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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_566/2020  
 
 
Urteil vom 15. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich, 
Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht (Erwachsenenschutzmassnahme), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2020 (PQ200033-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ gelangt in verschiedenem Zusammenhang regelmässig an das Bundesgericht, allein dieses Jahr bereits 16 Mal. Vorliegend geht es um das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2020, mit welchem ihre Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Akteneinsicht in einem KESB-Verfahren abgewiesen wurde mit der Erwägung, aufgrund zahlreicher früherer Verfahren sei ihr bekannt, was Akteneinsicht bedeute, und nicht anwaltlich vertretenen Parteien würden die Akten nicht zugeschickt, sondern die Akteneinsicht habe in den Räumlichkeiten des Gerichts bzw. der Behörde zu erfolgen. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 9. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht und dabei eine spätere Begründung angekündigt. Am 28. Juli 2020 hat ihr das Bundesgericht, nachdem sie eine Fristerstreckung verlangt hatte, mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Nach Verschiebungen des Termins nahm sie am 3. September 2020 beim Bundesgericht Einsicht in sämtliche Akten. Am 13. September 2020 reichte A.________ eine begr ündete Eingabe ein mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil sei für nichtig zu erklären, der Bezirksrat sei aufzufordern, ihr "eine neue 30 tagige Frist, eine Republik einzureichen", die KESB und der Bezirksrat sowie das Obergericht seien aufzufordern, ihr künftig die Akteneinsicht zu gewähren, die KESB und der Bezirksrat seien aufzufordern, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, und die KESB sei aufzufordern, ihr Recht auf Datenschutz zu gewährleisten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 zugestellt. Mithin begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 9. Juli 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), wurde durch die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2020 verlängert (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und endete am 8. September 2020. 
Bereits am 9. Juli 2020, also am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Urteils, wurde die Beschwerde der Post übergeben. Die Beschwerdefrist wäre insofern ohne Weiteres gewahrt. Die Beschwerde hat jedoch ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2BGG). Die Eingabe vom 9. Juli 2020 enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung im genannten Sinn, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Dies war offensichtlich auch der Beschwerdeführerin bewusst, ansonsten sie nicht das Nachreichen einer Begründung angekündigt hätte. 
Am 13. September 2020 hat sie schliesslich eine betreffende Eingabe der Post übergeben. Dies war indes nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb auf diese Eingabe ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde (n) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli