Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_59/2022
Urteil vom 15. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Herren Bernhard Auf der Maur und Ruedi Reichmuth, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, Steuerperioden 2012-2014,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. November 2021 (II 2021 37).
Sachverhalt:
A.
Die bis Ende Oktober 2017 in U.________ wohnhaften Eheleute A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer sämtlicher Aktien der nicht börsenkotierten C.________ AG und der D.________ AG. Beide Aktiengesellschaften haben ihren Sitz in V.________ /SZ.
Die C.________ AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Führung eines Architektur- und Planungsbüros. Die D.________ AG wurde am 11. September 2008 im Handelsregister eingetragen und übernahm gemäss Spaltungsvertrag vom 29. Juni 2009 von der C.________ AG einen Teil des Vermögens. Ihr Zweck besteht gemäss Handelsregistereintrag im Erwerb, Verwaltung und der Veräusserung von Liegenschaften, der Erbringung von Total- und Generalunternehmerleistungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Landerschliessung und Bebauung.
A.A.________ arbeitet als Architekt und B.A.________ als kaufmännische Angestellte für die C.________ AG.
B.
B.a. Mit Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016 verlangte die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: die Steuerverwaltung) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern. Es setzte dabei den Vermögenssteuerwert der Aktien wie nachfolgend dargestellt fest:
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Jahr 2012
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Jahr 2013
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Jahr 2014
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C.________ AG
(300 Namen
aktien zum Nennwert von Fr. 1'000.--)
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Fr. 35'300.-- pro Aktie
(Unternehmens-wert von insgesamt Fr. 10'590'000.--)
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Fr. 38'100.-- pro Aktie
(Unternehmens-wert von insgesamt Fr. 11'430'000.--)
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Fr. 39'700.-- pro Aktie
(Unternehmens-wert von
insgesamt Fr. 11'910'000.--)
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D.________ AG
(300 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 1'000.--)
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Fr. 31'200.-- pro Aktie
(Unternehmens-wert von insgesamt Fr. 9'360'000.--)
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Fr. 73'100.-- pro Aktie
(Unternehmens-wert von insgesamt Fr. 21'930'000.--)
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Fr. 30'000.-- pro Aktie
(Unternehmens-wert von
insgesamt Fr. 9'000'000.--)
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Total Steuerwerte der C.________ AG und D.________ AG
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Fr. 19'950'000.--
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Fr. 33'360'000.--
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Fr. 20'910'000.--
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Total steuerbares Vermögen der Eheleute
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Fr. 24'046'000.--
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Fr. 39'478'000.--
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Fr. 30'856'000.--
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Die Bewertung richtete sich nach dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (nachfolgend: SSK-KS Nr. 28) sowie dem dazugehörigem Kommentar.
B.b. Die von den Eheleuten A.A.________ und B.A.________erhobenen kantonalen Rechtsmittel hinsichtlich der Vermögenssteuerbewertung der Aktiengesellschaften blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 9. März 2021; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. November 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2021 beantragen die Eheleute A.A.________ und B.A.________ den vorinstanzlichen Entscheid vom 19. November 2021 aufzuheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das steuerbare Vermögen - für das Jahr 2012 mit Fr. 14'237'000.--, für das Jahr 2013 mit Fr. 15'959'000.-- und für das Jahr 2014 mit Fr. 17'106'000.-- - neu festzusetzen (anstatt wie im Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 9. März 2021 und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. November 2021 mit Fr. 23'939'000.-- für das Jahr 2012, Fr. 39'219'000.-- für das Jahr 2013 und mit Fr. 30'408'000.-- für das Jahr 2014).
Die Steuerkommission beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Auf die durch die Beschwerdeführer form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und Art. 100 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 143 I 73 E. 4.1; 138 II 311 E. 7.1; 138 I 162 E. 3.3; 136 I 241 E. 2.5.2; Urteile 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 5.1).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, das heisst in der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2; Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.
2.1. Der Streit betrifft die Schätzung des Wertes der nicht börsenkotierten Aktien der Gesellschaften (C.________ AG und D.________ AG) für die Zwecke der Vermögenssteuerbewertung der Beschwerdeführer der Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 für die Kantons- und Gemeindesteuern.
2.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer, bewertet zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert "angemessen" berücksichtigt werden kann.
2.2.1. Der Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er ist der Wert, den ein Käufer unter normalen Umständen üblicherweise zahlen würde (vgl. Urteile 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 5.1; 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.1; 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 4.1; 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.1 in: RF 69/2014 S. 216).
2.2.2. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone harmonisierungsrechtlich vorgegeben. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor (BGE 134 II 207 E. 3.6; Urteile 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 5.1; 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.1). Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der "angemessenen" Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt (vgl. Art. 14 Abs. 2 StHG). Den Kantonen steht daher ein weiter Gestaltungsspielraum ("marge de manoeuvre importante") offen. In dem Umfang, als das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen bewusst einen Handlungsspielraum belässt, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanzen bei Anwendung und Konkretisierung der kantonalen Steuerordnung gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot verstossen haben (BGE 138 II 311 E. 7.1; 134 II 207 E. 3.6; Urteile 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 5.1; 2C_953/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1; 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.1; 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.1; 2C_328/2019 vom 16. September 2019 E. 4.3; 2C_826/2015 vom 5. Januar 2017 E. 4.1 und 4.2 nicht veröffentlicht in BGE 143 I 73).
2.3. Im Kanton Schwyz wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei auch hier der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (§ 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]). Die kantonale Bestimmung über die Festlegung von Vermögenssteuerwerten entspricht der steuerharmonisierungsrechtlichen Norm von Art. 13 f. StHG (vgl. auch BGE 131 I 291 E. 2.5). So regelt § 44 Abs. 2 StG/SZ, dass für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert der Steuerwert zu schätzen ist, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
2.4. Das SSK-KS Nr. 28 wird durch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), welche die kantonalen Steuerverwaltungen und die Eidgenössische Steuerverwaltung vereint, herausgegeben (abrufbar unter: https://www.steuerkonferenz.ch; Herausgabe seit 1940er Jahren mit fortlaufenden Aktualisierungen). Der zum SSK-KS Nr. 28 verfasste Kommentar, wird jeweils jährlich aktualisiert, um die Praxis und die Rechtsprechung abzubilden. Das SSK-KS Nr. 28 inkl. Kommentar bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Vermögenssteuerbewertung nicht börsenkotierter Wertpapiere. Als Wegleitung stellt das SSK-KS Nr. 28 kein Bundes- oder interkantonales Recht dar, begründet keine Rechte und Pflichten und ist daher für den Richter nicht verbindlich (Urteil 2C_953/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2 m.w. H.; 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.2). Das SSK-KS Nr. 28 wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als angemessene und zuverlässige Bewertungsmethode zur Schätzung des Verkehrswerts von nicht börsenkotierten Wertpapieren anerkannt. Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht aus, dass andere anerkannte Bewertungsmethoden im Einzelfall angemessen sein können (Urteile 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 5.3; 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 4.2; 2C_953/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2; 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.4; 2C_328/2019 vom 16. September 2019 E. 4.5; 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.3, in: StE 2020 B 52.42 11; 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2; 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 5.2.1).
2.5. Im Kanton Schwyz ist die Anwendung des SSK-KS Nr. 28 darüber hinaus rechtssatzmässig vorgesehen, indem § 41 Abs. 2 StG/SZ die Bewertungsgrundsätze an den Regierungsrat delegiert, welcher wiederum in § 25 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung vom 22. Mai 2001 zum Steuergesetz (VVStG/SZ; SRSZ 172.211) vorgesehen hat, dass der Verkehrswert von Wertpapieren für nicht kotierte Wertpapiere nach der Wegleitung zu ermitteln ist (vgl. Urteile 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.3; 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.2).
2.5.1. Der Unternehmenswert ergibt sich nach dem SSK-KS Nr. 28 aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten, was als Standardmethode oder auch als "Praktikermethode" bezeichnet wird (SSK-KS Nr. 28 Rz. 34). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird (SSK-KS Nr. 28 Rz. 7 und 8). Mit dieser Methode lässt sich der Unternehmenswert objektiv ermitteln, sofern keine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat.
Von der "Praktikermethode" kann gemäss SSK-KS Nr. 28 in folgenden Situationen abgewichen werden: Während des Gründungsjahres, während der Aufbauphase oder wenn eine reine Holdinggesellschaft, eine Vermögensverwaltungs-, Finanzierungsgesellschaft oder eine Immobilien-Gesellschaft vorliegt. Diesfalls wird der Unternehmenswert anhand des Substanzwerts bewertet (SSK-KS Nr. 28 Rz. 32 f.; 38 und 42; Urteil 2C_953/2019 vom 14. April 2020 E. 4.3). Eine Abweichung von der "Praktikermethode" gibt es sodann für in Liquidation befindlichen Gesellschaften. Für diese wird der Wert nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis bestimmt (SSK-KS Nr. 28 Rz. 48, Urteil 2C_328/2019 vom 16. September 2019 E. 4.5).
Eine weitere Abweichung von der "Praktikermethode" ist sodann ausnahmsweise vorgesehen, wenn der Ertragswert einer Gesellschaft nicht bzw. schwer veräusserbar ist. Das kann der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung > 50 % [...], wobei die Quoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten zusammengerechnet werden) beruht und, mit Ausnahme von wenig Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt ist. Diesfalls kann auf Antrag die Schätzung des Unternehmenswerts erfolgen, indem der Ertrags- und der Substanzwert je einfach gewichtet werden (Kommentar zum SSK-KS Nr. 28 Rz. 5; Urteile 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.5; 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 4.2.2).
2.5.2. Sodann dürfen bei der Ermittlung des Ertragswerts ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse berücksichtigt werden (SSK-KS Nr. 28 Rz. 8 Abs. 3). Die Beurteilung dieser Entwicklungen hat dabei immer aus Sicht des Bewertungsstichtags zu erfolgen und nicht aus einer späteren Sicht, zum Beispiel der zeitlich verzögerten Einschätzung. Für die Bestimmung des Reingewinns dürfen einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven sowie Auflösung von Rückstellungen im Rahmen bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen) abgezogen werden (SSK-KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 lit. a).
2.6. In zeitlicher Hinsicht ist das Vermögen am Ende der Steuerperiode massgebend ("Stichtagsprinzip"; Art. 17 Abs. 1 StHG; § 52 Abs. 1 StG/SZ; SSK-KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 2). Da i.d.R. die aktuelle Jahresrechnung zum Bewertungszeitpunkt am Ende der Periode noch nicht vorliegt, kann ausnahmsweise auf den Verkehrswert der vorherigen Steuerperiode abgestellt werden, sofern die Gesellschaft in der Zwischenzeit keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (SSK-KS Nr. 28 Rz. 4).
3.
Zusammengefasst beanstanden die Beschwerdeführer die Anwendung von SSK-KS Nr. 28. Sie machen geltend, die Vermögenssteuerwerte würden mit der üblichen formelmässigen Bewertungsmethode des SSK-KS Nr. 28 eine systematisch völlig unrealistische, stark überschiessende Wertentwicklung zeigen, was willkürlich sei (Art. 9 BV). Aufgrund zweier einmaliger, ausserordentlicher Grossprojekte liege ein Einzelfall vor, wonach es angezeigt sei, von der "Praktikermethode" abzuweichen und zum Substanzwert - anstelle des Ertragswerts - den Barwert der zukünftigen bekannten Gewinne des Grossprojekts zu addieren. Die ausserordentlichen Verhältnisse des Einzelfalls seien nicht berücksichtigt worden, was auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) klar verletze.
4.
Die Vorinstanz stützt die Anwendung der "Praktikermethode" gemäss SSK-KS Nr. 28 für die Bestimmung der Vermögenssteuerwerte der Aktien der C.________ AG und der D.________ AG.
4.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, würden starke Gewinnschwankungen für sich alleine grundsätzlich keine Abweichung vom SSK-KS Nr. 28 rechtfertigen. Allfälligen Schwankungen werde bereits bei der Ermittlung des Ertragswerts Rechnung getragen. Es finde über längere Zeit hinweg ein Wertausgleich statt. Angesichts der periodisch stattfindenden Vermögensbesteuerung beinhalte der Wert nur für einen relativ kurzen Zeitraum Gültigkeit und eine Anpassung an den Geschäftsverlauf sei gewährleistet. Grundsätzlich sei demnach ein Methodenwechsel für eine kurzzeitige einmalige Gewinnphase nicht angezeigt. Infolge des Wertausgleichs über mehrere Jahre sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die angewendete "Praktikermethode" geradezu unhaltbar sei.
4.2. Die Vorinstanz stellt sodann klar, die einmaligen Gewinne aus den Grossprojekten sowie die schrittweise Pensionierung seien vorliegend keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von SSK-KS Nr. 28 Rz. 8 Abs. 3 sowie Rz. 9 Abs. 2 lit. a, sondern vielmehr lebensnahe Ereignisse, die in einer Vielzahl von Fällen auftreten würden. Die Gewinnschwankungen und die schrittweise Pensionierung würden damit die übliche Bandbreite des unternehmerischen Erfolgs kennzeichnen. Demzufolge seien allfällige (lediglich ertragswertbedingte) starke Schwankungen der Steuerwerte der Aktien in der Tat als systemimmanent hinzunehmen, auch wenn dies kritisiert werden könnte. Im Hinblick auf die Pensionierung hätten sich die Gesellschaften auch formell noch nicht in Liquidation befunden, weshalb eine Bewertung zum reinen Substanzwert nicht korrekt gewesen wäre. Bei den Ergebnissen des Ertragswerts würde es sich auch nicht um fiktive Werte handeln, vielmehr resultiere der Ertragswert aus der Tatsache, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr tatsächlich hohe Gewinne erzielt hätten. Damit zeigt die Vorinstanz u.a., dass die "Praktikermethode" weisungskonform und formelmässig korrekt angewendet wurde und auch, dass keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt.
4.3. In seiner Rechtsprechung in Bezug auf Anwaltskanzleien hat das Bundesgericht festgehalten, dass (nicht nur, sondern gerade auch) bei personenbezogenen Dienstleistungsunternehmen, mit stark vom Aktionär abhängigen Erträgen dem Grundsatz nach das arithmetische Mittel zwischen (einfach gewichtetem) Ertrags- und Substanzwert angemessen ist. Es hielt fest, dass eine Bewertung von Alleinaktiengesellschaften im Dienstleistungssektor lediglich zum Substanzwert dazu führen würde, dass systematisch sehr tiefe Werte resultieren und dies nicht dem Verkehrswert gemäss Art. 14 StHG entspricht (vgl. Urteil 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2.4; vgl. auch Kommentar zum SSK-KS Nr. 28 Rz. 5 in fine). In einem weiteren Entscheid in Bezug auf die Vermögenssteuerbewertung einer Anwaltsgesellschaft stützte es explizit die Angemessenheit der "Praktikermethode" (vgl. Urteil 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 7.6).
Sowohl beim vorliegenden Architektur- und Planungsbüro (C.________ AG) als auch bei der Total- und Generalbauunternehmung (D.________ AG) handelt es sich, wie auch von den Beschwerdeführern aufgezeigt, um personenbezogene Dienstleistungsunternehmen. Gerade wegen der rechtsgleichen und einheitlichen Anwendung der Bewertungsmethodik ist es angezeigt auf die vorliegenden personenbezogenen Dienstleistungsunternehmen die "Praktikermethode" anzuwenden. Im übrigen genügen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, um eine Verletzung des Besteuerungsgrundsatzes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.4. Das SSK-KS Nr. 28 schreibt in Rz. 10 Abs. 1 bis 4 vor, dass sich der Kapitalisierungszinssatz aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammensetzt. Der massgebende Kapitalisierungszinssatz wird jährlich in einer Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publiziert. Indem das SSK-KS Nr. 28 auf einen allgemeinen Mechanismus zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes abstellt, wird gewährleistet, dass für eine überwiegende Mehrzahl von Fällen ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann. Zwecks Vereinheitlichung wird bewusst in Kauf genommen, dass der Risikozuschlag abhängig von Grösse, Branche und individuelle Umstände des Unternehmens (wie z.B. Illiquidität) variieren kann. Die im SSK-KS Nr. 28 vorgesehene Ermittlung der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes ist damit nicht beliebig resp. willkürlich. Sie ist vertretbar.
4.5. Die Argumentation, wonach niemand eine Aktiengesellschaft zum geschätzten Preis kaufen würde, reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass die Methode, die sich aus dem SSK-KS Nr. 28 und seinem Kommentar ergibt, unhaltbar ist (so auch Urteil 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2.2). Der steuerrechtliche Verkehrswert entspricht keiner mathematisch punktgenau bestimmbaren Grösse. Zur Bestimmung sind regelmässig Schätzungen anzustellen und Vergleiche zu treffen. Mit jeder Schätzung ist zwangsläufig eine Streuung und gewisse Ungenauigkeit verbunden. Daher muss es zulässig sein, den Verkehrswert (und ebenso den Vermögenssteuerwert) auch von Aktiengesellschaften aufgrund vorsichtiger, schematischer Annäherungen festzulegen, auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den tatsächlichen Marktwerten abweichen (so auch zu anderen Bewertungsfragen vgl. Urteile 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_181/2018 vom 12. März 2018 E. 2.2.3; 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.5; 2C_458/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2).
5.
Wie aufgezeigt, gelingt es den Beschwerdeführern nicht eine realitätsfremde Bewertung der nicht börsenkotierten Wertpapiere darzulegen. Die vorgenommene Bewertung steht im Einklang mit SSK-KS Nr. 28, Art. 41 StG/SZ, resp. Art. 14 StHG und verstösst nicht gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot). Die weiter vorgebrachte Verletzung von Art. 127 BV (Besteuerungsgrundsatz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) genügt der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: I. Rupf