Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_415/2023
Urteil vom 15. September 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern,
Villastrasse 1, 6010 Kriens.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 7. Juli 2023 (7H 23 158).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1984), aus dem Kosovo, wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2022 wegen Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121), mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zehn Tagen verurteilt. Zudem wurde sie für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ordnete das Amt für Migration des Kantons Luzern die Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente gegen A.________ an. Mit Entscheid vom 26. Mai 2023 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Ausschaffungshaft für die Dauer von 60 Tagen mit Wirkung ab dem 23. Mai 2023.
Am 30. Mai 2023 wurde die Ausschaffungshaft aufgehoben, da A.________ in den ordentlichen Strafvollzug versetzt wurde.
1.2. Am 21. Juni 2023 reichte A.________ beim Zwangsmassnahmengericht sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Diese wurde dem Kantonsgericht Luzern zur Behandlung weitergeleitet.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren mangels aktuellen Interesses als erledigt.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 6. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die erneute Überprüfung der Ausschaffungshaft.
Mit Schreiben vom 8. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte sie keine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretens- bzw. einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30. Mai 2023 in den ordentlichen Strafvollzug versetzt, womit die Ausschaffungshaft beendet worden sei. Damit sei das aktuelle Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde vor Einreichung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahingefallen. Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses lägen nicht vor. In der Folge hat das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt.
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben, auseinander. Stattdessen bringt sie vor, sie wolle die Schweiz nicht verlassen, da sie im Kosovo keine Lebensgrundlage habe und ihre ganze Familie hier lebe. Zudem müsse sie im Kosovo um ihr Leben fürchten. Schliesslich behauptet sie pauschal, die Ausschaffung verletze ihre Menschenrechte gemäss EMRK.
Mit diesen Ausführungen zeigt sie nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, dass und inwiefern die Vorinstanz die kantonalen Bestimmungen betreffend das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse (vgl. § 129 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]) willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie ihr Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde vereint und das Verfahren als erledigt erklärt hat.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs.1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov