Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 332/05 
 
Urteil vom 15. September 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 1998 sprach die IV-Stelle Bern dem 1945 geborenen S.________, welcher hauptsächlich an Rücken- und Hüftproblemen leidet, nach einer Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) (Bericht vom 26. September 1997) rückwirkend ab 1. Juni 1995 eine halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. Ein erstes Revisionsgesuch wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2001 abgewiesen. 
 
Nachdem der Versicherte im September 2001 ein Verhebetrauma erlitten hatte und in der Folge keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, meldete er sich am 20. Dezember 2001 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ (vom 5. Februar 2004) ein und lehnte gestützt darauf eine Erhöhung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % erneut ab (Verfügung vom 20. April 2004). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2004 hielt sie daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. April 2005 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Zusprechung einer höheren Invalidenrente aufgrund einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Mit ergänzender Eingabe vom 26. Mai 2005 legte er einen Arztbericht des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, (vom 25. Mai 2005), auf. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 2004 gültigen Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, vgl. ferner BGE 130 V 348 Erw. 3.4) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 und 125 V 369 Erw. 2, je mit Hinweisen) insbesondere zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Ermittlung des ohne Invalidität realisierbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b je mit Hinweisen) sowie zu den von diesen zulässigen Abzüge als Ausgleich von Lohnnachteilen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 78 ff. Erw. 5, je mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Richtig wiedergegeben wurden auch die Grundsätze zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung, zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 12. Mai 1998 und dem Einspracheentscheid vom 2. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1), eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eingetreten ist, welche eine Erhöhung der laufenden halben Invalidenrente rechtfertigt. 
2.1 Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen im sorgfältig begründeten Entscheid zu Recht zur Auffassung, dass im Vergleich zum Ergebnis der Abklärung durch die BEFAS vom 26. September 1997 - auf welchem die ursprüngliche als Vergleichsbasis relevante Rentenverfügung beruhte - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren hat. Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 5. Februar 2004, basierend auf einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung des Dr. med. B.________, Oberarzt der Psychiatrischen Klinik Y.________, vom 15. Juli 2003 und einem rheumatologischen Konsilium des Dr. med. S.________ vom 23. August 2003. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass diese Expertise alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt (Beweiseignung) und zum andern auch inhaltlich überzeugt (Beweiskraft), womit ihr voller Beweiswert zukommt. Laut diesem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei jahrelanger Fehlbelastung im Rahmen einer Hüftarthrodese rechts mit Beckenschiefstand und Multietagendegeneration in den Segmenten L3 und S1 und aktuell muskulärer Insuffizienz, während die übrigen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht tangieren. Zusammenfassend hielten die Gutachter schwere körperliche Arbeiten aus medizinischen Gründen für nicht mehr zumutbar. Als noch möglich bezeichneten sie eine körperlich leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeit, bei der das Heben und Tragen von Gewichten nur vereinzelt und begrenzt auf etwa 16 kg erforderlich sei, wobei letzteres eine symmetrische Belastung voraussetze. Zusätzlich sollte der Versicherte seine Position frei wechseln können zwischen Stehen, Sitzen und Gehen. Das Innehalten von monotonen Positionen oder rückenergonomisch ungünstigen Positionen sollte laut Gutachter nicht erforderlich sein. Eine den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit bezeichneten sie im Umfang von sechs bis sieben Stunden pro Tag als zumutbar, wobei wegen vermehrten Pausen eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 20 % bis 30 % zugestanden wurde. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Mit der Vorinstanz vermögen die Aussagen des ehemaligen Hausarztes Dr. med. C.________ an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dass bei dieser medizinischen Ausgangslage keine weiteren Abklärungen durchgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden. Sie drängen sich auch im vorliegenden Verfahren nicht auf (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgetragen wird, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere findet die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem MEDAS-Gutachten in den Akten keine Stütze. Den Schreiben des ehemaligen Hausarztes Dr. med. C.________ (vom 28. April 2004, 13. Mai 2004 und 14. September 2004) ist kein Hinweis auf eine seit der Begutachtung durch die MEDAS - bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. September 2004 - relevante Verschlechterung zu entnehmen, weder in physischer noch in psychischer Hinsicht. In Anbetracht der Tatsache, dass Dr. med. C.________ von dieser Expertise Kenntnis hatte, ist davon auszugehen, dass er seitherige dauernde Veränderungen - falls vorhanden - erwähnt hätte. 
2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2005 ein Arztzeugnis des Dr. med. W._______, Allgemeine Medizin FMH (vom 25. Mai 2005), nach. Da dies nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erfolgte, ist dieser Bericht nur beachtlich, soweit er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthält und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353, gültig auch unter Art. 53 Abs. 1 ATSG: vgl. Urteil B. vom 25. Oktober 2004, Erw. 3.1, U 146/04). Dies trifft auf den genannten Bericht indes nicht zu. Zwar spricht Dr. med. Weber von einem stark verschlechterten Gesundheitszustand des Versicherten, was auch seine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bedinge, sieht den Grund dafür aber vorwiegend darin, dass sich neu nun eine eindeutige depressive Verstimmungslage schweren Ausmasses eingestellt habe. Vor allem wegen der schweren psychischen Veränderungen sieht er keine möglichen Arbeitsleistungen, die dem Versicherten derzeit und in Zukunft zumutbar sind. Im revisionsrechtlichen Sinn neue erhebliche Tatsachen (Urteil B. vom 25. Oktober 2004, Erw. 3.1, U 146/04), die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 2. September 2004 eingetretenen Sachverhalt (BGE 129 V 169 Erw. 1) berühren, sind damit nicht ausgewiesen. Der Bericht ist mithin nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des auszufällenden Urteils zu verändern (BGE 127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen) und hat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. 
 
Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen wäre. 
3. 
Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultierte und mithin auch in erwerblicher Hinsicht keine rentenrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich Weiterungen erübrigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: