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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_551/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 (AL.2023.00027). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision ihres Urteils vom 14. April 2022 nicht ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nichts anrufe, das dem Gericht im ersten Verfahren nicht bereits bekannt gewesen wäre und gestützt auf § 29 lit. a GSVGer/ZH eine inhaltliche Überprüfung des Urteils vom 14. April 2022 erlauben könnte. Was er vortrage sei nichts anderes als eine vom Gericht abweichende rechtliche Würdigung des bereits feststehenden Sachverhaltes. Dazu diene das Revisionsverfahren indessen nicht. Vielmehr müsse sich der Beschwerdeführer diesbezüglich die Rechtskraft des Urteils vom 14. April 2022 entgegen halten lassen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ruft letztinstanzlich zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen an, ohne diese indessen in einen nachvollziehbaren Kontext zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit diesen findet nicht statt. 
 
 
4.  
Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann nochmals ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (bereits so Urteil 8C_356/2022 vom 7. Juni 2022). Inskünftig darf der Beschwerdeführer jedoch bei gleich bleibender Rechtsmittelführung mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel