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[AZA 7] 
I 589/99 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Schäuble 
 
Urteil vom 15. September 2000 
 
in Sachen 
 
B.________, 1971, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1971 geborene B.________ leidet unter anderem an einer lumbalen Myelomeningocele mit Teillähmung der Beine bei einem Zustand nach mehrfacher operativer Behandlung derselben. Er ist auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen, der ihm von der Invalidenversicherung leihweise zur Verfügung gestellt wird. 
Mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 lehnte es die Invalidenversicherung ab, die Kosten eines Rollstuhl-Zuggerätes zu übernehmen, weil der Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl selbständig bedienen könne und für die Fortbewegung keinen elektrischen Antrieb benötige. 
Im April 1999 gelangte B.________ erneut an die Invalidenversicherung mit dem Begehren um Abgabe eines Elektrorollstuhles. Das Gesuch wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Juni 1999 abgewiesen. Die Verwaltung begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass es dem Versicherten weiterhin möglich sei, einen normalen Rollstuhl zu bedienen. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 1999 abgewiesen. 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung sei zur Abgabe eines Elektrorollstuhles zu verpflichten. Er macht geltend, sich wohl in der Wohnung selbständig mit einem Rollstuhl bewegen zu können, nicht aber auf dem Arbeitsweg und in der weiteren Umgebung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Abgabe eines Elektrorollstuhles durch die Invalidenversicherung (Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Ziff. 9.02 HVI-Anhang) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. b) Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung das mit der Abgabe von Rollstühlen angestrebte Eingliederungsziel der Fortbewegung sich nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt, sondern sich auch auf die selbständige Verschiebung ausser Haus erstreckt (nicht veröffentlichte Urteile K. vom 25. Mai 1994, I 340/93, M. vom 1. September 1992, I 185/92, und D. vom 25. März 1991, I 269/90). Das Eidgenössische Versicherungsgericht knüpft mit dieser Praxis an die Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 IVG betreffend Hilflosenentschädigung an, wonach "Sich-Fortbewegen" bedeutet, dass die alltägliche Lebensverrichtung der Fortbewegung innerhalb, aber auch ausserhalb des Hauses ohne fremde Hilfe ausgeführt werden könne (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweis). 
 
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht die Benützung eines normalen, von Hand anzutreibenden Rollstuhles möglich sei, weshalb er für die Fortbewegung keinen elektrischen Antrieb benötige. Sie stützen ihre Auffassungen im Wesentlichen auf einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 16. Juli 1997, welchen die IV-Stelle im Rahmen des Verfahrens beigezogen hatte, das zur ablehnenden Verfügung vom 6. Oktober 1997 führte. Das kantonale Gericht weist zusätzlich auf ein hausärztliches Zeugnis der Frau Dr. med. L.________ vom 12. Mai 1999 hin, worin diese bestätigt, dass es für den Patienten aus medizinischen Gründen von Vorteil wäre, wenn er für seinen Arbeitsweg und für gewisse tägliche Verrichtungen zur Wahrung seiner Selbständigkeit ein Elektromobil anschaffen könnte. 
 
b) Entgegen der Meinung von Verwaltung und Vorinstanz bilden die erwähnten medizinischen Unterlagen keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich der Beschwerdeführer innerhalb sowie ausserhalb des Hauses unabhängig fortbewegen könne. Der Bericht von Dr. K.________, laut welchem sich der Patient aus eigener Kraft mit dem Rollstuhl bewegen kann, wurde nahezu zwei Jahre vor dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (9. Juni 1999) erstellt und lässt daher für den streitigen Zeitraum keine zuverlässigen Schlüsse zu. Ebensowenig kann die entscheidwesentliche Frage anhand des knappen hausärztlichen Zeugnisses vom 12. Mai 1999 schlüssig beantwortet werden. Gleiches gilt für das etwas ausführlichere, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte Zeugnis der Frau Dr. L.________ vom 29. September 1999. Diesem lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz aller bisher durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen für die Fortbewegung im Freien offenbar auf eine Begleitperson angewiesen ist und zur Zurücklegung des Arbeitsweges das Behinderten-Taxi benötigt. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, nähere diesbezügliche Abklärungen vornimmt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 1999 und die Verfügung vom 9. Juni 1999 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgabe eines Elektrorollstuhles neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 15. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: