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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_614/2020  
 
 
Urteil vom 15. September 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2020 (AB.2019.00051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügungen vom 31. Mai 2018 und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die A.________ zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (und zur Leistung von Verzugszinsen) für die Jahre 2013 bis 2016, da E.________, F.________ und sechs weitere Taxifahrer als Arbeitnehmer dieses Unternehmens und damit als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren seien. 
 
B.  
Die A.________ erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Mit Verfügung vom 11. November 2019 lud das kantonale Gericht E.________, F.________ und die sechs weiteren Taxifahrer zum Verfahren bei. Am 18. Mai 2020 fand eine öffentliche Verhandlung statt, wobei die Beigeladenen an dieser nicht teilnahmen. In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass sie den acht Taxifahrern in den Jahren 2013 bis 2016 keinen beitragspflichtigen Lohn ausgerichtet habe, eventuell sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass "die Mahngebühr von CHF 40.- vom 9. Juli 2018 nichtig..., eventuell gegenstandslos..., eventuell aufzuheben ist." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft nach Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren als echte Noven von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_170/2021 vom 14. April 2021 E. 1.3).  
 
1.4. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit die Beschwerdeschrift dieses Erfordernis nicht erfüllt - wie dies vorliegend namentlich auf die Frage der Nichtigkeit bzw. Rechtmässigkeit der Mahngebühr zutrifft - ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Qualifikation der Beigeladenen als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin und damit als unselbständig Erwerbstätige bestätigte und sie - aufgrund einer ermessensweisen Festsetzung der beitragspflichtigen Löhne - für die Jahre 2013 bis 2016 zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (zuzüglich Verzugszinsen) verpflichtete. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beigeladenen hätten an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 18. Mai 2020 nicht teilgenommen. Da die Verzugszinsen pönalen Charakter haben würden, verletzte die unterlassene Vorladung der Beigeladenen ihren Konfrontationsanspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
 
3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; 130 III 66 E. 4.3; je mit Hinweisen; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3).  
 
3.2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin fand vor dem kantonalen Gericht am 18. Mai 2020 eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt. Zu dieser wurden die acht beigeladenen Taxifahrer offenbar nicht eingeladen; jedenfalls fand die Verhandlung ohne deren Teilnahme statt. Spätestens an der Verhandlung selber hat die Beschwerdeführerin von diesem Umstand Kenntnis erlangt. Sie legt vor Bundesgericht nicht dar, die fehlende Teilnahme der Beigeladenen bereits an der Verhandlung selber bemängelt zu haben. Hat sie sich aber vorbehaltlos auf die Verhandlung eingelassen, so ist sie im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glaube mit ihrer nachträglichen Rüge nicht mehr zu hören. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass Verzugszinsen gemäss feststehender Rechtsprechung keinen pönalen Charakter zukommt (vgl. Urteil 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 7 mit Hinweise auf BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2), so dass der Argumentation einer Verletzung des strafprozessualen Konfrontationsanspruchs zum Vorneherein ins Leere läuft.  
 
4.  
Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten nach Art. 36 Ans. 1 ATSG in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, begründet alleine der Umstand, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits ähnlich gelagerte Fälle zu bearbeiten hatte, keinen Ausstandsgrund gegen diese. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie - gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin - wiederholt gemeinsam mit am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitglieder des kantonalen Gerichts Weiterbildungsveranstaltungen besucht hat, womit nicht näher geprüft zu werden braucht, inwieweit mit Blick auf Art. 99 BGG (vgl. E. 1.3 hievor) das entsprechende Vorbringen überhaupt zulässig ist. 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht qualifizierte die acht beigeladenen Taxifahrer als unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Diese Qualifikation wird letztinstanzlich lediglich bezüglich E.________ und F.________ - der beiden Taxifahrer, deren Anschlussverträge nicht bei den vorinstanzlichen Akten liegen - substanziiert bestritten. Das kantonale Gericht hat bezüglich diesen beiden Fahrer erwogen, es fehlten jegliche Hinweise darauf, dass deren Verträge wesentlich anders ausgestaltet wären, als jene der sechs übrigen Fahrern. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag diesen Schluss nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Obwohl es ihr als Vertragspartei ohne weiteres möglich gewesen wäre, über den Inhalt der Verträge Auskunft zu geben, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, konkrete Angaben darüber zu machen, inwiefern die Verträge der beiden Fahrer in für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation wesentlichen Aspekten von den übrigen Verträgen abweichen sollten. Somit verletzt die vorinstanzliche Qualifikation aller acht Fahrer als Arbeitnehmer kein Bundesrecht.  
 
5.2. Die Vorinstanz bestätigte die ermessensweise Festsetzung der massgebenden Einkommen der acht Taxifahrer durch die Ausgleichskasse. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese Vorgehensweise nicht grundsätzlich zu beanstanden, nachdem dem Kassenrevisor gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von der Beschwerdeführerin die Prüfung der entsprechenden Löhne verwehrt wurde (vgl. BGE 118 V 65 E. 3b). Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Vorbringen nicht über die entsprechenden Informationen verfügte, da sie von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der acht Fahrer ausging, vermag an diesem von der Beschwerdeführerin zu vertretenen Beweisnotstand der Ausgleichskasse nichts zu ändern (vgl. auch Urteil 9C_3/2013 vom 22. August 2013 E. 3). Weiter konnte die Ausgleichskasse offenbar zwar gewisse Angaben über die finanziellen Verhältnisse einzelner der Fahrer erhältlich machen. Dieser Umstand führte dazu, dass die Ausgleichskasse die Einkommen präziser schätzen konnte, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einem Entfallen der Notwendigkeit der Ermessenstaxation. Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, das von Vorinstanz und Verwaltung der Taxation zu Grunde gelegte Monatseinkommen eines Fahrers von Fr. 3000.- sei überhöht.  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es bestehe keine genügende gesetzlichen Grundlage für eine Verzugszinsforderung, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Art. 41bis Abs. 1 AHVV, aus welchem die Ausgleichskasse die Forderung ableitet, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 1 ATSG) beruht und gesetzeskonform ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 vgl. auch 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.2.1 unter Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2).  
 
5.4. Demnach hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bestätigte. Entsprechend ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.4 hievor) - abzuweisen.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, G.________, H.________, F.________, I.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold