Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_251/2025
Urteil vom 15. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc. II,
vertreten durch Rechtsanwälte Lars Gerspacher und Dr. Roger Thalmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Inc.,
vertreten durch Advokat Stephan Erbe,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eventuelle passive Streitgenossenschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 29. Oktober 2024 (400 24 155 cir).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________, Inc. (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ (USA) ist im Bereich der Frachttransportorganisation tätig.
In der Schweiz ist sie mit einer Tochtergesellschaft, der C.________ AG mit Sitz in V.________ (Schweizer Tochtergesellschaft), präsent.
Die A.________ Inc. Il (Beschwerdeführerin) mit Sitz ebenfalls in U.________ (USA) produziert Schuhe für den weltweiten Markt.
A.b. Im Rahmen mehrerer frachtvertraglicher Abreden verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin als Seefrachtführerin, unter anderem 9'048 Kartons mit Schuhen der Beschwerdeführerin in zehn Containern mit einem Containerschiff von Vietnam und China in die USA zu befördern.
Auf der Reise über den Pazifischen Ozean gingen neun von zehn Containern über Bord.
Die Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 19. November 2021 leitete die Beschwerdeführerin gegen die Schweizer Tochtergesellschaft beim Friedensrichteramt in Muttenz ein Schlichtungsverfahren ein mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Am 21. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Friedensrichteramt ein mit "Ergänzung zum Schlichtungsbegehren vom 19.11.2021" bezeichnetes Schreiben ein, in welchem sie neu nebst der Schweizer Tochtergesellschaft als Beklagte 1 zusätzlich die Beschwerdegegnerin als Beklagte 2 aufführte und zudem ihre Rechtsbegehren wie folgt ergänzte:
"3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin [recte: Beklagten]."
Mit Schreiben der Beklagten 1 und 2, vertreten durch Advokat Stephan Erbe, vom 11. Januar 2022 teilten diese der Schlichtungsbehörde die Bevollmächtigung des genannten Rechtsvertreters unter gleichzeitigem Hinweis mit, dass diese Eingabe weder als Einlassung noch als Anerkennung der Zulässigkeit der geänderten Rechtsbegehren verstanden werden dürfe.
An der Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 konnten sich die Parteien nicht einigen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, der friedensrichterlichen Aufforderung zur Präzisierung der Rechtsbegehren wie folgt nachkommen zu wollen:
"1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2."
Am 7. März 2022 stellte das Friedensrichteramt die Klagebewilligung mit den in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2022 formulierten Rechtsbegehren auf.
B.b. Mit einer ausschliesslich gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Klage an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 24. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'789'838.04, eventualiter CHF 1'700'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit 12. April 2021 zu bezahlen;
2. eventualiter sei die Ersatzpflicht der Beklagten zuzüglich Zins festzusetzen;
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Klageantwort vom 6. Juni 2023, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie eine Beschränkung des Prozesses auf die Frage des Parteiwechsels bzw. der Gültigkeit der Klagebewilligung.
Diesem Antrag entsprach die Erstinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2023, indem sie das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkte.
Mit Entscheid vom 5. April 2024 trat das Zivilkreisgericht auf die Klage vom 24. Juni 2022 mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht ein.
B.c. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2025 beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es sei der Berufungsentscheid aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. Eventualiter sei die Erstinstanz anzuweisen, erneut über die Eintretensfrage zu entscheiden.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
3.
Der angefochtene Entscheid ist vor Inkrafttreten der revidierten ZPO am 1. Januar 2025 gefällt worden. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist daher die ZPO in der Fassung anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2024 gegolten hat (nachfolgend: aZPO)
4.
Die Vorinstanz hat die Berufung mit einer zweifachen, den Entscheid jeweils selbstständig tragenden Begründung abgewiesen. Zum einen hielt sie fest, die Beschwerdegegnerin sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur als Eventualbeklagte aufgeführt gewesen, wobei eine unzulässige eventuelle passive Streitgenossenschaft vorgelegen hätte. Es sei daher in Bezug auf die Beschwerdegegnerin kein rechtsgenügliches Schlichtungsverfahren durchgeführt worden. Zum anderen sei mit der von der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2021 vorgenommenen Ergänzung ihres Schlichtungsgesuchs ein unzulässiger Parteiwechsel erfolgt, weshalb auch deshalb die Klagebewilligung unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit beiden alternativen Begründungen auseinander und genügt somit ihrer Begründungsobliegenheit (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2; Urteil 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer unzulässigen eventuellen passiven Streitgenossenschaft und darauf gestützt, von einem ungültigen Schlichtungsversuch ausgegangen.
5.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung darstelle. Unstreitig sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021 zunächst ausschliesslich gegen die Schweizer Tochtergesellschaft gerichtet habe. Mit einer Ergänzung zum Schlichtungsgesuch habe die Beschwerdeführerin ein zusätzliches Eventualklagebegehren gegen die Beschwerdegegnerin gestellt. Bei genauer Betrachtung lasse sich nun aber die Klagebewilligung, soweit sie sich auf das Rechtsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin beziehe, nicht auf ein gesetzeskonformes Schlichtungsverfahren abstützen. Die Beschwerdegegnerin sei erst vorbehaltlos als beklagte Partei ins Recht gefasst worden, nachdem die Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 bereits stattgefunden habe. Noch an der friedensrichterlichen Verhandlung sei sie nur als Eventualbeklagte, also unter einem Vorbehalt, aufgeführt worden. Was darunter genau zu verstehen sei, erschliesse sich der Vorinstanz nicht, zumal es sich bei den betreffenden Begehren offensichtlich nicht um ein zulässiges Haupt- und Eventualbegehren gegen dieselbe Partei handle, so dass nicht ohne Weiteres von einer Abhängigkeit zwischen der Klage gegen die Schweizer Tochtergesellschaft und der Eventualklage gegen die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden könne. Damit sei nicht klar ob bzw. unter welchen Bedingungen die Beschwerdegegnerin nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Aktenstand bis zum Abschluss der Schlichtungsverhandlung ins Recht gefasst werden sollte. Dies führe dazu, dass für das letztlich in die Klagebewilligung vom 7. März 2022 aufgenommene Rechtsbegehren kein rechtsgenügliches Schlichtungsverfahren und vor allem kein zwingender Schlichtungsversuch vorausgegangen sei. Die Klagebewilligung vom 7. März 2022 erweise sich damit für die gegen die Beschwerdegegnerin bei der Erstinstanz eingereichte Klage vom 24. Juni 2022 als ungültig.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz übersehe mit diesen Überlegungen, dass sie mit ihrer Ergänzung des Schlichtungsgesuchs ihr ursprüngliches Begehren gegen die Schweizer Tochtergesellschaft mit einem Eventualbegehren gegen die Beschwerdegegnerin (subjektiv) gehäuft und damit eine eventuelle passive Streitgenossenschaft gebildet habe. Eine solche sei gemäss der herrschenden Lehre zur geltenden ZPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten der ZPO zulässig. Sie habe daher mit dem erweiterten Rechtsbegehren vom 21. Dezember 2021 ein zulässiges Rechtsbegehren bzw. Eventualbegehren gestellt. Daraus ergebe sich, dass auf der Grundlage des ergänzten Schlichtungsbegehrens vom 21. Dezember 2021 ein effektiver Schlichtungsversuch durchgeführt werden konnte.
5.3.
5.3.1. Die einfache Streitgenossenschaft ist in Art. 71 Abs. 1 aZPO definiert. Demnach können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (lit. a) und für die einzelnen Klage die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Zudem setzt die einfache Streitgenossenschaft voraus, dass für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit gilt (vgl. Art. 90 lit. a aZPO; BGE 142 III 581 E. 2.1; 138 III 471 E 5.1; je mit Hinweisen). Jeder einfache Streitgenosse macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend (Urteile 4A_391/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.1.3; 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1); umgekehrt steht jeder eingeklagte einfache Streitgenosse in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zum Kläger bzw. zu den Klägern (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3).
Eine eventuelle einfache passive Streitgenossenschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Klage gegen eine Hauptpartei gerichtet ist und die Klage gegen die weitere Partei nur beurteilt werden soll, wenn die Hauptklage erfolglos bleibt (Gross/Zuber, in: Berner Kommentar, 2012, N. 6 zu Art. 71 ZPO; TANJA DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Marie-Chantal May Canellas, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/ Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire, Code de procédure civile, 2020, N. 5 zu Art. 71 ZPO; Peter Ruggle, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 71 ZPO; LORENZ DROESE, Einfache passive Streitgenossenschaft im Haftpflichtrecht, HAVE 2019, S. 144; vgl. Urteil 4A_462/2022 vom 5. September 2022 E. 3.2). Die ZPO enthält keine Regelung zur Zulässigkeit der eventuellen Streitgenossenschaft (RUGGLE, a.a.O., N. 8 zu Art. 71 ZPO).
5.3.2. Vor Inkrafttreten der ZPO hat das Bundesgericht (zumindest implizit) die Zulässigkeit einer eventuellen passiven Streitgenossenschaft anerkannt (vgl. BGE 113 Ia 104 E. 2c; ferner Urteil 4P.12/1992 vom 8. April 1992 E. 2a). Unter der Geltung der eidgenössischen ZPO musste sich das Bundesgericht hingegen noch nicht zur Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft äussern (Frage offen gelassen in den Urteilen 4A_262/2022 vom 5. September 2022 E. 3; 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1.1). In der Lehre wird die eventuelle passive Streitgenossenschaft überwiegend ausdrücklich oder stillschweigend für zulässig erachtet (Gross/Zuber, a.a.O., N. 6 zu Art. 71 ZPO; Ruggle, a.a.O., N. 8 zu Art. 71 ZPO; Nicolas Jeandin, Commentaire romand, 2. Aufl., 2019, N. 7 zu Art. 71 ZPO; Staehelin/ Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., 2025, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Anne-Catherine Hahn, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 3 zu Art. 71 ZPO; Fabienne Hohl, Procédure civile, Bd. 1, 2. Aufl., 2016, Rz. 850; Marie-Chantal May Canellas, a.a.O., N. 5 zu Art. 71 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2016, Rz. 3.44; Francesco Trezzini, in: Trezzini et al. [Hrsg.], Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. I, 3. Aufl., 2025, N. 7 zu Art. 71 ZPO; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2025, Rz. 830; MARIE - FRANÇOISE SCHAAD, La Consorité en Procédre Civile, 1993, S. 51). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie der Gefahr widersprüchlicher Urteile vorbeuge und der Durchsetzung des materiellen Rechts diene (GROSS / ZUBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 71 ZPO).
5.3.3. Eine andere Auffassung in der Lehre erachtet hingegen eine solche Streitgenossenschaft für unzulässig (DOMEJ, a.a.O., N. 1a zu Art. 71 ZPO; ROLAND SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle Probleme, ZZZ 2018, S. 143; MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 154; MATTHIAS BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, Rz. 463; DAETWYLER / STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/ Nobel [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866-2016 - Festschrift zum 150. Jubiläum, 2016, S. 209; vgl. auch RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Rz. 111). Dies wird zum einen damit begründet, dass die Klage gegen den eventuell eingeklagten Streitgenossen vom Ausgang des Verfahrens gegen den Hauptbeklagten und damit von einem ausserprozessualen Ereignis abhängig sei. Es handle sich damit um eine unzulässige bedingte Klage (DOMEJ, a.a.O., N. 1a zu Art. 71 ZPO; KLINGLER, a.a.O, Rz. 111). Die Rechtshängigkeit der Eventualklage hänge somit zugleich auch von einer unzulässigen Suspensivbedingung ab, womit ungewiss bleibe, wer überhaupt Prozesspartei sei (KUMMER, a.a.O., S. 154; vgl. auch DOMEJ, a.a.O., N. 1a zu Art. 71 ZPO; VON HOLZEN, a.a.O., S. 43 m.w.H.). Mit dieser Klage würden auch im Ergebnis die für Mehrparteien-Gesamtverfahren vorgesehenen restriktiven, formellen und materiellen Voraussetzungen der Streitverkündungsklage umgangen werden (DAETWYLER / STALDER, a.a.O., S. 209). Es sei sodann wenig prozessökonomisch und für den eventuell Beklagten unzumutbar, wenn dieser bereits Schritte zu seiner Entlastung einleiten müsse, obwohl er unter Umständen gar nie ins Recht gefasst werde (VON HOLZEN, a.a.O., S. 44; DOMEJ, a.a.O., N. 1a zu Art. 71 ZPO; SCHMID, a.a.O., S. 143; BRUNNER, a.a.O., Rz. 463). Schliesslich werden auch praktische Bedenken gegen die Zulässigkeit einer eventuellen subjektiven Klagehäufung angeführt. So würde eine Kostenpflicht für die Abweisung einer der beiden Klagen resultieren (SCHMID, a.a.O., S. 143; vgl. auch DOMEJ, a.a.O., N. 1a zu Art. 71 ZPO). Zudem verlaufe das Beweisverfahren für die Streitgenossen unter Umständen nicht identisch. Möglicherweise müssten in Bezug auf die verschiedenen Beklagten gleichzeitig sogar sich widersprechende Tatsachen geltend gemacht und bewiesen werden (VON HOLZEN, a.a.O., S. 44; SCHMID, a.a.O., S. 143).
5.3.4.
5.3.4.1. Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Das Gericht muss notwendigerweise klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden. Da der Prozess beförderlich zu Ende geführt werden soll, darf er keinen Unterbruch erleiden, bis über Eintritt oder Ausfall allfälliger Bedingungen entschieden ist. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2).
5.3.4.2. Ob eine eventuelle subjektive Klagehäufung eine bedingte Klage darstellt, ist umstritten (vgl. MELANIE HUBER - LEHMANN, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2018, Rz. 118). Dies spielt im Ergebnis jedoch keine Rolle. Denn die Eventualklage wird prozessual jedenfalls so behandelt, als ob sie unbedingt erhoben worden wäre (HUBER - LEHMANN, a.a.O., Rz. 118; KLINGLER, a.a.O., S. 46; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 303 und Fn. 34). Somit werden sowohl die Hauptklage als auch die Eventualklage unmittelbar rechtshängig (HUBER - LEHMANN, a.a.O., Rz. 115 und 118; GULDENER, a.a.O., S. 303 und Fn. 34; VON HOLZEN, a.a.O., S. 45; SCHAAD, a.a.O., S. 51). Die Gutheissung einer der Klagen hat auch die kostenfällige Abweisung der anderen Klage zur Folge (BGE 113 Ia 104 E. 2c; DROESE, a.a.O., S. 144 f.; GROSS / ZUBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 71 ZPO; RUGGLE, a.a.O., N. 8 zu Art. 71 ZPO: vgl. auch SCHAAD, a.a.O., S. 51). Es handelt sich bei der eventuellen subjektiven Klagehäufung daher nicht um eine unzulässige bedingte Klageerhebung (VON HOLZEN, a.a.O., S. 45). Vielmehr wird die Eventualklage ebenfalls unbedingt erhoben, sie soll jedoch nur gutgeheissen werden, wenn die Hauptklage abgewiesen wird (VON HOLZEN, a.a.O., S. 42; GULDENER, a.a.O., S. 302 f. und Fn. 34; vgl. auch GROSS / ZUBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 71 ZPO).
Angesichts des Umstands, dass im Falle der Gutheissung der Hauptklage die Eventualklage kostenpflichtig abgewiesen wird, erscheint es für die eventuell beklagte Partei auch nicht unzumutbar, sich gegen die Eventualklage zu wehren. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die daraus resultierenden Prozesskosten von der klagenden Partei zu tragen sind (DROESE, a.a.O., S. 144 f.). Zwar kann die eventuelle passive Streitgenossenschaft im Zusammenhang mit dem Beweis- und Rechtsmittelverfahren zu praktischen Schwierigkeiten führen (vgl. hierzu eingehend: VON HOLZEN, a.a.O., S. 44). Dies allein spricht aber nicht gegen die Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft. Denn diese kann im Einzelfall das geeignetste Instrument zur Durchsetzung der Ansprüche darstellen (VON HOLZEN, a.a.O., S. 45).
Soweit schliesslich die eventuelle passive Streitgenossenschaft unter Berufung auf ihre Nähe zur Streitverkündungsklage mangels Erfüllung der entsprechenden restriktiven formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 81 f. ZPO für unzulässig erachtet wird, ist Folgendes zu berücksichtigen: Aus Art. 81 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Dies folgt aus der Formulierung des Normtextes selbst, gemäss welcher die Streitverkündungsklage einen Anspruch zum Gegenstand haben muss, den die streitverkündende Partei "im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Partei zu haben glaubt". Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3). Zudem kann die Streitverkündungsklage nur unter den strengen formellen Voraussetzungen von Art. 81 f. ZPO erhoben werden. Ähnliche Voraussetzungen sieht Art. 71 ZPO nicht vor, und das aus gutem Grund. Denn der Bestand der Forderung, welche die beklagte Partei mit der Streitverkündungsklage gegen die Streitverkündungsbeklagte zu haben glaubt, hängt vom Ausgang des Hauptverfahrens ab. Der Schadloshaltungsanspruch der Streitverkündungsklägerin gegen die Streitverkündungsbeklagte entsteht grundsätzlich erst, nachdem die beklagte Partei im Hauptverfahren unterliegt und zur Erbringung einer Leistung an die Hauptklägerin verpflichtet wird (vgl. GROSS / ZUBER, a.a.O. N. 4 zu Art. 81 ZPO). Dies trifft hingegen nicht auf den Anspruch des Klägers gegen die eventuell beklagten Streitgenossen zu. Seine Forderung gegen den Eventualbeklagten entsteht nicht erst mit der Abweisung der Hauptklage. Vielmehr besteht lediglich eine Ungewissheit darüber, wer für die geltend gemachte Forderung passiv legitimiert ist (vgl. DROESE, a.a.O., S. 144; HUBER - LEHMANN, a.a.O., Rz. 112).
Im Falle einer Streitverkündungsklage entsteht sodann ein Mehrparteien-Gesamtverfahren, in dem Ansprüche verschiedener Beteiligter aus mehreren sukzessiven Verfahren in einem Verfahren zu beurteilen sind (BERGER / GÜNGERICH / HURNI / STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2025, S. 147; SUTTER - SOMM / LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2025, S. 199; GROLIMUND / AMMANN, in: Staehelin/ Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, S. 219). Die Beurteilung dieser Ansprüche kann hohe Anforderungen an die richterliche Prozessleitung stellen und die Komplexität des Verfahrens wesentlich erhöhen, weshalb die strengen formellen Anforderungen an die Streitverkündungsklage sachgerecht erscheinen (vgl. BGE 147 III 166 E. 3.1; DOMEJ, a.a.O., N. 1 zu Art. 81 ZPO; GROLIMUND / AMMANN, a.a.O., S. 219 f.; BERGER / GÜNGERICH / HURNI / STRITTMATTER, a.a.O., S. 148; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7284). Demgegenüber liegt dem Verfahren mit einer eventuellen passiven Streitgenossenschaft bloss ein Anspruch (oder allenfalls mehrere Ansprüche) des Klägers als Gläubiger zugrunde, wobei geklärt werden soll, ob und gegen wen dieser behauptete Anspruch besteht. Dies erweist sich im Grunde als ein wesentlich einfacheres Verfahren, weshalb sich in diesem Zusammenhang keine ähnlich strengen Vorschriften wie bei der Streitverkündungsklage rechtfertigen.
Demnach sprechen keine Gründe gegen die Zulässigkeit einer eventuellen passiven Streitgenossenschaft. Vielmehr dient diese der Durchsetzung des materiellen Rechts (GROSS / ZUBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 71 ZPO). In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist demnach von der Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft auszugehen.
5.4. Damit durfte die Vorinstanz die Gültigkeit der Klagebewilligung nicht sinngemäss mit dem Argument verneinen, die Beschwerdeführerin habe mit der Ergänzung zum Schlichtungsgesuch keine eventuelle passive Streitgenossenschaft bilden dürfen. Vielmehr ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin nebst der primär eingeklagten Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin auch diese selbst (eventualiter) eingeklagt hat. In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin denn auch gehörig an der Schlichtungsverhandlung vertreten. Damit wurde entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdegegnerin ein gültiges Schlichtungsverfahren durchgeführt und die Klagebewilligung ist auch in Bezug auf diese gültig.
6.
Bei diesem Befund erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu einem angeblich "materiellen Parteiwechsel". Denn es liegt - wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kein zustimmungsbedürftiger Parteiwechsel (Art. 83 Abs. 4 ZPO) vor. Zwar trifft es zu, dass die Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit begründet (Art. 62 Abs. 2 ZPO) und damit unter anderem zu einer Fixierung des Streitgegenstandes und der Prozessparteien führt (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Ein Parteiwechsel kann daher gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei erfolgen (Urteile 4A_385/2014 vom 29. September 2014 E. 4.1). Vorliegend fand allerdings anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Parteiauswechslung und damit auch kein Parteiwechsel statt (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.1; 118 Ia 129 E. 2a; CHRISTIAN STALDER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 83 ZPO). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vor der Schlichtungsbehörde eine zulässige eventuelle passive Streitgenossenschaft gebildet und für diese eine gültige Klagebewilligung erwirkt. Daran ändert - entgegen der Annahme der Vorinstanz - der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin schlussendlich nur die Beschwerdegegnerin eingeklagt hat. Denn dies ist zum einen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gültigkeit der Klagebewilligung nicht weiter von Relevanz. Zum anderen steht es der klagenden Partei frei, inwieweit sie die ihr ausgestellten Klagebewilligungen prosequieren will (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZPO).
Ebenso unschädlich ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin für die Bildung der eventuellen passiven Streitgenosseschaft zwei separate Schriftsätze benötigt hat: So sind Parteieingaben, wie alle Prozesshandlungen, nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Überspitzt formalistisch wäre es daher, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einen unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Dabei kann ein Ersuchen um zusätzliche Aufführung einer (beklagten) Partei unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung durch die Gegenpartei als neues Schlichtungsgesuch interpretiert werden, dessen prozessuale und materiellrechtliche Wirkungen erst im Zeitpunkt des modifizierten Gesuchs eintreten (vgl. CLAUDE SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz. 587). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2021 konnte daher ohne Weiteres als sinngemässes selbständiges Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin mit dem impliziten Antrag auf Verfahrensvereinigung (vgl. Art. 125 lit. c ZPO) mit dem bereits rechtshängigen Schlichtungsverfahren gegen die Schweizer Tochtergesellschaft entgegengenommen werden. Davon ist im Ergebnis (zumindest implizit) auch die Schlichtungsbehörde ausgegangen, hat sie doch mit der Schweizer Tochtergesellschaft und der Beschwerdegegnerin gemeinsam das Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Klagebewilligung kann daher nicht aus diesem Grund für ungültig erkannt werden.
7.
Die Klagebewilligung gegen die Beschwerdegegnerin weist sodann - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - mit dem Rechtshängigkeitsdatum des Schlichtungsgesuchs gegen die Schweizer Tochtergesellschaft das falsche Rechtshängigkeitsdatum auf. So wäre für diese Klagebewilligung der Zeitpunkt des neuen Gesuchs gegen die Beschwerdegegnerin massgeblich gewesen (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. c ZPO; SCHRANK, a.a.O., Rz. 587). Dies führt jedoch - wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet - nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilligung. Vielmehr handelt es sich hier um einen verbesserbaren Formmangel der Klagebewilligung (vgl. GLOOR / UMBRICHT, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 209 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 209 ZPO). Die Klagebewilligung gegen die Beschwerdegegnerin ist somit gültig.
8.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Ob auf die Klage definitiv einzutreten ist, hängt indes von weiteren Prozessvoraussetzungen ab, welche die Erstinstanz, die das Verfahren auf die Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkt hat, noch nicht geprüft zu haben scheint. Der Berufungsentscheid ist daher aufzuheben und die Sache nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG an die Erstinstanz zur weiteren Zulässigkeits- und gegebenenfalls Begründetheitsprüfung zurückzuweisen, wobei sie von der Gültigkeit der Klagebewilligung auszugehen hat.
Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens neu zu regeln haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zur weiteren Beurteilung der Klage und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler