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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.462/2004 /gij 
 
Urteil vom 15. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Harold Külling, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Bülach, 
handelnd durch Ch. Naef, Büro B-1, Bürogebäude A-11, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich, 
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichter, vom 27. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gemäss Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 13. Juli 2004 (act. 11/1) kletterte X.________ am 11. Juli 2004 auf einen ca. 35 m hohen Baukran in B.________ und drohte damit, sich selber anzuzünden. Diese Absicht unterstrich er mit einem Kanister Brandbeschleuniger. Den alarmierten Rettungs- und Polizeikräften gelang es nicht, X.________ zum Heruntersteigen zu überreden. Erst am 13. Juli 2004 konnte er von Spezialeinheiten der Kantonspolizei dazu bewogen werden, vom Kran zu klettern, nachdem er sich kurz zuvor zum wiederholten Mal mit Benzin übergossen hatte. X.________ wurde verhaftet und wegen Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. 
B. 
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 wurde X.________ wegen Verdachts der mehrfachen Nötigung, mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin in Untersuchungshaft versetzt. Am 22. Juli 2004 stellte der Angeschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Die Bezirksanwaltschaft überwies am 23. Juli 2004 die Akten dem zuständigen Haftrichter. Dieser entschied mit Verfügung vom 27. Juli 2004, X.________ sei wegen Kollusions- und Ausführungsgefahr in Haft zu belassen. 
 
Am 2. August 2004 erteilte der Bezirksanwalt dem psychiatrisch-psychologischen Dienst der kantonalen Justizdirektion den Auftrag für ein Kurzgutachten. Die gutachterliche Stellungnahme sollte sich insbesondere zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zu möglichen Massnahmen äussern. Das Gutachten ging am 3. September 2004 beim Bezirksanwalt ein. Gleichentags wurde die Partnerin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. 
C. 
Mit Eingabe vom 27. August 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen Verfügung vom 27. Juli 2004 und die umgehende Entlassung aus der Haft. Gleichzeitig stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Der Haftrichter verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Bezirksanwalt schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist insbesondere auf die inzwischen erfolgte Zeugeneinvernahme und das psychiatrische Kurzgutachten vom 2. September 2004. 
 
In seiner Replik vom 14. September 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 2 BV), der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Freiheitsentzuges (Art. 31 Abs. 1 BV) sowie der Regeln über den Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft kann ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296, je mit Hinweisen). 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug seien nicht gegeben. Die Aussagen der angeblich Geschädigten reichen seiner Meinung nach nicht aus, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Die Anzeigerin habe die Beziehung trotz der behaupteten Drohungen nicht aufgelöst, obwohl es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich den angeblich nötigenden und drohenden Beschwerdeführer vom Hals zu schaffen. Aufgrund ihres Berufes als Sicherheitsangestellte bei der Flughafenpolizei verfüge sie über die nötigen polizeilichen Erfahrungen und Verbindungen, um sofort handeln zu können. Des Weitern stellt er sowohl die Kollusions- als auch die Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr in Abrede. 
2.1 Gemäss § 58 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (Abs. 1 Ziff. 2). Bezieht sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, so darf Untersuchungshaft ausserdem angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen (Abs. 2). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tagverdachts auch einer dieser beiden besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK nichts entgegen. 
2.2 Der Haftrichter stützt sich bei seinem Entscheid auf die Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche gegen diesen anlässlich seiner Kranbesteigung am 12. Juli 2004 Anzeige erstattet hatte. Sie behauptete, vom Beschwerdeführer mehrfach bedroht, genötigt, der Freiheit beraubt und verletzt worden zu sein. So habe er im November 2002 und zwischen Weihnacht und Neujahr 2002 ein Küchenmesser zuerst gegen sich und dann gegen sie gerichtet. Um sie an der Flucht zu hindern, habe er Fenster und Türen verriegelt. Im Februar 2003 habe er mit "etwas Grauenhaftem" gedroht, sollte sie nicht ans Telefon gehen. Anschliessend habe er gedroht, sich selber anzuzünden, falls sie nicht seinem Willen folge, zu ihm nach draussen vors Haus zu kommen. Im April 2004 sowie beim Zwischenfall vom 11. bis 13. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer jeweils mit Selbstmord gedroht, wenn sie ihn verlasse. Zudem habe er ihr in Aussicht gestellt, sie mit Säure zu übergiessen oder etwas Verheerendes zu unternehmen, das auch weitere Kreise ziehen werde, sollte er bei seinem Suizidversuch gerettet werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2004 gab die Lebensgefährtin überdies zu Protokoll, vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2003 verletzt worden zu sein (act. 3/1). Sie habe schlafen wollen und sei nicht auf seinen Wunsch nach einem Gespräch eingegangen, worauf er plötzlich aufgestanden sei, sie aus dem Bett gerissen habe und "wie ein Wahnsinniger" mit Händen und einem Spiegel auf sie eingeschlagen habe. Sie habe geglaubt, er schlage sie jetzt tot. Er habe ihr ganze Haarbüschel ausgerissen. Darüber hinaus habe sie eine oder zwei Platzwunden am Kopf gehabt, ein blutunterlaufenes Auge und blaue Flecken am gesamten Körper. 
2.3 Soweit der Haftrichter diese Aussagen als glaubhaft eingeschätzt hat, ist ihm daraus kein Vorwurf zu machen. Anlässlich der in der Zwischenzeit erfolgten Zeugeneinvernahme vom 3. September 2004 hat die Lebensgefährtin ihre Schilderungen weitgehend bestätigt, selbst wenn sie - wie der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht - nicht mehr zu sämtlichen Vorwürfen angehört wurde, gestützt auf welche die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die Gewalttätigkeiten und ständigen Suiziddrohungen passen in das Verhalten, welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt hat. So wurde er am 6. November 1997 vom Bezirksgericht Bremgarten u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt. Offensichtlich hat überdies eine frühere Freundin des Beschwerdeführers am 4. September 2000 eine Anzeige wegen Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung gegen ihn eingereicht, diese jedoch in der Folge zurückgezogen (act. 38). Die Anzeige war erfolgt, weil der Beschwerdeführer massiven psychischen Druck ausgeübt habe, indem er ständig damit gedroht habe, er werde die Freundin und jede andere Person, welche die Liebe zwischen ihnen zerstöre, umbringen. Zwar wurde das Strafverfahren 2002 eingestellt; der Umstand, dass bereits die frühere Freundin aus denselben Gründen Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte, stützt indes den Tatverdacht der Drohung und Nötigung. Auch auf dem Kran hat der Beschwerdeführer ständig damit gedroht, sich umzubringen, wenn seine Lebensgefährtin nicht auf der Baustelle erscheine. Der Beschwerdeführer gestand in der Einvernahme vom 15. Juli 2004 denn auch ein, sich im Februar 2003 bereits einmal vor dem Haus seiner Partnerin mit Benzin übergossen zu haben, um sich selber anzuzünden. Auch einen grossen Streit am 13. Januar 2003 gab er zu und dass er seine Partnerin in dessen Verlauf geschlagen habe (act. 4/1). 
 
 
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, die Lebensgefährtin hätte ihn aufgrund ihres Berufes sofort verlassen können. Im Gegenteil deutet der Umstand, dass sie dies nicht gewagt hat, darauf hin, dass insbesondere seine Suiziddrohungen ihre Wirkung nicht verfehlt haben. Die Schilderungen der Zeugin werden durch die Aussagen ihrer Freundin gestützt, welche zwar nie bei einem Übergriff des Beschwerdeführers zugegen war, von dessen Partnerin nach eigenen Angaben jedoch davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Offen bleiben kann, ob der Strafantrag für die Körperverletzung verspätet erfolgt ist. Der dringende Tatverdacht der Nötigung und Drohung ist unabhängig davon zu bejahen. 
3. 
Hinsichtlich der Kollusionsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrfach erklärt, den Kontakt zu seiner Partnerin abgebrochen zu haben und bestätigt, von einer neuerlichen Kontaktaufnahme abzusehen. Er sei sich bewusst, dass dies für ihn kontraproduktiv wäre. Denkbar sei einzig die Möglichkeit, dass er die Zeugin dazu bringe, ihre Vorwürfe zurückzunehmen oder zu relativieren. Da jedoch bereits ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll bestehe, hätte sie in einem solchen Fall erheblichen Erklärungsbedarf. Überdies sei es unzulässig, ihn angesichts der Verdachtslage und der in Aussicht stehenden Strafe mit der Begründung in Haft zu belassen, es müsse zunächst die Zeugeneinvernahme der Anzeigerin abgewartet werden. Diese Einvernahme habe eineinhalb Monate nach der Verhaftung noch immer nicht stattgefunden, sondern sei erst auf den 3. September 2004 terminiert. Verdunkelungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil er gar keine Möglichkeit habe, das Strafverfahren zu beeinflussen. 
3.1 Kollusion oder Verdunkelung bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle Verfahrensstand (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, es sei denkbar, dass er die Zeugin dazu bewegen könne, ihre Vorwürfe zurückzunehmen oder zu relativieren. Gerade die anscheinend recht häufigen Drohungen und Nötigungen und die Tatsache, dass sich die Zeugin trotz - oder gerade wegen - dieser Vorfälle schwer getan hat, die Beziehung zu beenden, verdeutlichen den starken Einfluss, den der Beschwerdeführer auf die Zeugin hat. Selbst wenn in der Zwischenzeit die angekündigte Einvernahme vom 3. September 2004 stattgefunden hat, ist es nicht abwegig, dass er die Zeugin dazu bringen könnte, ihre Anzeige zurückzuziehen. Das Argument, wonach sie diesfalls erheblichen Erklärungsbedarf hätte, ändert an der grundsätzlich nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr nichts. Die Einschätzung des Haftrichters wird nun zusätzlich dadurch gestützt, dass der psychiatrisch-psychologische Dienst der Justizdirektion in seinem Kurzgutachten vom 2. September 2004 die Gefahr neuerlicher Drohungen und Nötigungen als hoch bis sehr hoch beurteilt, und zwar sowohl kurz- als auch mittelfristig. Hat der Haftrichter darum die Kollusionsgefahr bejaht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4. 
Weiter stellt der Beschwerdeführer die Fortsetzungsgefahr in Abrede. Der Haftrichter hat indessen den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht (§ 58 Abs. 2 StPO/ZH), nicht denjenigen der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH; zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Bestimmungen vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.). Dem Haftrichter ist darin zuzustimmen, dass die wiederholten Drohungen und Nötigungen ernst zu nehmen sind. Diese Einschätzung wird nun auch durch das psychiatrische Kurzgutachten gestützt, welches im Falle einer Entlassung ein nicht unerhebliches Risiko für Drittpersonen diagnostiziert und die Gefahr erneuter Straftaten im Bereich Drohungen oder Nötigungen als hoch bis sehr hoch einschätzt. Indessen kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 oder Abs. 2 StPO/ZH erfüllt sind, da die Aufrechterhaltung der Haft aufgrund der Kollusionsgefahr nicht gegen das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit verstösst. 
 
Nicht weiter zu prüfen ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr: Der Haftrichter hat von einer Prüfung abgesehen, da er sowohl die Kollusions- als auch die Ausführungsgefahr als gegeben erachtete. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend macht, ist seine Rüge unbegründet. Die Untersuchungshaft dauert im jetzigen Zeitpunkt zwei Monate. Der Bezirksanwalt hat am 2. August 2004, 16 Tage nach Anordnung der Untersuchungshaft, den Auftrag für ein psychiatrisches Kurzgutachten erteilt, welches sich insbesondere zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zu möglichen Massnahmen äussern sollte. Dieses ist am 3. September 2004 beim Bezirksanwalt eingegangen und stützt die angeordneten Massnahmen im Wesentlichen. Auch die Zeugeneinvernahme ist mittlerweile am 3. September 2004 erfolgt. In diesem zeitlichen Ablauf ist keine Verzögerung zu erkennen, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen würde. Auch die Gefahr der Überhaft ist im jetzigen Moment zu verneinen. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Desgleichen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: