Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_371/2021
Urteil vom 15. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Schuler,
gegen
Gemeinderat Bergdietikon,
Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
handelnd durch das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
vom 4. Mai 2021 (WBE.2021.30).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1303 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Bergdietikon. Im Juli 2018 erstellte er auf der Parzelle eine als "offener Schopf, Überdachung und Sitzplatz" bezeichnete Baute, ohne dafür eine Baubewilligung eingeholt zu haben. In der Folge reichte er aufforderungsgemäss ein nachträgliches Baugesuch ein. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, verweigerte am 6. Mai 2020 die kantonale Zustimmung und verlangte den Rückbau innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids. Der Gemeinderat Bergdietikon eröffnete A.________ diese kantonale Verfügung mit Entscheid vom 22. Juni 2020, wies das Baugesuch ab und ordnete entsprechend den Rückbau an.
B.
Diesen Entscheid zog A.________ an den Regierungsrat des Kantons Aargau weiter. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 ab.
Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 4. Mai 2021 ab.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BVU ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliesst in der Stellungnahme vom 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 22. November 2021 an seinen Anträgen fest.
D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Juli 2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts in einer Bausache steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller, der bei der Vorinstanz unterlegen ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Bundesverfassungsrecht, gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Verletzung von Grundrechten prüft es lediglich insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Ein Beschwerdeführer darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem Mangel im erwähnten Sinn behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist in der Beschwerde substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei der umstrittenen Baute um einen (freistehenden) Holzschopf, der nach Norden hin einseitig offen ist und im Grundbuch als Gartenunterstand bezeichnet ist. Dieser bedeckt eine Grundfläche von rund 25 m² und ist an der höchsten Stelle rund 3,3 m hoch. Gemäss den Verfahrensakten befinden sich auf dem Grundstück ebenfalls ein Wohnhaus und ein grosses Ökonomiegebäude. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf Art. 24c RPG (SR 700), um daraus die Bewilligungsfähigkeit für den Wiederaufbau eines früheren Schopfs am betroffenen Standort abzuleiten.
2.1. Art. 24c Abs. 1 RPG schützt bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich in ihrem Bestand. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können solche Bauten und Anlagen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Der Bundesrat hat in Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert. Gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 1 RPV darf eine Baute oder Anlage nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bewilligung eines Wiederaufbaus bei der umstrittenen Baute ausgeschlossen, weil das nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 RPV geforderte andauernde Interesse an der Weiternutzung gefehlt habe. Dabei ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer habe die alte Baute nach seinen Angaben am 22. März 2011 abgebrochen und die neue Baute im Juli 2018 errichtet. Im Oktober 2012 habe er eine Anfrage bei der Gemeinde für einen Ersatzneubau des Wohnhauses auf dem Grundstück gestellt; daraus hätten sich Vorabklärungen zu jenem Projekt ergeben. Im Februar 2014 habe er das Baugesuch für den Ersatzneubau des Wohnhauses eingereicht. Die Baubewilligung dafür sei am 16. Juni 2014 erteilt worden. Dabei sei der Schopf bzw. Gartenunterstand nicht in die bewilligten Pläne zum Wohnhaus aufgenommen worden. Nach der Bauabnahme des Wohnhauses im September 2015 habe es über zweieinhalb Jahre gedauert, bis im Mai/Juni 2018 die Gartengestaltungsarbeiten durch ein externes Gartenbauunternehmen abgeschlossen gewesen und der Gartenunterstand schliesslich erstellt worden seien. Das Fundament des früheren Schopfs habe der Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem Bau des Gartenunterstands entfernt und durch einen neuen Unterbau ersetzt. Den Umstand, dass die Baustelleninstallationsfläche bezüglich des Wohnhauses das Fundament des früheren Schopfs umfasste, hat die Vorinstanz nicht als ausreichend für ein ununterbrochenes Interesse an der Weiternutzung des Schopfs anerkannt. Am Ergebnis änderten für die Vorinstanz aus einer objektiven Betrachtung heraus auch die geltend gemachten, persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nichts.
2.3. Nach dem Beschwerdeführer ist die Vorinstanz ungenügend auf seine Begründung dafür eingegangen, weshalb er trotz längerer Zeitdauer nach dem Abbruch des früheren Schopfs weiterhin ein Interesse an der Wiederherstellung besessen habe. Er habe den früheren Schopf im Jahr 2011 entfernt, weil er dabei auf die Unterstützung eines Mitarbeiters angewiesen gewesen sei, den er noch auf dem Hof beschäftigt habe. Damals sei er im Begriff gewesen, seinen Landwirtschaftsbetrieb zu reduzieren; dies sei den zuständigen Behörden bekannt gewesen. Beim Bau des Wohnhauses habe er über 500 Tage an Eigenleistungen erbracht. Wegen seiner aussergewöhnlich hohen Arbeitslast hätten sich die Abschlussarbeiten über mehrere Jahre erstreckt. Im Übrigen sei es unüblich, einen detaillierten Umgebungsplan für ein privates Wohnhaus mit bis zu zwei Wohneinheiten zu erstellen. Bei der Fertigstellung der Umgebung des Wohnhauses habe er den Aufbau des Gartenunterstands sofort an die Hand genommen. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet, indem sie diese Umstände ohne einlässliche Auseinandersetzung als nicht einschlägig abgetan habe.
Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anwendung von Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV. Die Vorinstanz habe bei der Rechtsanwendung die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht gewürdigt. Beim ungebrochenen Interesse an einer Weiternutzung handle es sich um eine innere Tatsache, die aus den äusseren Umständen bloss vermutet werden könne. Es grenze an Willkür, wenn die Vorinstanz ein solches Interesse nur dann erkennen wolle, wenn dieses sich durch einen Eintrag in Bauplänen manifestiere. Für den Baustelleninstallationsplatz bezüglich des Wohnhauses sei aus praktischen Gründen keine andere Stelle als der Standort des früheren Schopfes in Frage gekommen. Das grössere Bauvorhaben für den Ersatzneubau des Wohnhauses habe den Zeitplan für den umstrittenen Wiederaufbau des Schopfes vorgegeben. Er habe anhand seiner persönlichen Belastung plausibel dargelegt, weshalb er für die Neuerstellung des früheren Schopfs mehrere Jahre benötigt habe. Es sprenge die Anforderungen an das Beweismass im öffentlichen Recht, wenn von ihm ein weitergehender Beweis für die innere Tatsache des ununterbrochenen Interesses an dieser Baute verlangt werde. Vielmehr seien triftige Gründe für die eingetretene Zeitdauer gegeben.
2.4. Der Begriff des Wiederaufbaus ausserhalb der Bauzonen ist bundesrechtlicher Natur; er wurde in der RPG-Revision von 1998 - bzw. beim Erlass von Art. 24c RPG - nicht verändert. Bereits nach der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG - und damit vor der Präzisierung in Art. 42 Abs. 4 RPV - musste für einen Wiederaufbau u.a. ein ununterbrochenes Interesse an der weiteren Nutzung bestehen (dazu rückblickend Urteil 1C_243/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.2; vgl. auch EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, N. 44 zu Art. 24 aRPG). Seit der RPG-Revision von 2011 gestattet Art. 24c RPG unter bestimmten Voraussetzungen auch den Wiederaufbau altrechtlicher, vormals landwirtschaftlich genutzter Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen (vgl. die Urteile 1C_301/2016 und 1C_303/2016 vom 4. Januar 2017 E. 2.1; 1C_555/2013 vom 28. März 2014 E. 7.1, in: ZBl 117/2016 S. 261).
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht, dass ein solcher Wiederaufbau baubewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 24c Abs. 2 RPG; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 30 der Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG). Im angefochtenen Urteil wird unter Hinweis auf § 49 der kantonalen Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121) daran erinnert, dass die Errichtung der umstrittenen Baute selbst in einer Bauzone baubewilligungspflichtig ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht konkret (vgl. dazu auch unten E. 4.2).
2.5. Mit Bezug auf das ununterbrochene Interesse an der Weiternutzung kommt ein Wiederaufbau im Sinne von Art. 24c RPG von vornherein nicht in Betracht für über längere Zeit verlassene Bauten (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht - Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 46; Urteil 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 4.3, in: ZBl 106/2005 S. 158). Am geforderten andauernden Interesse an der Weiternutzung der Baute fehlt es auch, wenn zwischen Abbruch bzw. Zerstörung der Baute und Wiederaufbau allzu viel Zeit verstreicht (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 24c RPG). In BGE 116 Ib 228 wurde festgehalten, dass eine Besitzstandsgarantie für eine mehr als 20 Jahre vorher abgebrochene Baute offensichtlich nicht besteht (a.a.O., E. 3b S. 234). Gemäss MUGGLI (a.a.O., N. 40 zu Art. 24c RPG) muss verlangt werden, dass der Wiederaufbau einer zerstörten Baute nach den erforderlichen Abklärungen ohne Verzug an die Hand genommen wird. WALDMANN/HÄNNI (Handkommentar Raumplanungsgesetz, 2006, N. 23 zu Art. 24c RPG, fünfter Spiegelstrich) halten dafür, der Wiederaufbau müsse innert nützlicher Frist an die Hand genommen werden. MARK GISLER (Das Wiederaufbaurecht - unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Schwyz, 2003, S. 115) spricht sich für eine Einzelfallbeurteilung beim Kriterium des ununterbrochenen Interesses aus, so auch zur hinnehmbaren Zeitspanne zwischen dem Untergang der Baute und der Einreichung des Gesuchs um Wiederaufbau.
2.6. Die Vorinstanz hat zu Recht eine objektivierte Betrachtungsweise zur Frage angestellt, ob das Interesse an der weiteren Nutzung wegen des Zeitablaufs seit dem Rückbau unterbrochen worden bzw. untergegangen ist. Mit einem gewillkürten Abbruch gibt der Grundeigentümer die Nutzung der Baute aus freien Stücken auf. Bei einer solchen Konstellation erweist sich eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen dem Abbruch und der eigenmächtigen Neuerstellung - wie im vorliegenden Fall - als lang und ist grundsätzlich geeignet, zum Untergang des Anspruchs auf Wiederaufbau zu führen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Zusammenhang zum Ersatzneubau des Wohnhauses auf demselben Grundstück. Er stellt nicht in Abrede, dass der Standort, an dem sich die umstrittene Baute befindet, zur Umgebung des Wohnhauses gehört. Jedenfalls wurde diese Fläche in den Bauplänen für das Wohnhaus als Umgebung mit der Bezeichnung "bestehender Garten" ohne dort befindliche Bauten dargestellt. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdeführer von Belang, wenn in jenen Bauplänen kein Hinweis zum früheren Schopf (inkl. Fundament) bzw. zu einer Ersatzbaute erkennbar ist. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht auch nicht substanziiert auf, dass er im Bauverfahren über das Wohnhaus anderweitig auf den früheren Schopf und seine Absicht eines Wiederaufbaus aufmerksam gemacht hätte. Dazu hätte er im konkreten Fall spätestens seit der Eröffnung der kantonalen Verfügung vom 28. April 2014 im Rahmen der Baubewilligung für das Wohnhaus konkreten Anlass gehabt. Dort wurde der bewilligungsfähige Rahmen für Carports und gedeckte Sitzplätze dargelegt. Vor diesem Hintergrund hat er sich das Wissen anrechnen zu lassen, dass die zuständigen Behörden von keiner weiteren Nebenbaute in diesem Gartenbereich ausgingen. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich einen Wiederaufbau des früheren Schopfs beanspruchen wollte, oblag es ihm, dies den zuständigen Behörden offenzulegen und dafür nachträglich um Bewilligung zu ersuchen. Dies ist nicht nachweislich innert nützlicher Frist geschehen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Ersatzneubau des Wohnhauses kein ununterbrochenes Interesse an der weiteren Nutzung des früheren Schopfs bei einer objektivierten Betrachtungsweise abzuleiten. Somit kommt es in dieser Hinsicht nicht entscheidend auf die geltend gemachten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers an.
Im Übrigen diente die Betonsockelplatte bzw. das Fundament des früheren Schopfs zwar offenbar noch als Untergrund für die Baustelleninstallation beim Ersatzneubau des Wohnhauses. Dieses Fundament liess der Beschwerdeführer aber entfernen. Er hat schon im kantonalen Verfahren dargelegt, dass der Unterbau des Gartenunterstands aus Steinplatten inkl. darunterliegendem Kies und Geröll besteht. Davon geht auch das angefochtene Urteil aus. Deshalb verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht über ein ununterbrochenes Interesse an der weiteren Nutzung jener Betonsockelplatte.
2.7. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz die besonderen Umstände des konkreten Falls genügend abgeklärt und gewürdigt. Die Rüge der ungenügenden Tatsachenfeststellung und Gehörsverletzung geht fehl. Gestützt auf den massgeblichen Sachverhalt durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 42 Abs. 4 RPV den Schluss ziehen, es fehle ein ununterbrochenes Interesse an der weiteren Nutzung des früheren Schopfs. Ein solches ununterbrochenes Interesse ist auch bezüglich der Betonsockelplatte des früheren Schopfs nicht gegeben (vgl. oben E. 2.6). Demzufolge handelt es sich bei der Errichtung der umstrittenen Baute nicht um einen Wiederaufbau im Sinne von Art. 24c RPG. Das nachträgliche Baugesuch für diese Baute ist einer Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung nicht zugänglich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beurteilt hat, ob die weiteren Anforderungen von Art. 24c RPG an die Zulässigkeit eines Wiederaufbaus erfüllt sind.
3.
Ein weiterer Rügenkomplex betrifft den Gegenstand der ebenfalls umstrittenen Rückbaupflicht.
3.1. Im erstinstanzlichen Bauentscheid war die Anordnung des Rückbaus so formuliert worden, dass die Gartenhalle (Schopf) inkl. Betonsockelplatte zurückzubauen und das Gelände zu rekultivieren sei; die Abfälle seien fachgerecht zu entsorgen. Im angefochtenen Urteil ist diese Anordnung in den Erwägungen dahingehend präzisiert worden, dass die Rückbaupflicht nicht die (entfernte) Betonsockelplatte betreffe, sondern den bestehenden Unterbau (Steinplatten inkl. darunterliegendes Kies und Geröll) umfasse. Zum Begriff der Rekultivierung legte die Vorinstanz dar, die Fläche müsse wieder in einen nutzbaren Zustand zurückgeführt werden. Es gehe nicht darum, sie für landwirtschaftlichen Ackerbau oder die Futterproduktion für Nutztiere zu nutzen.
3.2. Vor Bundesgericht erneuert der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Rückbauverfügung sei inhaltlich unklar, teilweise falsch und nur schon deshalb rechtswidrig. Er weist darauf hin, dass beim Gartenunterstand zwar nicht eine Sockelplatte, aber doch eine Sockelmauer vorhanden sei. Diese bilde nicht nur die Umrandung des Gartenhäuschens, sondern stütze auch das dort erhöhte Terrain. Insoweit sei der Sachverhalt im kantonalen Verfahren ungenügend abgeklärt worden. Ebenso sei weiterhin nicht klar, was unter dem Begriff der Rekultivierung zu verstehen sei. Die von der Vorinstanz geforderte Nutzbarmachung sei faktisch nicht umsetzbar. Die Fläche sei zu klein, um sie landwirtschaftlich nutzbar zu machen, und könne nicht mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren werden. Die Vorinstanz verletze seinen Gehörsanspruch auch dadurch, dass sie die Handlungsanweisung zur Rekultivierung nicht geklärt habe.
Das BVU entgegnet vor Bundesgericht, die in der Beschwerde angesprochene Mauer habe nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens gebildet. Zum Begriff der Rekultivierung fügt sie bei, dass die Vorinstanz in genügender Weise eine Nutzbarmachung der Fläche als Kulturland gefordert habe; eine Nutzung als solche sei nicht verlangt. Dem hat der Beschwerdeführer anschliessend nicht widersprochen.
3.3. Aufgrund der Verfahrensakten lässt sich nachvollziehen, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Fall den Gartenunterstand betrifft. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Sockel- bzw. Umrandungsmauer gehört offensichtlich nicht dazu, auch wenn sie indirekt eine Stützfunktion erbringen sollte. Die diesbezüglichen Vorwürfe stossen ins Leere. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Rückbauverfügung nicht an einem grundlegenden Mangel leidet, wenn dort die Entfernung einer Betonsockelplatte und nicht des tatsächlich bestehenden Unterbaus verlangt wurde. Das Ziel der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde mit dem Rückbau des Gartenunterstands und der Rekultivierung der betroffenen Fläche ausreichend genau und klar umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rekultivierung nicht umsetzbar sein sollte, zumal diese Fläche nach Angaben des Beschwerdeführers in einem Garten liegt, bei dem das Terrain durch die Sockelmauer gestützt wird (vgl. oben E. 3.2). Auch die diesbezüglichen Verfahrens- und Sachrügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
4.
4.1. Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb des Baugebiets, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein. Dazu gehört namentlich der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV festgehaltene Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ist eine Bauherrschaft nicht gutgläubig, so muss sie in Kauf nehmen, dass ihre Interessen von der Behörde bei der vorzunehmenden Abwägung nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 ff. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, um sich gegen den angeordneten Rückbau zu wehren. Hingegen rügt er insoweit nicht konkret die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts.
4.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer keine Gutgläubigkeit bei der eigenmächtig vorgenommenen Errichtung des Gartenunterstands zugute gehalten. Diese Beurteilung lässt sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen allgemein bekannt ist, nicht ernsthaft in Frage stellen (vgl. Urteile 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.1; 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 6.3). Der Beschwerdeführer vermag somit die Rückbaupflicht nicht erfolgreich zu entkräften, wenn er behauptet, bei der Errichtung des Gartenunterstands in gutem Glauben angenommen zu haben, es handle sich um eine bewilligungsfreie Kleinstbaute (vgl. dazu auch oben E. 2.4).
4.3. Die Beseitigung rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen dient der Durchsetzung des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5 mit Hinweisen). Angesichts dieses Grundsatzes ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Rückbau auszugehen. Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig nicht sehr gross sind und die sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl. Urteile 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 5.5; 1C_10/2019 vom 15. April 2020 E. 5.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorgängerbaute möglicherweise hätte renoviert werden können, denn sie wurde ohne Baubewilligung für einen Ersatzbau abgerissen, und damit hat bereits ein Zustand ohne diese Baute bestanden (vgl. Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist die vorliegende Abweichung vom Erlaubten erheblich und das öffentliche Interesse am verlangten Rückbau hoch. Die entsprechende Anordnung ist geeignet und erforderlich für die Erreichung dieses öffentlichen Interesses (vgl. auch oben E. 3.3).
Zu berücksichtigen ist weiter das Interesse des Beschwerdeführers am Werterhalt beim Gartenunterstand bzw. an der Vermeidung der Abbruchkosten. Auf die genaue Höhe der Vermögenseinbusse kommt es nicht an. Der nicht gutgläubige Beschwerdeführer muss in Kauf nehmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Anbaus erhöhtes Gewicht gegenüber seinen finanziellen Interessen beigemessen wird (vgl. oben E. 4.1).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt, wenn sie den umstrittenen Rückbau geschützt hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Dem Kanton steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Bergdietikon, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet