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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_409/2021  
 
 
Urteil vom 15. September 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021 (200 21 514 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Juli 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), 
 
 
in Erwägung,  
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteile 9C_363/2015 vom 16. Juni 2015 und 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass sich die beschwerdeführende Person folglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen hat (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen und erstmaligen Prüfung des mit Revisionsgesuch vom 7. Juli 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021 zum Schluss gelangt ist, es seien keine Revisionsgründe erkennbar, weshalb das Ersuchen als aussichtslos angesehen werden müsse und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gegeben seien, 
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den entsprechenden Ausführungen befasst, sondern seine Vorbringen sich auf den zugrunde liegenden Ergänzungsleistungsprozess zu beziehen scheinen, 
dass seine Eingabe den genannten Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung somit offensichtlich nicht genügt und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege - und damit auch der vom Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche "Verteidiger" - für das Verfahren vor dem Bundesgericht ebenfalls ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass der Beschwerdeführer daher nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, auf weitere vergleichbare Eingaben inskünftig nicht mehr einzugehen und diese kommentarlos im Dossier abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl