Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_619/2011 
 
Urteil vom 15. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt, Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ärztliche Leitung Psychiatriezentrum Z.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). 
 
Nach Einsicht: 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 27. August 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Z.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist der Massnahme am 7. Oktober 2011 ablaufe, 
 
in Erwägung: 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung - erwog, die an einer ... leidende, ... nach akuter Fremdgefährdung (...) eingewiesene Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse unbedingt stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden würde, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin das Psychiatriezentrum Z.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann