Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_426/2025
Urteil vom 15. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Juni 2025 (VB.2025.00223).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob am 14. April 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen den Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 25. Februar 2025 betreffend Gebühren. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2025 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Mit Einzelrichterverfügung vom 19. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--.
2.
Mit Eingabe vom 11. August 2025 hat A.________ gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, setzt sich der Beschwerdeführer doch in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber