Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_686/2022  
 
 
Urteil vom 15. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Uster, 
Winterthurerstrasse 18A, 8610 Uster, 
 
C.________ AG. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. August 2022 (PS220066-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 die Pfändung angekündigt. Auf die hiergegen erhobenen Beschwerden traten am 15. März 2022 das Bezirksgericht Uster als untere und am 23. August 2022 das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 12. September 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Weil es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt, hat sich die Darlegung darauf zu beziehen, inwiefern spezifisch mit den Nichteintretenserwägungen Recht verletzt worden sein soll (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin stellt kein Begehren in der Sache, sondern verlangt vielmehr, es sei ihr "Verfahrensunfähigkeit in der ganzen komplexen Sache einzugestehen wegen Verfassungswidrigkeit". Damit verlangt sie sinngemäss, wie es sodann in der Begründung besser zum Ausdruck kommt, dass ihr ein Anwalt zur Seite gestellt werde. Indes wurde der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5D_89/2022 vom 19. Juli 2022 beschieden, dass dies in ihrem Fall nicht in Frage kommt. 
 
3.  
Der Beschwerde mangelt es im Übrigen an einer sachgerichteten Begründung; die Ausführungen bestehen ausschliesslich aus Polemik (im Rechtsstaat obsiege die bodenlose Willkür; Lügen würden vor Gericht Schule machen; es sei ein einziges Dreckspiel; es finde ein Pfändungsmassaker statt; "Gut und Glaube" werde missbraucht; alles diene der amtsmissbräuchlichen Machtdemonstration der Judikative; es sei pure Diskriminierung, einer finanzschwachen Frau jahrelang solche Tyrannei zuzumuten). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Im Urteil 5D_89/2022 vom 19. Juli 2022 wurde festgehalten, dass es sich zum letzten Mal rechtfertige, ausnahmsweise von Gerichtskosten abzusehen. Vorliegend sind sie nunmehr zu erheben und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Uster, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli