das gilt zum einen, wenn sie unter Hinweis auf einen Fall betreffend eine gewalttätige Auseinandersetzung in einem Bistro folgern möchte, selbst bei reiner Provokation seitens B.________, d.h selbst wenn dieser - wie von der Vorinstanz angenommen - ohne ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners auf den Aussenspiegel geschlagen hätte, sei die Verfolgungsfahrt in keiner Weise nachvollziehbar und deswegen skrupellos. Das Geschehen in jenem Vergleichsfall, in welchem dem Täter angelastet wurde, eine Schlagbewegung mit einer Glasscherbe ausgeübt zu haben, nachdem gegen ihn ein Faustschlag ausgeteilt worden war, ist mit der vorliegenden Verfolgungsfahrt nicht vergleichbar. Abgesehen von den unterschiedlichen Tatkonstellationen gilt dies im Besonderen, weil der dortige Täter sein Opfer mit der Scherbe bewusst treffen und somit physisch angehen wollte, was beim Beschwerdegegner laut dem angefochtenen Urteil nicht nachgewiesen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. III.14.3.1 S. 19). Die weitere Motivlage der Beteiligten bleibt im Vergleichsfall ferner unklar (vgl. Urteil 6S.16/2004 vom 13. Februar 2004 E. 2, insbesondere E. 2.3.2). Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angeführten zweiten Fall, in welchem der Täter mit einem Personenwagen einem anderen Personenwagen über eine Kreuzung hinweg Stossstange an Stossstange und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auffuhr (vgl. Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 2.1, insbesondere E. 2.1.4). Auch wenn es dort wie hier um einen ungenügenden Abstand ging, so unterscheiden sich die Tatgeschehen ebenfalls grundlegend. Der Beschwerdegegner fuhr nicht wie der Täter im Vergleichsfall während einer bestimmten Zeit (dauernd) unmittelbar hinter dem Vordermann her, sondern holte diesen ein und fuhr aufgrund einer Fehleinschätzung der Distanz und zufolge nicht rechtzeitigen Bremsens nach einem kurzen Blick nach vorne in ihn hinein. Vor allem aber lässt sich über (nachvollziehbare) Beweggründe für das Auffahrmanöver dem zweiten Vergleichsfall gar nichts entnehmen. Mangels Vergleichbarkeit kann die Beschwerdeführerin aus den angeführten Urteilen des Bundesgerichts folglich nichts für ihren Standpunkt ableiten.
1.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Gefährlichkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der Verfolgungsfahrt des Beschwerdegegners, genauso wie die ihm anzulastende nicht unbeträchtliche Hemmungslosigkeit, die sich in seinem Handeln zeigt und sich überdies in den von der Vorinstanz zitierten Beschreibungen seiner Grossmutter widerspiegelt (vgl. angefochtenes Urteil E. III.14.3.1 S. 20), auf ein skrupelloses Vorgehen hindeuten. Indes bleibt es dabei, dass das neben der Grösse der geschaffenen Gefahr massgebende zweite Beurteilungselement, nämlich die Beweggründe des Beschwerdegegners, gegen das Merkmal der Skrupellosigkeit sprechen. Wie erwähnt erweisen sich diese Gründe, konkret, die Absicht, des Schadensverursachers habhaft zu werden, als grundsätzlich nachvollziehbar. Dem Beschwerdegegner kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, aus nichtigem Grund gehandelt zu haben. Trotz seiner Überreaktion und Hemmungslosigkeit erscheint sein Vorgehen daher noch nicht als in einem derart qualifizierten Mass vorwerfbar, dass es als skrupellos im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen wäre. Die Vorinstanz durfte in Abwägung sämtlicher Umstände deshalb, ohne Bundesrecht zu verletzen, ein skrupelloses Handeln des Beschwerdegegners verneinen und ihn aus diesem Grund vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freisprechen. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten B.________ ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller