Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_937/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das SVG (Meldung an Strassenverkehrsamt), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 wegen fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und Vereitelung einer Blutprobe. Es hielt im Dispositiv fest, das Urteil werde nach Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zugestellt. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er wehrt sich gegen die vom Kantonsgericht im Dispositiv angeordnete Zustellung des Urteils an das kantonale Strassenverkehrsamt. Er führt aus, die Zustellung sei zu unterlassen, so dass er seinen Führerschein behalten könne. Es sei Strafe genug, dass er die Busse und die Gerichtskosten bezahlen müsse. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG durch das Urteil des Kantonsgerichts beschwert und daher grundsätzlich ohne weiteres beschwerdelegitimiert. Indessen richtet er sich mit seiner Beschwerde weder gegen die Verurteilung noch gegen die Strafe; er verlangt insofern weder eine Urteilsaufhebung noch eine Urteilsänderung. Ziel seiner Beschwerde ist vielmehr nur, ein allfälliges Administrativverfahren zu verhindern. Ob er im vorliegenden Verfahren diesbezüglich überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat, ist daher fraglich, kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Strafbehörden (also die Strafverfolgungs- und Strafgerichtsbehörden) der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt, Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften und auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften melden müssen (Art. 123 Abs. 1 lit. a und b der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 742.51] i.V.m. Art. 104 SVG). Dass und inwiefern die nach Rechtskraft angeordnete Zustellung des Urteils an das kantonale Strassenverkehrsamt einen Verstoss gegen die Meldepflicht begründen könnte, legt der Beschwerdeführer indessen nicht ansatzweise dar. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint