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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_843/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 29. September 2016 Strafanzeige gegen A.________ u.a. wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrugs und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 2. März 2017 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 23. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt, seine Fahrausweise seien zurückzugeben. Darauf kann nicht eingetreten werden, da Anfechtungsgegenstand ausschliesslich der angefochtene Entscheid ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
3.  
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht mit der Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht befassen kann. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Dieser zeigt auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auf, inwiefern sich A.________ strafbar gemacht und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diesen daher zu Unrecht nicht an die Hand genommen haben könnte. Er bringt vor, dieser habe als Arzt einen inhaltlich falschen Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamtes erstellt, worauf ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Weshalb der Bericht falsch sein soll, legt er allerdings nicht dar. Ebenso wenig äussert er sich dazu, weshalb im seines Erachtens falschen Bericht ein strafbares Verhalten erblickt werden muss. 
Der Beschwerdeführer kritisiert zudem eine Missachtung der StPO, da keine Untersuchung und keine Parteibefragungen stattgefunden hätten. Das Vorbringen deckt sich mit der Rüge in der Sache. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde und folglich auch keine staatsanwaltschaftlichen Parteibefragungen stattfanden. 
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, ihm seien von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu Unrecht "ausserkantonale Kosten" (Gerichtsgebühr von Fr. 500.--) auferlegt worden, obschon er gar nicht im Kanton Basel-Landschaft angemeldet sei (Beschwerde S. 7 und 9). Die Kostenfolgen im Strafverfahren sind in Art. 422 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld