Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.159/2003 /sta 
 
Urteil vom 15. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Serbien - B 134484-VOM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 20. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 3. September 1999 verurteilte der Oberste Gerichtshof Serbiens im Berufungsverfahren den serbischen Staatsangehörigen X.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und widernatürlicher unzüchtiger Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Das Gericht befand X.________ folgender Taten schuldig: 
1. Am 23. August 1996 nötigte er in A.________ zusammen mit weiteren Tätern eine minderjährige weibliche Person (geb. 18. Dezember 1980) unter Anwendung von Gewalt zur Duldung des Beischlafs. 
2. Am 14. September 1996 nötigte er in A.________ zusammen mit weiteren Tätern eine minderjährige weibliche Person (geb. 16. Oktober 1978) unter Anwendung von Gewalt zur Duldung des Beischlafs. 
3. Ebenfalls am 14. September 1996 nötigte er in A.________ zusammen mit weiteren Tätern eine weibliche Person unter Anwendung von Gewalt zu einer widernatürlichen sexuellen Handlung (Oralverkehr). 
X.________ befand sich vom 15. September 1996 bis zum 5. Juli 1999 in Serbien in Haft. An diesem Tag kehrte er aus einem Wochenendurlaub nicht mehr in die Strafanstalt zurück. 
 
In der Folge ergaben die Ermittlungen, dass sich X.________ in der Schweiz aufhielt. 
 
Am 29. April 2003 ersuchte die Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern die Schweizer Behörden um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. 
 
Am 13. Mai 2003 wurde X.________ im Kanton Zürich festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft gesetzt. Dagegen erhob er keine Beschwerde. 
 
Am 20. Juni 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Serbien und Montenegro für die dem Auslieferungsersuchen vom 29. April 2003 zugrunde liegenden Straftaten. Davon nahm das Bundesamt das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit betreffend Punkt 2 des oben dargelegten Sachverhalts aus, da das Opfer im Zeitpunkt der Tat älter als 16 Jahre war; ebenso das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Widernatürlichkeit betreffend Punkt 3, da dieses Element im schweizerischen Recht nicht vorgesehen ist. Das Bundesamt erwog, es werde Sache der serbischen Behörden sein, bezüglich der noch zu vollstreckenden Restfreiheitsstrafe insoweit eine Strafausscheidung vorzunehmen. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesamtes aufzuheben, soweit damit die Auslieferung bewilligt wurde. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde den Vollzug der Auslieferung von Gesetzes wegen hemme; eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
C. 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Serbien und Montenegro beigetreten sind. Fehlt eine staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend, kommt das interne schweizerische Recht - das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - zur Anwendung. 
1.2 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde befugt (Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 103 lit. a OG). 
1.4 Das Bundesgericht prüft die im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d mit Hinweisen). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d mit Hinweis). 
1.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Der entsprechende verfahrensrechtliche Eventualantrag ist damit hinfällig. 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, der Oberste Gerichtshof Serbiens habe ihn verurteilt, obwohl er unschuldig sei. Dem Auslieferungsersuchen liege ein Fehlurteil zugrunde. 
 
Darauf ist nicht einzutreten. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 120 Ib 167 E. 3c/bb; 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). Solche offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht ersichtlich. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 28. Mai 2003 zum Auslieferungsersuchen Stellung genommen. Dabei habe er dem Bundesamt beantragt, ihm eine angemessene, mindestens 60 Tage dauernde Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme anzusetzen. Das Bundesamt habe den Antrag abgelehnt. Damit habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
3.1 Wie sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2003 ergibt, beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme, weil er noch einen Bericht mitsamt Beweisstücken seines heutigen Anwalts in Serbien nachreichen wollte. Damit sollte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missachtung von Verfahrensgarantien im serbischen Strafverfahren dargetan werden. 
 
Der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Bericht seines Anwaltes in Serbien wäre nicht geeignet gewesen, die behauptete Missachtung von Verfahrensgarantien objektiv zu erhärten. Es hätte sich dabei um einen in eigener Sache verfassten Bericht gehandelt. Solche Berichte beziehen sich auf einen vom Einleger selber gewählten Ausschnitt aus dem Sachverhalt oder aus der Prozessgeschichte. Sie bieten daher allgemein keine Gewähr für Objektivität und Vollständigkeit (BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 91/2 mit Hinweisen). Wäre der Bericht des Anwalts in Serbien damit ohnehin nicht geeignet gewesen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgarantien objektiv zu erhärten, hat das Bundesamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn es die Einräumung der beantragten Nachfrist abgelehnt hat. 
3.2 Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen wollte, würde das dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesamt kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt werden (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/9 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, den in Aussicht gestellten Bericht des serbischen Anwaltes mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder auch noch der Replik dem Bundesgericht einzureichen. Das hat er nicht getan. Im Zeitpunkt, als er die Replik einreichte, wäre die von ihm beantragte Nachfrist von 60 Tagen - wenn sie vom Bundesamt sogleich gewährt worden wäre - längst abgelaufen gewesen. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Verurteilung sei politisch begründet. 
4.1 Der Einwand geht fehl. Die serbischen Gerichte sind in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Es handelt sich dabei offensichtlich um gemeinrechtliche, nicht um politische Delikte. 
4.2 Der Beschwerdeführer verweist auf S. 26 der Übersetzung des Urteils des Obersten Gerichtshofes Serbiens; daraus ergebe sich, dass das Gericht seinen Entscheid politisch begründet habe. An der angegebenen Stelle führt der Oberste Gerichtshof aus, bei den strafmildernden Umständen für alle Angeklagten habe es die eingetretenen Ereignisse im Gebiet von Kosovo und B.________ im Frühjahr 1999 berücksichtigt, woher die Angeklagten und ihre Familien stammten; ausserdem die Folgen des Bombardements der NATO und besonders der Luftangriffe auf die Strafanstalt in C.________, wo sich die Angeklagten zu jener Zeit befunden hätten. Das Gericht habe auch den Umstand gewürdigt, dass die Familien der Angeklagten aus D.________ und Umgebung ausgesiedelt seien, da auf verbliebene Serben weiterhin Angriffe der albanischen Terroristen ausgeübt worden seien. Obwohl die Angeklagten in der Lage gewesen seien, die Zerstörung der Strafanstalt C.________ zu missbrauchen, hätten sie diese Situation nicht ausgenützt, sondern einige von ihnen hätten sogar bei den Gefechten gegen die Terroristen teilgenommen. 
 
Diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes betreffen nicht den Schuldspruch, sondern die Strafzumessung. Der Gerichtshof hat damit begründet, weshalb er eine gegenüber der ersten Instanz - die eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren verhängt hatte - deutlich tiefere Strafe ausgesprochen hat. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes belasten ihn somit nicht, sondern wirken sich im Gegenteil zu seinen Gunsten aus. Bei dieser Sachlage hat er keinen Grund, sich über die dargelegten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zu beschweren. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Strafminderung ist im Übrigen sachlich, nicht politisch begründet. Zwar nimmt der Oberste Gerichtshof Bezug auf politische bzw. kriegerische Ereignisse. Er trägt jedoch den Belastungen Rechnung, die sich für die Angeklagten bzw. ihre Familien daraus ergeben haben. Ausserdem berücksichtigt er das Verhalten der Angeklagten nach der Tat. Beides wäre grundsätzlich auch nach schweizerischem Recht zulässig gewesen. Auch im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB dürfen Belastungen berücksichtigt werden, die den Täter nach der Tat getroffen haben (BGE 128 IV 97 E. 3b; 120 IV 67 E. 2b S. 72). Ebenso ist es zulässig, dem Verhalten des Täters nach der Tat Rechnung zu tragen (BGE 118 IV 342 E. 2d S. 349; Urteil 6S.122/1989 vom 31. Januar 1990 E. 2c/bb). Liest man das Urteil des Obersten Gerichtshofes ganz und zitiert man daraus nicht nur - wie der Beschwerdeführer - einen einzelnen Absatz, so ergibt sich, dass das Gericht offensichtlich keine politische Verurteilung vorgenommen hat. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren in Serbien sei nicht fair gewesen. Es seien elementare Verfahrensgarantien verletzt worden. Beweisanträge des Beschwerdeführers seien ohne stichhaltige Gründe abgelehnt worden. Entlastende Aussagen der angeblichen Opfer seien nicht berücksichtigt worden. Der Oberste Gerichtshof setze sich mit den gerügten Verfahrensmängeln zudem nur vordergründig auseinander. 
5.1 Die von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gewährleisteten Verfahrensgarantien gehören zum internationalen Ordre public (BGE 129 II 100 E. 3.3). Die Schweiz würde ihren internationalen Verpflichtungen zuwiderhandeln, wenn sie jemanden an einen Staat ausliefern würde, bei dem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gefahr einer die EMRK oder den UNO-Pakt II verletzenden Behandlung gegeben ist (BGE 126 II 324 E. 4c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens glaubhaft machen (BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271 mit Hinweisen). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). 
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verletzungen elementarer Verfahrensgarantien erschöpfen sich in wenigen pauschalen Vorwürfen. Der Beschwerdeführer sagt nicht, welche Beweisanträge abgewiesen wurden und weshalb die dazu gegebene Begründung der serbischen Gerichte nicht stichhaltig sei. Ebenso wenig legt er dar, welche entlastenden Aussagen der Opfer unberücksichtigt geblieben seien. Auch begründet er nicht, inwiefern sich der Oberste Gerichtshof mit den gerügten Verfahrensmängeln "nur vordergründig" auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich eine Verletzung von Verfahrensgarantien, macht sie aber nicht glaubhaft. 
 
Dafür, dass elementare Verfahrensgarantien verletzt worden sein sollen, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Das erstinstanzliche serbische Gericht führte eine mündliche Hauptverhandlung durch, bei der sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Opfer anwesend waren. An der erstinstanzlichen Verhandlung nahmen auch zahlreiche Rechtsanwälte teil. Welcher Anwalt welchen der mehreren Angeklagten verteidigte, lässt sich dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes zwar nicht entnehmen. Dass einer von ihnen - zumindest auch - die Sache des Beschwerdeführers vertrat, ist jedoch nahe liegend. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, im erstinstanzlichen Verfahren keinen Verteidiger gehabt zu haben. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob ein Rechtsanwalt aus Belgrad zugunsten des Beschwerdeführers Berufung beim Obersten Gerichtshof Serbiens. Der Anwalt machte die Verletzung von Bestimmungen des Straf- und Strafprozessgesetzes geltend. Im Weiteren rügte er die falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Ausserdem richtete er sich gegen die Strafzumessung. Zusätzlich zu dieser Berufung des Rechtsanwaltes reichte der Beschwerdeführer eine eigene Berufung ein. Unter anderem beantragte er damit einen Freispruch, da er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. Mit den Vorbringen in den Berufungen hat sich der Oberste Gerichtshof im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat sich insbesondere einlässlich zur Beweislage geäussert. In Bezug auf die Strafzumessung hat er die Berufungen als begründet beurteilt und eine gegenüber der ersten Instanz tiefere Strafe ausgesprochen. Inwiefern er damit elementare Verfahrensgarantien verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Auslieferung sei unverhältnismässig. 
6.1 Er macht dazu zunächst geltend, er sei Coiffeur und habe sich im Kanton Zürich eine berufliche Existenz aufgebaut. Durch die Auslieferung zur Vollstreckung des Strafrestes werde er aus seiner Existenz herausgerissen. 
 
Die Voraussetzungen zur Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen sind hier erfüllt. Damit ist die Schweiz nach Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet und kann sie die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (BGE 123 II 279 E. 2c). Selbst wenn es sich anders verhielte, würde das nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Dass der Betroffene bei einer Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegebenenfalls aus dem Berufs- und Privatleben herausgerissen wird, ist - wie bei jeder Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion - unvermeidlich. Dieser Gesichtspunkt führt jedenfalls dann nicht zur Annahme der Unverhältnismässigkeit, wenn - wie hier - keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen. 
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass er heute in den Genuss einer Begnadigung von mindestens 25 Prozent kommen würde. 25 Prozent würden bei der Strafe von 6 Jahren 18 Monate betragen. Von der Strafe von 6 Jahren habe er 3 Jahre verbüsst. Somit verbleibe noch ein Strafrest von 18 Monaten. Berücksichtige man überdies, dass die Auslieferung für die qualifizierten Straftatbestände nicht bewilligt worden sei, bleibe - nach der insoweit notwendigen Strafausscheidung durch die serbischen Behörden - letztlich nur noch eine Strafe, die unter der Grenze von vier Monaten liegen würde. 
 
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (Urteil 1A.103/1988 vom 8. August 1988 E. 1b mit Hinweisen). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a am Schluss; Urteil A.79/1986 vom 22. Mai 1986 E. 2d). 
 
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe beträgt im vorliegenden Fall 6 Jahre und liegt somit über den Grenze von vier Monaten. Die Schweizer Behörden sind damit zur Auslieferung verpflichtet und es steht ihnen nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenenfalls geringfügigen Strafrests verhältnismässig sei (Urteil A.79/1986 vom 22. Mai 1986 E. 2d). 
 
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist auch insoweit unbehelflich. 
7. 
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Auslieferung müsse abgelehnt werden, weil er im ersuchenden Staat der Gefahr einer Behandlung ausgesetzt sei, die seine körperliche Integrität beeinträchtige. In den serbischen Gefängnissen komme es regelmässig zu Menschenrechtsverletzungen. Dies gehe aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 20. Juni 2003 hervor. Es sei einzuräumen, dass sich dieser Bericht vor allem auf die Zustände im Nachgang zum Mordanschlag auf Ministerpräsident Djindjic beziehe, doch dürften die Schweizer Behörden davor nicht die Augen verschliessen. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen verurteilt worden sei. Bei den Opfern handle es sich zwar nicht um Kinder, es bestehe aber dennoch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug mit einem Kinderschänder gleichgesetzt werde. Die Auslieferung verstosse daher gegen Art. 37 Abs. 2 IRSG
7.1 Art. 37 Abs. 2 IRSG kommt hier nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer möchte sich offensichtlich auf Art. 37 Abs. 3 IRSG berufen. Danach wird die Auslieferung abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt. 
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG kann die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht abgelehnt werden. Die Schweiz kann sich einer sich aus dem EAUe ergebenden Verpflichtung zur Auslieferung nicht mit Hinweis auf das Landesrecht entziehen (BGE 122 II 485 E. 3a). 
7.2 Der Beschwerdeführer steht jedoch unter dem Schutz von Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Bundesgericht betrachtet diese Vorschrift als zwingende Regel des Völkerrechts, die beim Entscheid über ein Auslieferungsbegehren zu beachten ist, unabhängig davon, ob die Schweiz mit dem ersuchenden Staat durch das EAUe oder die EMRK, durch einen zweiseitigen Staatsvertrag oder überhaupt durch kein Abkommen verbunden ist (BGE 109 Ib 64 E. 6b/aa S. 72; 108 Ib 408 E. 8a S. 412). Besteht eine ernstliche und konkrete Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im ersuchenden Staat, ist die Auslieferung zu verweigern (BGE 129 II 100 E. 3.3; 123 II 279 E. 2d; Urteil 1A.75/1993 vom 18. März 1994 E. 5b). 
 
Eine allgemeine Kritik des Systems des Strafvollzugs im ersuchenden Staat genügt nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Rüge hätte zur Folge, dass gegebenenfalls künftig jedes Auslieferungsersuchen des betreffenden Staates abgewiesen werden müsste. Dies würde die einseitige Ausserkraftsetzung des Vertrages durch die Schweiz bedeuten. Es ist jedoch Sache der politischen Behörden, über die Art der Entwicklung der vertraglichen Beziehungen der Schweiz mit den ausländischen Staaten zu befinden. Art. 3 EMRK kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit dartut, dass er persönlich der Gefahr einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt ist (Urteil A.41/1984 vom 28. März 1984 E. 5). 
7.3 Der Beschwerdeführer übt zunächst unter Hinweis auf den Bericht in der "Neuen Zürcher Zeitung" allgemeine Kritik am Haftwesen in Serbien. Das genügt nach dem Gesagten für die Ablehnung der Auslieferung nicht. Der Bericht bezieht sich im Übrigen auf den Mordanschlag auf den serbischen Ministerpräsidenten Djindjic. Nach diesem Anschlag wurde in Serbien der Ausnahmezustand ausgerufen und es fand eine Verhaftungswelle statt. Nach dem Bericht soll es gegenüber Inhaftierten zu Misshandlungen gekommen sein, namentlich um Geständnisse zu erzwingen. Mit dem Anschlag auf Ministerpräsident Djindjic hat der Beschwerdeführer jedoch nichts zu tun. Er wird nicht ausgeliefert als Angeschuldigter im Mordfall Djindjic, sondern zur weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Sexualdelikten. Der Bericht der "Neuen Zürcher Zeitung" enthält zu den Haftbedingungen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf Ministerpräsident Djindjic im Übrigen widersprüchliche Aussagen. Ein klares Bild ergibt sich daraus nicht. So gibt es zwar Hinweise auf Misshandlungen von Inhaftierten. Ein Vertreter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beurteilte die Haftbedingungen jedoch als "nicht besonders unvorteilhaft". 
 
Der Beschwerdeführer befand sich bereits während rund 2 Jahren und 10 Monaten im serbischen Strafvollzug. Wäre er dort tatsächlich der konkreten Gefahr einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, so hätte sich dies in der Vergangenheit bemerkbar machen müssen. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, im bisherigen Strafvollzug in Serbien in irgend einer Weise menschenrechtswidrig behandelt oder als "Kinderschänder" diskriminiert worden zu sein. Ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im serbischen Strafvollzug nicht in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise behandelt worden ist, so ist nicht ersichtlich, weshalb sich dies künftig anders verhalten soll. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im serbischen Strafvollzug persönlich der ernstlichen Gefahr einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei, bestehen bei dieser Sachlage nicht. 
 
Dies bestätigt der Beschwerdeführer in der Replik selber, wo er ausführt, er habe noch keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Serbien das Opfer von Menschenrechtsverletzungen sein werde. 
 
Im Hinblick darauf sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in Serbien ohnehin nur noch einen kurzen Strafrest wird verbüssen müssen, rechtfertigt es sich auch nicht, die Auslieferung an Bedingungen zu knüpfen. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch seine Bedürftigkeit nicht dargetan, wozu er verpflichtet gewesen wäre (BGE 125 IV 161 E. 4a). Er stellte in seinem Schreiben vom 13. August 2003 an das Bundesgericht in Aussicht, er werde die Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit mit der Replik nachreichen. Dies hat er nicht getan. Er führt in der Replik lediglich aus, er sei nach mehrmonatiger Auslieferungshaft nicht mehr zahlungsfähig; er verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen. Die Bedürftigkeit hätte hier deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden können, weil der Beschwerdeführer - wie dargelegt (E. 6.1) - vorbringt, er habe sich im Kanton Zürich als Coiffeur eine eigene berufliche Existenz aufgebaut. 
 
Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: