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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_51/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass der Verfahrenskosten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 27. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren um Erlass von Steuerforderungen 2011 der B.A.________ und des A.A.________ (Verfahren 100.14.90/91) diese zur Tragung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verpflichtet. B.A.________ und A.A.________ haben in der Folge ein Gesuch um deren Erlass gestellt. Das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts hat mit Entscheid vom 1. September 2015 dieses Gesuch abgewiesen. 
 
 Vor Bundesgericht beantragen B.A.________ und A.A.________ implizit die Aufhebung des Entscheids des Generalsekretariats des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2015 und die Gutheissung ihres Gesuchs. 
 
2.   
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
 
2.1. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide u.a. über den Erlass von Abgaben. Gerichtsverfahrenskosten fallen unter den Begriff der Abgabe (vgl. Urteil 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Insofern ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich (vgl. Art. 113 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - mit Einschluss des Willkürverbots - nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist (sog. Rügeprinzip; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).  
 
 Die Beschwerdeführer bringen lediglich vor, dass "die Ablehnung des Erlassgesuches [...] unkorrekt [sei], das Verwaltungsgericht [sei] beim Entscheid durch die Steuerjustiz befangen [gewesen]". Sie führen allerdings nicht näher aus, was der Grund ist, weshalb das Verwaltungsgericht oder richtigerweise dessen Generalsekretariat befangen gewesen sein soll. Die auf den zitierten Passus folgenden Ausführungen führen lediglich aus, dass die Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen erhalten, nach Auskunft der Gemeindeverwaltung keine Steuern bezahlen müssten und "krankheitsbehindert" seien. Insofern ist die Beschwerde ungenügend begründet. 
 
2.3. Selbst wenn die Beschwerde genügend begründet wäre, wäre mangels Legitimation nicht darauf einzutreten. Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt, oder durch bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). Zur Willkürrüge ist eine beschwerdeführende Person deshalb nur legitimiert, wenn die gesetzliche Bestimmung, deren willkürliche Anwendung sie geltend macht, ihr einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308).  
 
 Nach Art. 10 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; SR BE 161.12)  können die auferlegten Verfahrenskosten von der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. Angesichts der Kann-Vorschrift besteht kein Rechtsanspruch und insofern liegt kein rechtlich geschütztes Interesse vor.  
 
3.   
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass